Telemedicus

, von

OVG NRW: Behörde darf Geolocation anordnen

Das Internet funktioniert grenzüberschreitend. Was ein Segen für die Meinungs- und Informationsfreiheit sein kann, stellt so manches juristische Konzept vor große Probleme. Die geographische Ortung von Nutzern, das sog. „Geolocation”, ist ein Strohhalm, an den sich die Rechtswissenschaft in diesen Fällen klammern kann. Doch die Technik ist juristisch wie technisch umstritten.

Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster hat nun Anfang Dezember entschieden, dass eine Behörde den Einsatz von „Geolocation” anordnen kann, um die Verbreitung von illegalem Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen zu verhindern.
Geolocation: Blinde Kuh im Internet?

Grundlage der „Geolocation”-Technik ist die IP-Adresse des Nutzers. Denn IP-Adressen werden nicht wahllos vergeben, sondern mehr oder weniger regional gebunden. So stehen beispielsweise für Deutschland andere IP-Bereiche zur Verfügung als für Österreich. Mit Hilfe weiterer technischer Kniffe, die zum Teil dem Prinzip der Handy-Ortung ähneln, lassen sich IP-Adressen dadurch halbwegs zuverlässig einer bestimmten Region zuordnen.

Doch die Rechtswissenschaft streitet noch, ob und wann diese Technik zulässig ist. Denn die IP-Adresse wird von vielen als „personenbezogenes Datum” qualifiziert. Eine Speicherung und Verarbeitung wäre dann nur unter recht engen Voraussetzungen möglich.

Das Oberverwaltungsgericht Münster sah darin jedoch kein Problem. In einer ganzen Reihe fast identischer Fälle erlaubte es der zuständigen Behörde, einem Anbieter von Online-Glücksspielen „Geolocation” anzuordnen.

Die Fälle

In den Fällen ging es um Anbieter von Online-Glücksspielen mit Sitz außerhalb Deutschlands. Die Behörde ging davon aus, dass die Anbieter keine Erlaubnis haben, ihre Dienste auch innerhalb Deutschlands anzubieten und forderte die Betreiber auf, den Zugriff auf ihre Webseiten aus Nordrhein-Westfalen zu sperren. Dazu sollten die Betreiber zunächst jeden Besucher nach ihrem Aufenthaltsort fragen. Diese Angaben sollten dann mit Hilfe von „Geolocation”-Techniken verifiziert werden. Falls notwendig könne sogar eine Handy- oder Festnetzortung erfolgen.

Die Betreiber gingen gegen diesen Bescheid im einstweiligen Rechtsschutz vor. Sie waren der Ansicht, dass diese Techniken nicht zulässig seien.

Die Entscheidungen

Die Verwaltungsgerichte lehnten ihre Anträge ab und erhielten nun Rückendeckung vom Oberverwaltungsgericht: Geolocation kann behördlich angeordnet werden, wenn dies der Gefahrenabwehr dient:

„Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten, […] deutet Überwiegendes darauf hin, dass sich mit einer auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogenen Internet-Geolokalisation – unter „Ausschluss“ sog. Proxy-Netzwerke und -Kaskaden und in Verbindung mit einer optional möglichen Handy- und Festnetzortung – der Aufenthalt eines Spielinteressenten innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalen durchaus mit beachtlicher Erfolgsquote feststellen lässt. Die […] Fehlerquote dürfte relativ gering sein, so dass die aufgegebenen Maßnahmen in ihrer Kombination – anders als die Beschwerde meint – jedenfalls als wesentlicher Schritt in die „richtige“ (= gesetzlich vorgegebene) Richtung angesehen werden können.”

Datenschutzrechtliche Bedenken räumte des OVG damit aus, dass der Anbieter vor einer Ortung einfach die Einwilligung der Nutzer einholen könne.

Zu beachten ist jedoch, dass das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nur eine „summarische Prüfung” vorgenommen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Streit im Hauptsacheverfahren noch einmal anders entschieden wird. Dort wird dann zum Beispiel auch zu klären sein, ob eine Behörde ohne „bereichsspezifische Rechtsgrundlage”, wie sie im Datenschutzrecht gefordert wird, eine Einwilligung von Nutzern in ihre eigene Ortung faktisch erzwingen kann.

Recht und Wirklichkeit

Eines macht die Entscheidung jedoch jetzt schon deutlich: Der deutsche Föderalismus funktioniert im Internet einfach nicht. Geolocation mag in einigen Bereichen eine „beachtliche Erfolgsquote” haben. Aber kann es ein zuverlässiges Mittel für den Staat sein, Gefahrenabwehr auszuüben?

Selbst wenn man unterstellt, dass die Technik an sich ein sinnvolles Werkzeug für staatliche Aufsicht darstellt, muss man beachten, dass Geolocation immer unzuverlässiger wird, je genauer man eine IP-Adresse orten möchte. Es ist zum Beispiel relativ einfach, eine IP-Adresse der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen. Ob ein Zugriff aber aus Rheinland-Pfalz oder Hessen kommt, ist häufig nicht genau zu ermitteln. Denn manchmal beträgt der geographische Unterschied nur wenige Meter, wie zum Beispiel in Mainz und Wiesbaden. Eine präzise Ortung auf Länderebene wird dann selbst zum Glücksspiel.

So bleibt das Ordnungsrecht im Internet auch mit Hilfe von Geolocation das Sorgenkind des deutschen Internetrechts.

Exemplarisch, die weiteren Entscheidungen (Az. 13 B 776/09, 13 B 958/09) sind im Wesentlichen wortgleich:

OVG Münster, Beschluss v. 3.12.2009, Az. 13 B 775/09, Geolocation.

, Telemedicus v. 29.12.2009, https://tlmd.in/a/1611

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory