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Privates Fernsehen in der Kritik – Streit um die Informationsangebote

Neben dem derzeitigen Hang zum Trash-TV (Telemedicus berichtete) wird vor allem die abnehmende Qualität der privaten Informationsangebote kritisiert. Kritisch beäugt wird in diesem Zusammenhand die Übernahme von Pro7/Sat.1 durch die Finanzinvestoren Permira und KKR, die sich stolze Renditeziele gesetzt haben. Angesichts abnehmender Programmqualität verlangen verschiedene Kritiker sogar ein Eingreifen der Politik. Dem stehen allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber, auf die im folgenden eingegangen werden soll.
Streit um die Informationsangebote

So fürchtet nicht nur der Medienrat der Landesmedienanstalt Saarland (LMS), dass aufgrund des übermäßigen Renditestrebens der großen privaten Rundfunkveranstalter die Programmqualität immer weiter abnehmen wird (Telemedicus berichtete). Die privatwirtschaftliche Finanzierung des privaten Rundfunks habe keineswegs zur Folge, dass dieser sich ausschließlich auf ökonomische, gewinnorientierte Überlegungen beschränken dürfte. Die privaten Programme müssten in angemessener Weise über gesellschaftlich relevante Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur berichten. Die Nutzerforschung habe erwiesen, dass die Zuschauer in der Regel nur sehr wenige Programme nutzen. Was in diesen wenigen Programmen nicht zu finden sei, hätte keine Chance, sie zu erreichen.

Oettinger fordert Qualitätsdebatte

Kritik kommt auch vom baden-württembergischen Ministerpräsident Günther Oettinger. In einem SZ-Interview vom 22.01.08 sagte er:

Ich glaube, dass wir in Deutschland eine Qualitätsdebatte führen sollten. Die betrifft übrigens nicht nur die privaten Programme sondern auch die öffentlich-rechtlichen. Wir sollten auf die grundlegenden Aufgaben des Rundfunks achten, nämlich Information, Bildung und Kultur. Sicherlich auch Unterhaltung, aber gerade hier gilt, dass Grundwerte wie Demokratie und Menschenrechte die Vorgaben sind, an denen sich das Programm messen lassen muss. Dazu kommt der Kinder- und Jugendschutz.

Weil die privaten Programme bei jungen Zuschauern zunehmend erfolgreich seien, sollten sich die Sender ihrer Verantwortung bewusst werden „gerade in Zeiten, in denen die Familie bedauerlicherweise in vielen Fällen nicht mehr Halt und Orientierung biete“. Es gäbe Programme von denen erhebliche Gefahren für die Erziehung der Jugend ausgingen, soll der CDU-Politiker kürzlich in Anspielung auf RTL II und Super-RTL gesagt haben. Unter anderem soll auch der Begriff „Scheiß-Privatfernsehen“ gefallen sein. Oettingers Angriff stieß bei den beiden betroffenen Sendern auf Kritik. Diese attestierten dem Politiker offensichtliche Unkenntnis ihrer Programme. Es habe in den vergangenen Jahren keinerlei Beanstandungen gegeben. Mittlerweile heißt es, Oettinger habe mit seinen Äußerungen lediglich „eine medienpolitische Debatte über Verantwortung und Qualität in den TV-Medien“ anstoßen wollen.

Der private Rundfunk im dualen System

Die Rollen der privaten und öffentlichen Rundfunksender hat schon 1981 das Bundesverfassungsgericht definiert: Nach dessen Rechtsprechung sind in Deutschland sowohl die privaten wie die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit verpflichtet. Beide haben daher als „Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung “die gemeinsame Aufgabe, die deutsche Bevölkerung zu allen grundlegenden Fragen zu infomieren. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der hauptsächlich über die Rundfunkgebühren finanziert wird, ist in diesem „dualen System“ zur Gewährleistung einer umfassenden Grundversorgung verpflichtet.
Dagegen sind private Fernsehsender aufgrund ihrer Werbefinanzierung dazu gezwungen, massenattraktive Programme anzubieten und sich vorrangig an den Einschaltquoten auszurichten. Solange die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diese Grundversorgung aufrechterhalten, kann der Gesetzgeber daher die Anforderungen an den privaten Rundfunk auf einen „Mindeststandard“ absenken, der wesentlich niedriger liegt.

