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Plattformen vs. Politik: Alter Hut statt Zeitenwende

Einmalig”, ein “folgenreicher Tabubruch” und gar eine “Zeitenwende” – Kommentator*innen staunen über die Sperrung der Online-Konten von Donald Trump. Doch ist die politische Stummschaltung durch große Tech-Konzerne wirklich eine neue Entwicklung? Bereits seit Jahrzehnten ringen (auch) in Deutschland Politik und Gerichte mit der Online-Macht von Big Tech. Und die Erfahrung lehrt, dass es bisher auf drei Elemente ankam: zeitgemäße Regeln, deren konsequente Durchsetzung und – vor allem – politischen Opportunismus.

Ganz unabhängig von Donald Trump: Wie sehr es in puncto Inhalte-Moderation bereits seit Jahrzehnten zwischen Politik und Digitalkonzernen knirscht, zeigt ein Blick auf die vermeintlich klarsten Fälle: illegale Inhalte. Denn wer will, ist mit einem deutschen Internetanschluss problemlos nur einen Klick von Webseiten entfernt, die eigentlich gar nicht erreichbar sein dürften – von Hardcore-Pornografie bis zu verfassungsfeindlichem Material von rechtsaußen. Dass das illegal ist, darüber gibt es kaum Zweifel. Doch mangelt es an Konsequenzen. Oder, um ein abgenutztes Bonmot aufzuwärmen: “Was offline gilt, gilt auch online” – es wird bloß nicht durchgesetzt.

Inhalte-Regulierung online: eine Jahrzehnte-alte Geschichte

Woran aber scheitert die Rechtsdurchsetzung in diesen klaren Fällen? Selten am Recht – häufig am politischen Willen. Zunächst sitzen die Urheber*innen der illegalen Inhalte meist im Ausland und sind für die deutschen Behörden schlecht oder gar nicht greifbar. Das gilt für bekannte Angebote wie PornHub mit Sitz in Zypern ebenso wie für rechtsradikale Webseiten aus den USA und Twitter-Nutzer, die Pornografie verbreiten. Wenn also Staatsanwaltschaft oder Medienaufsicht deutschem Recht Geltung verschaffen wollen, bleibt ihnen oft nur der Gang zu den Vermittlern – zu Intermediären wie Twitter oder Providern wie der Telekom – um zumindest den Zugang zu illegalen Inhalten aus Deutschland zu kappen. 

Ein solches Einspannen der Vermittler ist zwar rechtlich unzweifelhaft möglich – hat jedoch eine Reihe praktischer Nachteile: Die Sperrmaßnahmen sind für versierte Nutzer*innen leicht zu umgehen (Geoblocking und DNS-Sperren) und haben in der Vergangenheit auch andere, völlig legale Angebote in Mitleidenschaft gezogen. Noch dazu ist das Verfahren enorm aufwändig, da vor einer Inanspruchnahme der Provider zunächst alle anderen Mittel erschöpft werden müssen (vgl. z.B. § 109 Abs. 3 MStV). In anderen Worten: Bevor deutsche Behörden die Telekom auffordern dürfen, ihren Nutzer*innen den Zugang zu PornHub zu sperren, müssen sie zunächst vergeblich per internationalem Verwaltungsverfahren gegen die Betreiber der Webseite vorgegangen sein, danach auch vergeblich gegen ihre Hoster. Das kann Jahre dauern. 

Schließlich sind solche Verfahren nicht gerade politische Gewinnerthemen – im Schnitt beißt sich alle zehn Jahre jemand mit Ambitionen daran die Zähne aus: Vor rund zwei Jahrzehnten mühte sich etwa der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow (SPD), den Zugang zu mutmaßlich volksverhetzenden Online-Inhalte in den USA aus Deutschland zu blockieren. Rund 80 Internetprovider in Nordrhein-Westfalen erhielten Sperrverfügungen. Widerspruch und Beschwerdeverfahren blieben erfolglos (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2003 – 8 B 2567/02). Doch trotz dieses “Erfolgs” erntete die Bezirksregierung von vielen Seiten Kritik. Büssow wurde auch parteiintern harsch angegangen. Das Sperr-Thema verschwand wieder von der Bildfläche. Spätere Versuche eine Wiederbelebung der Netzsperren waren noch erfolgloser: Das “Zugangserschwerungsgesetz” der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen brachte ihrer Verfechterin erst den Spitznamen “Zensursula” ein, wurde nach seiner Verabschiedung 2009 zunächst nicht umgesetzt und wenig später aufgehoben.

2001, 2011, 2021: Neue Netzsperre in Sicht?

