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Prüfungspflichten von Webhostern: Rapidshare vs. GEMA

Der Download-Hoster Rapidshare hat eine negative Feststellungsklage gegen die Verwertungsgesellschaft GEMA beim LG Düsseldorf eingereicht. Durch das Verfahren sollen Umfang und Grenzen der Prüfungspflichten von Host-Providern festgestellt werden.

Auslöser des Streits war eine einstweilige Verfügung der GEMA gegen Rapidshare: Der Download-Hoster solle es unterlassen, urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum Download bereitzuhalten. Rapidshare argumentierte dagegen, dass das Unternehmen selbst nur den Speicherplatz zur Verfügung stelle – die eigentlichen Inhalte würden von den Benutzern bereitgestellt. Das LG Köln hatte jedoch der GEMA Recht gegeben und den Widerspruch zurückgewiesen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt werden kann, wenn das Unternehmen Prüfungspflichten verletzt.
Ob das der Fall war und welche Prüfungspflichten für Webhoster bestehen soll nun vom LG Düsseldorf klargestellt werden. Rapidshare argumentiert dabei, dass das Telemediengesetz (TMG) bei Hosting-Providern grundsätzlich Prüfungspflichten ausschließe. Außerdem sei eine Überprüfung der Inhalte schon allein deshalb nicht möglich, weil Musikdateien in verschiedenen Dateiformaten bereitgestellt werden könnten, so dass nur eine manuelle Prüfung jeder einzelnen Datei in Frage käme. Im Übrigen sei es nicht möglich zwischen rechtswidrigen Dateien und zulässigen Privatkopien zu unterscheiden.

Der Streit im Überblick

Kernproblem des Streits um die Verantwortlichkeit von Hosting-Providern ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Haftungsregeln des Telemediengesetzes bei Unterlassungsansprüchen nicht anwendbar sind. Geht es also nicht um Schadensersatz oder strafrechtliche Konsequenzen, sondern nur um die Beseitigung einer Rechtsverletzung, können auch Host-Provider zur Verantwortung gezogen werden. Denn in diesem Fall gilt dann die sog. Störerhaftung. Danach kann der Provider jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bemisst sich danach, ob und inwiefern sie dem Provider zuzumuten sind.

Stand der Rechtsprechung

Das war in der Vergangenheit auch in anderen Fällen problematisch, etwa bei der Forenhaftung. Dort gilt unter anderem, dass dem Betreiber eines Forums bei erstmaligen Rechtsverstößen keine Prüfungspflichten obliegen, wohl aber, wenn sich gleichgeartete Rechtsverstöße wiederholen. Ende des Jahres 2005 entschied das LG Berlin (Az. 27 O 616/05), dass dies auch für Webhoster gelten soll. Im Gegensatz zur Frage der Forenhaftung ist diese Rechtsprechung aber noch nicht gefestigt. Das LG München I entscheid zum Beispiel erst vor kurzem, dass eine Überprüfung von Inhalten für Host-Provider generell unzumutbar sei.

Rapidshare will diesbezüglich nun für Klarheit sorgen. „Wir sind davon überzeugt, dass der Konflikt mit der GEMA gelöst werden kann und es gleichzeitig möglich ist, Innovationen Rechnung zu tragen“, erklärt der Geschäftsführer von Rapidshare Bobby Chang.

Pressemeldung von Rapidshare.

  • Adrian Schneider

    Adrian Schneider ist Mitbegründer, Vorstand und Hausnerd von Telemedicus sowie Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln.

, Telemedicus v. 20.04.2007, https://tlmd.in/a/176

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