Rundfunkfreiheit ist Programmfreiheit

Zudem dürfte es schwierig werden, dem privaten Rundfunk von staatlicher Seite irgendwelche inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Programmgestaltung zu machen, sei es hinsichtlich des Trash-TVs, sei es hinsichtlich der Informationsformate. Grundsätzlich gilt, dass Rundfunkfreiheit in erster Linie Programmfreiheit ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in der Lebach-Entscheidung festgehalten hat umfasst der Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit grundsätzlich jede Sendung:

Rundfunkfreiheit ist in ihrer hier zunächst wesentlichen Bedeutung Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme.

Auch in anderen Entscheidungen hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Thematik auseinandergesetzt, so in seiner 8. Rundfunkentscheidung:

Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 181 (201)). Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 (183)).

Abgesehen davon, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Niedersachsenurteil, verbietet der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks dem Gesetzgeber und der Exekutive jegliche Einflussnahme auf den Rundfunk, die der Aufgabe der Herstellung oder Sicherung der Rundfunkfreiheit widerspricht oder durch Schranken des Grundrechts nicht gerechtfertigt ist:

Mit dieser Einschränkung umfaßt der Grundsatz die Programmfreiheit der Veranstalter: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt insoweit nicht nur vor unmittelbaren Einflüssen auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme, sondern ebenso vor einer Einflußnahme, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen könnte (vgl. BVerfGE 59, 231 (260)).

Bundesverfassungsgericht weist auf Gefahren hin

Von der Zulassung privatwirtschaftlicher Tätigkeit im Rundfunkwesen erwartete man sich seinerzeit durch den dadurch entstehenden Wettbewerb positive Effekte für diesen Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Allerdings, so auch das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Rundfunkgebührenurteil, führt der publizistische und ökonomische Wettbewerb nicht automatisch dazu, dass für die Unternehmen publizistische Ziele im Vordergrund stehen oder dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird:

Rundfunkprogramme haben,(…) im Vergleich zu anderen Gütern besondere ökonomische Eigenschaften (…) Diese sind mit dafür ursächlich, dass bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet ist. Insbesondere die Werbefinanzierung stärkt den Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots (…). Der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen beispielsweise häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 103, 44 <67>).

Gefährdungen der Erreichung des der Rundfunkordnung insgesamt verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltsziels entstünden auch infolge der Entwicklung der Medienmärkte. Genannt wird insbesondere der erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks. Zunehmend würden im Rundfunkbereich nicht nur Medienunternehmen, sondern neuerdings auch Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung von internationalen Finanzinvestoren tätig. Umso wichtiger sei es daher, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in diesem System seinen klassischen Funktionsauftrag erfülle: Dieser umfasst neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung.

Streit um Nachrichten-Kanäle

Exemplarisch in diesem Zusammenhang ist der Streit um die digitalen Nachrichtenkanäle von ARD und ZDF: Der geplante Ausbau der digitalen Kanäle „Eins extra“ und „ZDF Info“ sorgte für gewaltige Verstimmungen bei den privaten Anbietern. Die Schaffung reiner Nachrichtenkanäle durch ARD und ZDF sei rechtlich bedenklich und politisch gefährlich. Dadurch sei nicht nur die publizistische Vielfalt gefährdet, sondern auch der weitere Fortbestand der Programme n-tv (RTL-Gruppe) und N 24 (ProSiebenSat.1 Media AG).