Nun gibt es seit kurzem eine weitere Initiative, die mangelnde Rechtsdurchsetzung im Netz anzugehen: Ende 2020 wurde bekannt, dass die deutschen Medienanstalten, unter Fahnenführung der Landesanstalt für Medien NRW, Verfahren gegen einige Pornografie-Webseiten mit deutschem Publikum und Sitz in Zypern angestoßen haben. Und im Grunde ahnen die Beteiligten wohl schon heute: An deren Ende wird kein neuer Jugendschutzmechanismus des zypriotischen Porno-Hosters stehen, sondern gegebenenfalls Sperrverfügungen gegen deutsche Provider. Denn wenn sich die ausländischen Anbieter, auch mit Hilfe des Herkunftslandsprinzip aus dem Europarecht, beharrlich gegen deutsche Regulierung wehren, bleibt der deutschen Medienaufsicht nicht viel anderes übrig, als aus Deutschland den Zugang abzudrehen.

Dieses Vorgehen mag man genauso kritisieren wie den rechtlichen Status quo, der Theorie und Praxis der Rechtsdurchsetzung kaum vereinbar macht. Aus Sicht der Regulierungsbehörden ist ein neues Verfahren dennoch folgerichtig: Denn das vielleicht beste Argument gegen eine bestehende Rechtslage sind ihre unbefriedigenden Konsequenzen. Wenn man so will, haben sich die Medienanstalten nun aufgemacht, dem Gesetzgeber klarzumachen: Wir würden geltendes Recht gern durchsetzen, aber das dauert nicht nur lange – es führt auch noch zu sehr unschönen Folgen, nämlich Netzsperren. Gleichzeitig senden sie damit den Plattformen die Botschaft: “Wir wollen’s jetzt wissen!” Ein wohl nicht unwillkommener Nebeneffekt. 

NetzDG: Plattformmacht statt Overblocking

Nun sind Netzsperren zwar noch immer nicht en vogue. Jedoch ist Politiker*innen in den Hauptstädten von Bund und Ländern zunehmend das entrüstete Bauchgefühl anzusehen, man habe sich schon viel zu lange von sozialen Netzwerken auf der Nase herumtanzen lassen. So erscheint 2020 ein opportuner Zeitpunkt für das erwähnte Musterverfahren der Landesmedienanstalten zu sein. Schon 2017 nutzte der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) die Entrüstung der Stunde, um sein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu präsentieren. Denn kurz zuvor war eine freiwillige “Task Force” gegen Hasskriminalität mit Facebook, Twitter und Co gescheitert. Den Plattformen, so schien es, war die deutsche Sorge um illegale Inhalte relativ schnuppe. Wer gerichtlich die Löschung eines Inhalts erwirken wollte, war auf langwierige Rechtshilfeersuchen Richtung Irland angewiesen, dem europäischen Sitz der US-Digitalriesen. Ein idealer Moment für einen neuen Regulierungsanlauf.

Dass nun ausgerechnet das NetzDG von dem öffentlichen Aufschrei über drohende Online-Zensur, Privatisierung der Rechtsdurchsetzung und dem Ende der freien Rede getroffen wurde, wirkt im Rückblick beinahe naiv. Denn bei aller berechtigten Kritik zeigte die Praxis des Gesetzes doch deutlich: Das größte Risiko für den Online-Diskurs stellt nicht das NetzDG dar, sondern die Plattformen selbst.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, genügt inzwischen ein Blick in YouTubes Transparenzbericht von Januar bis Juni 2020: Von gut 90.000 Inhalten, die die Plattform nach expliziten NetzDG-Beschwerden sperrte oder löschte, spielte das deutsche Recht nur bei vier Prozent eine Rolle – bei 96 Prozent griff das Netzwerk aufgrund seiner eigenen Community Guidelines ein. Zu befürchten, der Staat habe mit dem NetzDG eine weitreichende Online-Zensur etabliert, klingt angesichts solcher Zahlen geradezu niedlich. Tatsächlich ist der NetzDG-Effekt eine Mücke im Vergleich zum Elefanten der Hausregel-Moderation der Netzwerke. (Wohlgemerkt: Es geht hier bereits nur um den kleinen Teil der explizit nach NetzDG gemeldeten Inhalte. Mit Blick auf alle gemeldeten Inhalte ist das Verhältnis noch deutlicher.) 

Dieser Einfluss der amerikanischen Digitalriesen auf den Diskurs im Netz mag vielen nicht gefallen, er ist jedoch weder illegal noch wurde er erst mit der Sperrung der Trump-Accounts offenbar. Schlimmer noch: Sie ist nur die Spitze des Eisbergs.

Das Erlaubte wird zum Problem

Die wirkliche Herausforderung beginnt dort, wo es um Inhalte geht, die zwar unerwünscht, aber (eben gerade noch) nicht illegal sind. So gibt es gute Gründe, auch Trumps Beiträge vor und während der Mob-Attacke auf das Kapitol in diese Kategorie zu fassen – sie also für verwerflich, aber nicht für verboten zu halten. (Dass deutsches Meinungsäußerungsrecht in diesem Fall ohnehin keine Rolle spielt, sei mal dahingestellt.) Aber auch diese Fälle sind nicht neu: Sie sammeln sich etwa unter dem Hashtag #twittersperrt und beschäftigen seit mehreren Jahren immer wieder die Gerichte – mit unterschiedlichem Ergebnis. Im Zentrum der Diskussion steht die Frage, inwieweit Plattformen wie Facebook und Twitter einen solchen Einfluss auf den öffentlichen Diskurs haben, dass sie sich nicht nur an ihren Community Standards, sondern auch (im Rahmen der “mittelbaren Drittwirkung”) an den Grundrechten messen lassen müssen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen zunächst mit Bezug auf den analogen Raum zu dieser Frage Stellung genommen und zuletzt in “Recht auf Vergessen I” auch mit Blick auf digitale Plattformen festgestellt: “Je nach Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen in eine staatsähnlich dominante Position rücken oder etwa die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates im Ergebnis vielmehr nahe- oder auch gleichkommen” (BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 88).

