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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch (Real-)Horrorfilm

„Kannibale von Rotenburg“ wehrt sich erfolgreich gegen Filmveröffentlichung

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das OLG Frankfurt a.M. die Vorführung und das In-Verkehr-Bringen des Spielfilms „Rohtenburg“ untersagt (Az. 14 U 146/07). Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einen Horrorfilm stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Da der Kläger als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar sei, müsse die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Der Senat bestätigte insoweit auch seine im Jahre 2006 vorausgegangene Entscheidung im Eilverfahren (Az. 14 W 10/06). Beide Urteile liegen Telemedicus im Volltext vor.

Keine ausreichende Verfremdung des Klägers

Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff von dem Betroffenen geduldet werden muss, hat das Gericht eine umfassenden Güter- und Interessenabwägung vorgenommen. Das Gericht zu seinen Maßstäben:

Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützte Dimension des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung in den Hintergrund treten zu lassen.

Von einer Fiktionalisierung könne aber nicht die Rede sein: Nicht nur, dass die Person des Klägers detailgetreu nachgestellt sei, auch die Gesamtdramaturgie des Films lasse die Figur des Täters nicht als verselbständigte Kunstfigur erscheinen. Zudem werde der Film in der Vorankündigung des Filmverleihs insoweit zutreffend als von wahren Ereignissen inspirierter „Real-Horrorfilm“ angekündigt. Folge sei ein Faktizitätsanspruch, der es dem Zuschauer es unmöglich mache, zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Das OLG Frankfurt:

Soweit es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2007 (a. a. O.) darauf ankommt, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, greift der Film in sämtliche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Sphären ein, indem sexuelle Vorstellungen und Bedürfnisse der Hauptpersonen vermittelt und die dem Tötungsakt vorangehenden Handlungen dargestellt werden.

Einseitige Horrordarstellung nicht von der Kunstfreiheit abgedeckt

Zu berücksichtigen sei dabei zwar auch, dass die in dem Film dargestellten Umstände der Öffentlichkeit im Wesentlichen bekannt sind. Eine künstlerische Bearbeitung der Tat und der Person des Klägers in Bild, Film oder literarischen Werken sei insofern auch gar nicht ausgeschlossen. Allerdings könne dies nicht so weit gehen, dass der Kläger kurzerhand zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht werde. Der Persönlichkeitsschutz könne die Wahl bestimmter Darstellungsform ausschließen, wenn die Achtung der Persönlichkeit des Dargestellten dabei nicht ausreichend gewährleistet sei (Lebach I, Lebach II).

Dies komme zunächst bei einem Dokumentarspielfilm in Betracht, der sich in seiner Wirkung von einer sonstigen Berichtsform erheblich unterscheide: Indem er das Geschehen nachspiele und dadurch dem Zuschauer ein unmittelbares Mitleben ermögliche, löse er stärkere und nachhaltigere emotionale Reaktionen aus, als dies bei einer reinen Wort-Bild-Berichterstattung der Fall wäre. Auch bei enger Anlehnung an die Wirklichkeit käme ein solcher Film nicht ohne Interpretationen aus. Da die Schwerpunktsetzung aber auf der Tat und ihrer Entwicklung liegt, entstehe dadurch zwangsläufig ein verkürztes Persönlichkeitsbild des Täters.

Erst recht müsse dies für den im konkreten Fall beanstandeten (Real-)Horrorfilm gelten. Der Film lasse den Zuschauer das makabre Verhalten des Täters miterleben und rufe hierdurch Entsetzen hervor. Dies werde nicht allein durch die dargestellte Tat verursacht, die auch im Rahmen eines reinen Dokumentarfilms geeignet wäre, Grauen und Abscheu hervorzurufen, sondern vielmehr durch die gesamte Dramaturgie des Films in besonderem Maße gefördert. Weder biete der Film eine ausgewogene Darstellung der Geschehnisse noch einen intellektuellen/psychologischen Erklärungsversuch einer unfassbaren Tat. Das Recht, Thema und Gestaltung eines Kunstwerks frei zu wählen, finde aber auch gegenüber einer relativen Person der Zeitgeschichte wie dem „Kannibalen von Rotenburg“ seine Grenze dort, wo es um eine einseitige Horrordarstellung geht.

Freiwillige Medienöffentlichkeit rechtfertigt nicht jeden Persönlichkeitsrechtseingriff

Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers werde auch nicht dadurch relativiert, dass dieser in der Vergangenheit selbst in die Öffentlichkeit getreten ist. Die ungenehmigte Verwendung einer Lebensgeschichte ohne ausreichende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stelle auch in diesem Fall einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Zwar entfalle der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme hinsichtlich der bekannt gemachten Umstände. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine mediale Darstellung der Geschehnisse per se nicht mehr in Betracht komme. Genauso wenig könne man aus dem Schritt des Täters in die Öffentlichkeit eine generelle rechtfertigende Einwilligung in die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch jedwede Darstellung seiner Lebens- und Tatgeschichte herleiten.

Schließlich stehe auch die Freiheit der Berichterstattung durch den Film (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) einem rechtswidrigem Persönlichkeitsrechteingriff nicht im Wege. Wenn auch gerade bei schweren Gewaltverbrechen ein Informationsinteresse bestehe, Einzelheiten über den Täter, seine Tat und deren Hintergründe zu erfahren, trete dieses jedoch bei der vorliegenden Art der filmischen Darstellung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurück. Angesichts dessen lässt das Gericht die Frage offen, ob vorliegend eine Einschränkung der Filmfreiheit auch aus den §§ 22, 23 KUG, die zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 GG zählen, hergeleitet werden kann.

Revision beim BGH zugelassen

Dem Kläger stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu, weil er durch die untersagten Handlungen in seinem Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG rechtswidrig verletzt werde.

Weil das Gericht der Rechtssache aber grundsätzliche Bedeutung zumisst, hat es die Revision beim BGH zugelassen: Die für die Grundrechtsabwägung maßgeblichen Kriterien seien in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend nur für solche Fälle erörtert worden, in denen Privatpersonen ohne oder mit einigem Öffentlichkeitsbezug als Vorlage für eine Figur eines Romans oder eines Films („Esra“, “Contergan“, „Mephisto“) gedient haben, oder die eine Dokumentarberichterstattung bzw. Dokumentarspielfilme über verurteilte Straftäter („Lebach“) zum Gegenstand hatten.

Mittlerweise sei aber eine zunehmende Tendenz dahingehend zu beobachten, dass insbesondere Gewalttaten immer häufiger zum Gegenstand von Unterhaltungsfilmen würden. Damit verbunden sei die zunehmende Bereitschaft der am realen Geschehen Beteiligten zur eigenen medialen Vermarktung. So weise auch der vorliegende Sachverhalt einen erheblichen Öffentlichkeitsbezug auf. Insbesondere habe der Täter sein Privat- und Intimleben der Öffentlichkeit selbst bekannt gemacht. Daher erscheine die Frage, ob für solche Personen überhaupt noch eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung in Betracht kommt, von allgemeinem Interesse.

Zum aktuellen Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2006

, Telemedicus v. 10.07.2008, https://tlmd.in/a/887

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