Die Kritik an der Weiterentwicklung des Digitalprogramms Eins Extra wies der ARD-Vorsitzende Fritz Raff zurück. Gerade weil die ARD in den Regionen verankert und gleichzeitig durch Korrespondenten in aller Welt vernetzt sei, gehöre ein solches Informationsangebot zu den Kernkompetenzen der ARD. Abgesehen davon zeige die programmliche Wirklichkeit bei N24 und ntv, dass dort in den vergangenen Jahren Nachrichtenanteile kontinuierlich heruntergefahren wurden:

Statt dessen kann man dort stundenlang die Formel 1, Golfkurse und Reiseberichte verfolgen sowie Weinmagazine oder Dokus über die größten Schiffskatastrophen aller Zeiten anschauen. Offensichtlich wollen die Kommerziellen mit ihrer Kritik an der ARD von dieser Entwicklung und ihren eigenen Defiziten ablenken.

In Anspielung auf die Absetzung der Sat.1- „Nachrichten“ (Telemedicus berichtete) stichelt auch der ZDF-Intendant Schächter und zeigt sich erstaunt, „mit welcher Verve unsere kommerziellen Freunde plötzlich das Feld der Information für sich reklamieren“. Das eigentliche Problem der Privaten, sei deren eigene, auf Renditemaximierung ausgelegte Geschäftspolitik. Wer seine Renditeerwartung von 20 auf 30 Prozent erhöhe, gefährde den publizistischen Kern privater Medienunternehmen. Die Privaten wollten nur davon ablenken, dass sie ihrer publizistischen Aufgabe immer weniger gerecht würden und zunehmend zu Werbezeitenvermarkter verkämen. Daraus ergebe sich im Leitmedium Fernsehen eine gestiegene Bedeutung der Öffentlich-Rechtlichen, denn journalistische Qualität, Vielfalt und Unabhängigkeit würden wichtiger. Ähnlich argumentiert Dagmar Reim, Intendantin des RBB: „Wir sind der Versuch einer Schadensbegrenzung“. Bei der ARD werde nicht das Rennen um ein paar Prozent mehr Gewinn groß geschrieben, sondern „Inhalte“ und das Programm stünden im Vordergrund.

Niedrige Vorgaben

Das die privaten Sender ihren verfassungsrechtlich reduzierten öffentlichen Auftrag bisweilen komplett aus den Augen zu verlieren drohen, zeigen allerdings Forderungen des VPRT-Vorsitzenden Jürgen Doetz: Dieser schlug eine Beteiligung der privaten Sender an der Rundfunkgebühr vor, als Entlohnung für besonders wertvolle Beiträge. Mal abgesehen davon, dass eine solche Beteiligung an der Rundfunkgebühr europarechtlich höchst bedenklich, weil vermutlich als unerlaubte Beihilfe einzustufen wäre, heißt diese Forderung im Klartext: Obwohl werbefinanziert und daher nicht ansatzweise den gleichen Programm-Anforderungen wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterworfen, möchte man sich nun auch noch für die Erfüllung der reduzierten verfassungsrechtlichen Vorgaben eine zusätzliche Bezahlung sichern.

Dabei hat die Diskussion um die Programmkürzungen von Sat.1 gezeigt, dass die inhaltlichen Anforderungen an den privaten Rundfunk nicht all zu hoch sind. Zudem gibt es keine Zahlenvorgaben, aus denen man die Anforderungen an ein qualitativ angemessenes Programm ableiten könnte: Rundfunkfreiheit ist in erster Linie auch Programmfreiheit. Solange die privaten Anbieter den Jugendschutz und die Menschenwürde auf der einen Seite sowie gewisse Mindeststandards hinsichtlich ihres Informationsangebotes auf der anderen Seite beachten, bleibt Kritikern in der Regel nicht viel mehr, als an die Verantwortung der Rundfunkanbieter zu appellieren. Angesichts der medienpolitischen Gegebenheiten wohl nicht mehr als ein frommer Wunsch.

Zum 1. Teil der Serie: DSDS und Dschungelcamp

, Telemedicus v. 08.02.2008, https://tlmd.in/a/642

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