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Regulierungsferien: EuGH-Generalanwalt hält § 9a TKG für rechtswidrig

Heute sind die Schlussanträge des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zu § 9a TKG veröffentlicht worden. Daraus geht hervor, dass der Generalanwalt die Normen zur Regulierung des VDSL-Netzes im deutschen Telekommunikationsgesetz als nicht richtlinienkonform ablehnt.

„Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass der §§ 3 Nr. 12b und 9a zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Rahmenrichtlinie, Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie verstoßen hat.“

(Verweise nicht im Original)

In dem vor dem EuGH anhängigen Verfahren geht es um die sogenannten „Regulierungsferien“ für das VDSL-Netz der Deutschen Telekom (DTAG). Nach Maßgabe der geltenden §§ 3 Nr. 12b und 9a TKG wird die DTAG von der Verpflichtung freigestellt, ihren Konkurrenzanbietern Zugang zum neuen VDSL-Netz gewähren zu müssen. Das moderne VDSL-Netz der DTAG genießt somit eine telekommunikationsrechtliche Sonderbehandlung und befindet sich dahingehend in den sogenannten „Regulierungsferien“.

Der Generalanwalt hält demgegenüber aber eine konsequente Regulierung des VDSL-Marktes nach europäischem Gemeinschaftsrecht für zwingend erfoderlich. Danach ist der derzeitige Sonderstatus der DTAG auf diesem Markt nicht mit europäischem Recht vereinbar. Der Generalanwalt weiter:

„Daher lässt sich feststellen, dass die mit einer Regulierung verbundenen Eingriffsmöglichkeiten die Anreize für Infrastruktur- und Innovationsinvestitionen mindern. […] Deshalb ist es durchaus verständlich, dass der etablierte Telekommunikationsbetreiber einer Regulierung nicht positiv gegenübersteht, und falls Deutschland an der Förderung von Investitionen in die Telekommunikationsinfrastruktur gelegen ist, wäre es gut beraten, diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Letztlich geht es um eine politische Entscheidung: Soll die Regulierung eingeschränkt und sollen die mit beträchtlicher Marktmacht einhergehenden Folgen geduldet werden, um Infrastrukturinvestitionen zu begünstigen?“

Zum Jahreswechsel 2006/2007 hatte die EU-Kommission das nun zur Entscheidung anstehende Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Denn nach ihrer Einschätzung sind die Regelungen der §§ 3 Nr. 12b und 9a TKG nicht mit dem europäischen TK-Rechtsrahmen vereinbar. Deutschland hat die Eröffnung eines solchen Verfahrens stets insbesondere auch aus formalen Gründen gerügt und seinen in § 9a TKG eingeschlagenen Sonderweg immer wieder mit Blick auf etwaige „schutwürdige Investitionsinteressen“ der DTAG verteidigt.

Ob sich die zuständigen Richter am EuGH letztlich in ihrer Entscheidung den Anträgen des Generalanwaltes anschließen werden, bleibt offen.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C 424/07.

, Telemedicus v. 23.04.2009, https://tlmd.in/a/1270

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