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Piratenpartei vs Abmahnanwälte

Die Piratenpartei hat einen Artikel im Internet veröffentlicht, in dem es um die Praktiken diverser Kanzleien geht, die als „Massenabmahner” aktiv sind. In jüngster Zeit wird hierzu vermehrt Kritik laut. Der Vorwurf: Die Kanzleien, bzw. die Rechteinhaber benutzen die Abmahnungen nicht zur legitimen Rechtsverteidigung, sondern um Geld zu verdienen.

Der Piratenpartei-Artikel schlägt in die selbe Kerbe:

Ginge es nach dem Willen der Abmahnindustrie, würden legale Downloads urheberrechtlich geschützter Werke bald der Vergangenheit angehören. „Turn Piracy into Profit“ ist ein mittlerweile oft gehörter Slogan geworden. Es ist nämlich wesentlich lukrativer, die Werke in Tauschbörsen zu veröffentlichen und zu warten, bis sie weiterverbreitet werden. Für die daraus resultierenden Abmahnungen gegenüber den Tauschbörsennutzern wurden Geschäftsmodelle entwickelt, die sich am äußersten Rand der Gesetzgebung bewegen. So kann die Abmahnindustrie nahezu risikofrei und mit geringem Aufwand große Mengen Geld erwirtschaften. Auch die Rechteinhaber kommen dabei auf ihre Kosten.

Der Artikel ist nicht nur in dem zitierten Teil, sondern auch im weiteren Verlauf presserechtlich extrem heikel.
Auf meine Frage hin, ob der Piratenpartei das Haftungsrisiko bewusst ist, antwortete der Autor:

Wir sind uns absolut bewusst, wozu dieser Artikel führen kann.

Das war einer der Gründe, ihn genau so zu schreiben. Das traut sich ja leider sonst fast niemand.

Die Piratenpartei verfolgt mit dem Artikel offenbar also mehrere Ziele: Zum einen, über Missstände im Abmahngeschäft aufzuklären, bzw. sich als Interessenvertreter der „Netzgeneration” zu profilieren. Zum anderen, es auf einen Prozess zumindest ankommen zu lassen – vielleicht sogar, es darauf anzulegen. Und in der Tat: Das ist keine ganz schlechte Taktik. Denn das deutsche Presserecht erlaubt (mit wenigen Ausnahmen) fast jede Tatsachenbehauptung, so lange sie nur wahr ist. Sollte die Piratenpartei also rechtlich angegriffen werden, so kann sich mit dem Argument verteidigen, die angegriffenen Äußerungen entsprächen jeweils der Wahrheit. Im Prozess kann sie dann genau die Fragen zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen, auf die es ihr ankommt: Waren die angegriffenen Kanzleien im missbräuchlichen Abmahnungsgeschäft aktiv? Wer verdient Geld mit den Abmahnungen, und wie viel?

Ein Prozess eignet sich in vielerlei Hinsicht gut, um solche Fragen aufzuklären. Im Prozess gilt die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO), es darf also niemand lügen. Und es gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), es darf also jeder mithören – auch Pressevertreter. Unter diesen Umständen dürfte für die Kläger schwer werden, irgendetwas unter dem Deckel zu halten.

Andererseits gäbe es auch prozessuale Schwierigkeiten für die Piratenpartei. Denn nach dem im deutschen Zivilprozess geltenden Beweisrecht muss die Piratenpartei die Tatsachen, über die sie Beweis erheben lassen will, konkret und detailliert benennen. Ein einfaches „Kanzlei XY handelt rechtsmissbräuchlich” reicht dazu nicht aus. Ein solcher Beweisantrag wäre ein unzulässiger „Ausforschungsbeweis”, denn er dient erst dazu, die Tatsachen zu ermitteln, die den eigenen Antrag stützen. Zulässig wäre es allerdings m.E., die Echtheit bestimmter, angeblich inkriminierender Dokumente zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, die z.B. auf Wikileaks aufgetaucht sind. Sollte eine Abmahnkanzlei im Prozess behaupten, das, was in diesen Dokumenten stehe, entspreche nicht der Wahrheit, dann könnte man sie wohl zur Offenlegung zwingen – und das wäre dann möglicherweise das Ende des „Geschäftsmodells Abmahnung”.

Man darf also gespannt sein, wie es mit dem Artikel weitergeht. Das Vorgehen der Piratenpartei ist riskant. Aber für beide Seiten.

Zu dem Artikel bei der Piratenpartei.

„Massenabmahner im Zwielicht” – ebenfalls interessanter Artikel bei Telepolis.

Hinweis: Aus Gründen der Verbreiterhaftung weisen wir an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass wir den Wahrheitsgehalt der verlinkten Artikel nicht überprüfen können. Wir machen uns die verlinkten Inhalte nicht zu eigen.

, Telemedicus v. 01.12.2009, https://tlmd.in/a/1593

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