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OVG Münster: Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat gestern entschieden, dass ein privat genutzter PC mit Internetzugang der Rundfunkgebührenpflicht unterfällt. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob der Computer auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. Mit dieser Entscheidung (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09) hob das Gericht zwei anderslautende erstinstanzliche Urteile auf. Darunter auch das vom münsteraner Jura-Studenten Moritz M. erstrittene Urteil des VG Münster (Telemedicus berichtete).

Damit ist das OVG Münster nun das dritte Gericht im Rang eines Oberverwaltungsgerichts, das die Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern bejaht hat.
Zwei Studenten wollten sich gegen ihre Gebührenbescheide wehren

In den Verfahren hatten sich zwei Studenten gegen die Gebührenbescheide des WDR für ihre internetfähigen Computer wehren wollen. Dabei führten sie unter anderem an, dass sie ihre PCs gar nicht zum Empfang von öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten im Internet nutzen würden. Des Weiteren stellten sie die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) aus rechtspolitischer Sicht in Frage.

Bei einem der Kläger handelt es sich um den münsteraner Jura-Studenten Moritz M. Er hatte im vergangenen Jahr noch in erster Instanz erfolgreich gegen den WDR geklagt. Doch auch die prominente antwaltliche Vertretung durch Professor Dr. Bernd Holznagel vom ITM half dem Studenten im Berufungsverfahren vor dem OVG Münster nicht: Das Gericht konnte nicht von der Rechtsauffassung des Klägers überzeugt werden.

Rundfunkgebühr ist unabhängig von tatsächlicher Nutzung zu entrichten

Die Richter stellten vielmehr fest, dass die Rundfunkgebühr für internetfähige Endgeräte gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 RGebStV unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung als Rundfunkempfangsgerät besteht. Denn durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten der Rundfunkanstalten könnten zahlreiche Radioprogramme empfangen werden. Insofern sei von einem „Bereithalten zum Empfang” im Sinne des RGebStV auszugehen. Nicht zuletzt nutze ja auch ein großer Teil der Bundesbürger den PC tatsächlich zum Rundfunkempfang, so die Richter weiter.

Des Weiteren steht die Rundfunkgebührenpflicht der vorliegenden Entscheidung zufolge auch nicht in Konflikt mit geltendem Verfassungsrecht. Denn die eingeforderte Gebühr sei insbesondere relativ niedrig (monatlich 5,52 Euro). Somit stelle sie auch kein unverhältnismäßiges Hemmnis für die grundrechtlich garantierte Informationsfreiheit dar. Daher gaben die Richter im Ergebnis dem Berufungsantrag des WDR statt.

Oberverwaltungsgerichte zeigen übereinstimmende Rechtsauffassung

Mit dieser Entscheidung stellt sich das OVG Münster in eine Reihe mit dem OVG Koblenz und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Alle drei Gerichte haben bislang die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen Computern bejaht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht in dieser Frage noch aus. Aber alle drei Oberverwaltungsgerichte haben die Revision dorthin zugelassen.

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bleibt uneinheitlich

Auf Ebene der Vewaltungsgerichte ist die Rechtsprechung zur Gebührenpflichtigkeit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten demgegenüber weiterhin äußerst uneinheitlich. Zuletzt hat Anfang des Monats das VG Stuttgart – abweichend von allen höheren Instanzgerichten – entschieden, dass internetfähige Computer grundsätzlich nicht der Rundfunkgebühr unterfallen.

Die Entscheidung des OVG Münster (Urteil v. 26.5.2009, Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09) liegt derzeit noch nicht im Volltext vor.

, Telemedicus v. 27.05.2009, https://tlmd.in/a/1330

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