Das OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 zu AdWords:
Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als AdWord durch die Antragsgegner stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (anderer Ansicht: LG Hamburg MMR 2005, 629 f und NJOZ 2006, 1742 f, das jeweils zwischen AdWords und Meta-Tags differenziert; Hüsch MMR 2006, 357 ff und Schaefer MMR 2005, 807 ff jeweils m.w.N., die beide für eine Gleichbehandlung von Meta-Tags und AdWords eintreten; OLG Dresden MMR 2006, 326 f zu einem eher beschreibenden Keyword „Plakat 24-Stunden Lieferung“ bei Marke „Plakat 24″; LG Leipzig hat seine Rechtsprechung zu AdWords inzwischen geändert: vgl. Urteil vom 16.11.2006 03 HK O 2566/06).
Das OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 zu AdWords:
Die Verwendung des Begriffs „Jette“ als AdWord durch die Verfügungsbeklagte stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (anderer Ansicht: LG Hamburg MMR 2005, 629f und NJOZ 2006, 1742f, das jeweils zwischen AdWords und Metatags differenziert; Hüsch MMR 2006, 357ff und Schaefer MMR 2005, 807ff jeweils m.w.N., die beide für eine Gleichbehandlung von Metatags und AdWords eintreten; OLG Dresden MMR 2006, 326f zu einem eher beschreibenden Keyword „Plakat 24Stunden Lieferung“ bei Marke „Plakat 24“; LG Leipzig hat seine Rechtsprechung zu AdWords inzwischen geändert: vgl. Urteil vom 16.11.2006 03 HK O 2566/006).
Und weiter:
Das OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 (siehe oben) zu Meta-Tags:
Insofern gilt das gleiche wie für Meta-Tags. In beiden Fällen sind die AdWords bzw. Meta-Tags zwar jeweils für den lnternetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der BGH zu Meta-Tags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „lmpuls“), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.
Das OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 (siehe oben) zu Metatags:
Insofern gilt das gleiche wie für Metatags. In beiden Fällen sind die AdWords bzw. Metatags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der BGH zu Metatags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513ff), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.
Erstaunlich.