Prof. Dr. Hoeren von der Uni Münster hat vorgestern eine sehr lesenswerte Stellungnahme zum GEMA-Youtube-Streit veröffentlicht. In dieser nimmt er die vom LG Hamburg angesprochene Verpflichtung von Youtube zur manuellen Wortfilterung unter die Lupe. Diese Vorsorgemaßnahme soll den zukünftigen Upload von gemeldeten, rechtsverletzenden Content verhindern. Aus der Stellungnahme:
„Rein faktisch werden die Nutzer sehr schnell durch falsche oder unvollständige Dateinamen den Filter umgehen. Auch besteht die Gefahr des grundrechtsrelevanten Overblocking, da durch die Wortfilter auch Videos identifiziert würden, die das gesuchte Werk gar nicht enthalten. So zeigen sich bei Eingabe eines der streitgegenständlichen Lieder „Im Kindergarten“ von Rolf Zuckowski 183 Treffer bei Youtube, einschließlich Videos zum hier diskutierten Urteil. All diese müßten erst einmal gesperrt werden. Das Gericht schlägt dann zwar vor, doch die betroffenen User vorab einzubinden und diese verfahrensmäßig vor der Sperrung über die „bedenklichen“ Schlüsselbegriffe zu informieren. Doch das ist mühevoll und kompliziert. Wer weiß schon, ob etwas rechtens ist? Und: Rührt sich der User nicht, käme es wohl zur Sperrung. Insofern würden viel Unschuldige durch ein solches Notice and Take Down Verfahren eingeschüchtert und in ihrer Meinungsfreiheit beschränkt.“
Leider hat das LG Hamburg versäumt näher darauf einzugehen, ob und inwieweit das Wortfilter-System überhaupt wirtschaftlich zumutbar ist. Denn gerade die manuelle Nutzung des Wortfilters, der Verfahrensablauf und die gegebenenfalls anschließende Entfernung von Videos infolge einer Take Down Notice ist in Anbetracht der Millionen von Musikvideos auf Youtube kostspielig und zeitaufwendig.
Es bleibt abzuwarten, ob die Berufungsinstanz sich zu diesen Punkten äußern wird. Dieses ist schließlich nicht nur für Youtube, sondern auch für weitere Hostprovider von Bedeutung.
Weiter zur Stellungnahme von Prof. Dr. Hoeren bei beck.de.
Telemedicus zum erstinstanzlichen Urteil.