KEK mit rechtlichen Bedenken
Die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) hat trotz Bedenken der Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle (KEK) die Regionalprogrammzulassung der RTL Nord GmbH bis 2015 verlängert. RTL Nord veranstaltet für die beiden Bundesländer das gemeinsame Regionalfensterprogramm „Guten Abend RTL“ im Rahmen des Hauptprogramms RTL. Die RTL Nord GmbH kann damit ihr Regionalprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein für weitere sieben Jahre über DVB-T und im Kabel verbreiten.
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle (KEK) hatte zuvor allerdings hinsichtlich der weiteren Zulassung von RTL Nord als Regionalfensterveranstalter für Hamburg und Schleswig-Holstein medienkonzentrationsrechtliche Bedenken angemeldet.
Da RTL Nord vollständig im Anteilsbesitz der RTL Television GmbH (RTL) stehe, entspreche die Beteiligungsstruktur des Regionalfensterveranstalters nicht der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV. Danach müssen Regionalfenster in rechtlicher Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter i.S.d. § 28 RStV veranstaltet werden. Im Fall der rechtlichen Abhängigkeit muss die Unabhängigkeit der Regionalberichterstattung auf Grund besonderer Vorkehrungen gewährleistet sein. Zwar sei die redaktionelle Unabhängigkeit von RTL Nord gegenüber RTL ist in umfassender Weise satzungsrechtlich abgesichert. Die geplante Regelung im 10. RÄndStV mache aber deutlich, dass der Gesetzgeber nur bis zum 31.12.2009 das Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit außer Kraft setzen wolle. Der von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnete Entwurf des 10. RÄndStV sehe vor, dass bestehende Zulassungen und Zuweisungen nur bis zum 31.12.2009 unbeschadet von Vorgaben des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV verlängert werden sollen. Es verstieße daher gegen den Vorrang des Gesetzes und die dem Ermessen gezogenen Grenzen, heute bereits eine Entscheidung zu treffen, die ab dem Jahr 2010 im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen stünde.
Der Medienrat setzte sich mit den rechtlichen Argumenten der KEK zwar auseinander, hielt aber an der Verlängerung um sieben Jahre fest. Die Zulassungs-/Zuweisungserteilung richte sich nach dem insoweit § 25 Abs. 4 RStV konkretisierenden § 28 Abs. 2 Satz 2 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein. Danach sollen Hauptprogramm- und Fensterprogrammveranstalter in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleiste durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Da diese Voraussetzungen bei RTL Nord erfüllt seien, habe der Medienrat die Zulassung und Zuweisung antragsgemäß um sieben Jahre verlängern können. Der Direktor der MA HSH, Thomas Fuchs, erklärte hierzu:
Die KEK hat der RTL Nord GmbH in ihrem Beschluss das Vorliegen sämtlicher Anforderungen, die § 25 Abs. 4 RStV an unabhängige Regionalprogramme stellt, attestiert. Insoweit bestehen zwischen der MA HSH und der KEK keine Differenzen in der Sache hinsichtlich der Unabhängigkeit des RTL-Regionalprogramms.
Letztlich gehe es um eine abweichende Auslegung der Rechtslage in Hamburg und Schleswig-Holstein durch die KEK ab 2010, der sich der Medienrat angesichts des klaren Wortlauts in § 28 Abs. 2 Satz 2 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein nicht habe anschließen können. „Mit der Verlängerung von Zulassung und Zuweisung um sieben Jahre gibt die MA HSH dem Veranstalter nun die Planungssicherheit, die er braucht“ so Fuchs weiter.