Das Thema ist nicht neu: Können Banken eine Kontoeröffnung verweigern, bzw. ein Konto kündigen, wenn das Konto zum Betreiben von Abofallen genutzt werden soll? Nachdem im letzten Jahr bereits einige Zivilgerichte dies bejaht haben, setzte sich nun auch ein Verwaltungsgericht mit dem Problem auseinander. In dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beurteilen hatte (Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10), lehnte die Sparkasse Osnabrück die Eröffnung eines Kontos für einen Rechtsanwalt ab, weil er das Inkasso für Abofallen-Betreiber übernehme.
Die niedersächsischen OVG-Richter widersetzten sich der Rechtsauffassung der ersten Instanz und schlossen sich ihren zivilrechtlichen Kollegen an: Eine Sparkasse kann die Eröffnung eines Girokontos verweigern, wenn der auf Tatsachen begründete, ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll.
Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Sparkasse als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts zwar grundsätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten müsse und sich für Kunden daraus ein Anspruch auf Kontoeröffnung ergeben könne. Ausnahme: Es liege ein sachlicher Grund für die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung vor. Ein solcher sachlicher Grund liege beispielsweise vor, wenn das Konto für rechtswidrige Handlungen genutzt wird. Zudem sei eine Sparakasse an Recht und Gesetz gebunden und habe darauf zu achten, dass ihre Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen ausgenutzt werden.