Auch wenn in dieser Sache bisher keine endgültige Entscheidung gefallen ist, zeichnet sich eine Entwicklung ab, die Facebook und Co auf Dauer nicht nur auf ihre Hausregeln, sondern auch auf die Meinungsfreiheit verpflichten könnte. In der Konsequenz hieße das: Ohne Rechtsverstoß dürfte kein Post gelöscht werden – so toxisch und verwerflich er auch sein mag. Trumps hässliche Anstacheleien wären damit möglicherweise explizit geschützt.

Braucht Online-Meinungsfreiheit anderen Schutz?

Es wirkt wie eine ausweglose Situation: Entweder wir vertrauen auf die wohlmeinende Moderation großer Konzerne, oder wir müssen Inhalte bis an die Schmerzgrenze des Rechts ertragen. Dabei ist ein Ausbruch aus dem Entweder-Oder möglich – denn die Schmerzgrenze des Rechts ist flexibel. So machte das Bundesverfassungsgericht selbst bereits deutlich, dass die Meinungsfreiheit gegebenenfalls im Netz anders abgewogen werden muss als offline: Ihre Reichweite “richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Hierbei [sind eine] Würdigung von Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung […] in die Abwägung einzustellen. Die Verbreitung im Internet gehört hierzu” (BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 114).

Eine digitale Beleidigung, so liest sich das Urteil, birgt eben ein anderes Risiko als der dumme Spruch am Stammtisch. Und nichts spricht dagegen, dass diese Einsicht auch Eingang in neue und bessere Regeln für den Online-Diskurs findet. Derzeit kann man dem Landes-, dem Bundes-, und dem EU-Gesetzgeber praktisch dabei zusehen, wie sie sich Gedanken über solche Regeln machen: Seit November ist der Medienstaatsvertrag der Länder (MStV) in Kraft, für den die Landesmedienanstalten gerade in Satzungen die Details entwickeln; der Bund schraubt mit mehreren parallelen Gesetzgebungsvorhaben am NetzDG herum; und die EU-Kommission hat Mitte Dezember ihren Vorschlag für einen Digital Services Act (DSA) präsentiert. 

In ihrem zentralen Mantra sind sich die drei Initiativen jedenfalls einig: Es geht vor allem um Transparenz der Digitalriesen – von Auskunftspflichten im MStV über NetzDG-Transparenzberichte bis zu regelmäßigen Audits nach DSA. Zwar hätten sich manche stattdessen klare Regeln für Inhalte-Moderation jenseits von Straftatbeständen gewünscht. Doch aus der Perspektive der Regulierer erscheint es durchaus sinnvoll, zunächst zu lernen, wie genau die privaten Moderationsprozesse ablaufen, bevor sie mit der Axt zur vermeintlichen Verbesserung ansetzen. Noch dazu geben die verschiedenen Initiativen die Gelegenheit, von anderen Regulierungsansätzen zu lernen. Auch deshalb wird nun beim NetzDG fleißig nachgebessert und finden sich zahlreiche Konzepte der deutschen Vorbilder im Entwurf des DSA wieder.

Und schließlich zeigen die verschiedenen Gesetzesinitiativen, aus wie vielen Perspektiven man den Schutz des Online-Diskurses vorantreiben kann: Denn neben dem Rechtsdurchsetzungs-Fokus des NetzDG und Haftungsfragen im DSA hat der MStV vor allem die Stärkung qualitativ hochwertiger Inhalte im Blick. Auch auf solche haben Facebook, Twitter und YouTube nämlich schon seit längerem enormen Einfluss – nicht erst seit der Sperrung von Donald Trump. 

Auch, wenn es die aktuelle Empörung über digitale Plattformmacht dämpft: Dass die großen Tech-Konzerne den Sandkastenrocker Trump nicht mehr auf ihre digitalen Spielplätze lassen, ist kein Anbruch eines neuen Zeitalters. Es ist eher der Versuch, sich fünf vor zwölf noch auf die richtige Seite der Geschichte zu mogeln. Zumindest aber bietet die Situation einen weiteren, guten Anlass für regulatorischen Opportunismus – auch diesseits des Atlantiks. Und vielleicht klappt es ja diesmal mit einer modernen Digital-Regulierung für Deutschland und Europa, ganz ohne verstaubte Netzsperren. Dann könnte ein neues Zeitalter tatsächlich beginnen.

, Telemedicus v. 12.01.2021, https://tlmd.in/-8898

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