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Quam verliert – Widerruf der UMTS-Lizenz bestätigt

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Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage des ehemaligen Mobilfunkanbieters Quam abgewiesen und damit der Bundesnetzagentur Recht gegeben. Mit der Klage wollte sich die Quam-GmbH gegen den Widerruf ihrer UMTS-Lizenzen zur Wehr setzen, die das Konsortium im Rahmen eines Vergabeverfahrens der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heutige Bundesnetzagentur) ersteigert hatte. Gleichzeitig forderte Quam eine Rückzahlung des damaligen Zuschlagspreises in einer Höhe von 16,45 Milliarden DM.
Sobald es für neu zu vergebende Funkfrequenzen mehr Interessenten als Verfügbarkeiten gibt, führt die zuständige Bundesnetzagentur ein Vergabeverfahren durch: hierzu kann sie sich einer Versteigerung bedienen (§§ 55 Abs. 9, 61 TKG).

Eine solche Versteigerung von knappen Frequenzen fand zur Vergabe der UMTS-Frequenzen im Jahr 2000 statt. Für umgerechnet ca. 8,5 Milliarden Euro ersteigerte die Quam-GmbH neben 5 weiteren Mitbietern eine der begrenzten Frequenzen. Allerdings war die endgültige Lizenzerteilung von einer Bedingung abhängig: Der Steigerer sollte mit seiner Frequenz ein UMTS-Netz aufbauen, mit dem mindestens 25% der Bevölkerung erreicht werden. Als Ausführungsfrist war der 31.12.2003 angesetzt.
Die Erfüllung dieser Vorgaben wurde durch die Quam-GmbH nicht fristgerecht umgesetzt. Die Bundesnetzagentur sah sich daher veranlasst, die UMTS-Nutzungsrechte der Quam-GmbH zu widerrufen und erließ im Dezember 2004 einen entsprechenden Bescheid.

Zu Recht, wie das Kölner Gericht entschied: die Lizenz sei an eine Verpflichtung geknüpft gewesen, die nicht erfüllt worden sei. Für dieses Versagen sei das Mobilfunkunternehmen selbst verantwortlich gewesen. Auch eine Rückzahlung des Zuschlagpreises sei nicht möglich; hierzu hätte Quam den Zahlungsbescheid fristgerecht anfechten müssen.

Ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wurde zugelassen.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln.

, Telemedicus v. 30.04.2007, https://tlmd.in/a/195

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