Telemedicus

, von

Petition gegen Abmahnkosten

Eine Petition beim Deutschen Bundestag versucht eine Reform des „Abmahnrechts“ zu erreichen. Wie das Shopbetreiber-Blog berichtet, fordern die Initiatoren eine Art „Vorabmahnung“: Nur wer die eigentliche kostenpflichtige Abmahnung schriftlich ankündigt und Gelegenheit gibt, die Rechtsverletzung vorab zu beseitigen, soll seine Abmahnungskosten voll erstattet bekommen.

Mit der Petition soll erreicht werden, […] dass schriftliche Abmahnverfahren nicht mehr ohne mindestens vierwöchige schriftliche Vorankündigung erlaubt sind. Wird berechtigt aber ohne Ankündigung abgemahnt, so hat der Abmahner zwei Drittel der entstehenden Anwaltskosten zu tragen.

Das bisherige Abmahnverfahren sieht eine solche „Vorwarnung“ nicht vor. Vielmehr soll die Abmahnung selbst schon eine „Warnung“ für den Rechtsverletzer darstellen und ihm die Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung ohne Gerichtsverfahren abzustellen. Darauf berief sich auch das Justizministerium bei entsprechenden Eingaben in der Vergangenheit.

Außerdem bezieht sich die Petition auch ausschließlich auf § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Vorschrift regelt jedoch nur Abmahnung bei Wettbewerbsverstößen – Abmahnungen aus Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrecht wären von der Regelung gar nicht umfasst. Insofern wäre vielmehr zunächst eine gesetzliche Regelung des gesamten Abmahnwesens notwendig.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Petition erfolgreich sein wird.

Die Meldung im Shopbetreiber-Blog.

Die Petition beim Deutschen Bundestag (kann online unterzeichnet werden).

, Telemedicus v. 13.08.2007, https://tlmd.in/a/352

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory