Das OVG Münster hat letzte Woche entschieden, dass sich ein Auskunftssanspruch gegen den WDR auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW richtet. Auch der WDR ist nach diesem Grundsatzurteil verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit keine redaktionellen Inhalte betroffen sind.
Die Vorinstanz zur ursprünglichen Rechtslage
Was war geschehen? Der Journalist Marvin Oppong hatte bereits im Jahr 2006 ein Auskunftsbegehren an den WDR gestellt. Damit wollte er herausfinden, inwiefern Mitglieder des WDR-Rundfunkrates in vom WDR beauftragten Unternehmen tätig sind. Erst nachdem sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wiederholt auffordernd eingeschaltet hatte, kam eine Äußerung. Der WDR sei keine “informationspflichtige Stelle” im Sinne des IFG. Die Klage vor dem VG Köln blieb erfolglos. Vor Gericht berief sich der WDR auf die Wahrung seiner Rundfunkfreiheit. Er befürchte Wettbewerbsnachteile, sollte er als Rundfunkanbieter ebenso an das IFG gebunden sein.
Der Anwendungsbereich des IFG
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung wurde das WDR-Gesetz dahingehend geändert, dass auch das IFG auf den WDR Anwendung findet, soweit keine journalistisch-redaktionellen Inhalte betroffen sind. Deshalb urteilte das OVG in der zweiten Instanz, der WDR habe über den Auskunftsanspruch des klagenden Journalisten nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zwar sei ein Informationsanspruch nicht nach dem Pressegesetz NRW gegeben, aber nach dem Informationsgesetz in Verbindung mit dem nun abgeänderten WDR-Gesetz. Eine Ausnahme gelte allerdings für Informationen, die das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag betreffen. Damit sei auch die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.
Bewertung
Das Besondere an diesem Fall war, dass der WDR gleichzeitig als möglicher Anspruchsgegner des IFG und als Träger der Rundfunkfreiheit auftrat. Das Urteil bekräftigt dabei die Entscheidung des Gesetzgebers: Soweit es sich gerade nicht um den von der Rundfunkfreiheit geschützten sachlichen Bereich handelt, ist also auch der WDR erfasst. Der WDR interpretiert das Urteil so, dass er nur in sehr geringem Umfang zur Auskunft verpflichtet sei. Es ist aber zweifelhaft, ob die Rundfunkfreiheit und das Redaktionsgeheimnis immer ein taugliches Abwehrmittel gegen Informationsansprüche darstellt – wie die Anfrage von Oppong zeigt.
Die Pressemitteiling des OVG Münster.
Die Nachricht auf oppong.wordpress.com.
Der Deutsche Journalisten-Verband dazu in seinem Bericht.