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Onlinebewertung – Kläger muss unwahre Behauptung beweisen

Negative Bewertungen in einem Onlineshop können nicht nur das Image des Betreibers schädigen, sondern direkten Einfluss auf den Umsatz des Shops haben. Mit dem Berufungsbeschluss vom 12. Februar 2015 (Az. 27 U 3365/14) hat das Oberlandesgericht München nun bestätigt, dass im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten bezüglich Negativbewertungen im Internet der Kläger die Unwahrheit der Behauptung zu beweisen hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer die Montageanleitung in seiner Kaufbewertung als fehlerhaft bezeichnet und insgesamt dem Verkäufer eine schlechte Verkaufsbewertung gegeben. Daraufhin wurde er vom Anbieter der Ware auf Unterlassen der Äußerungsverbreitung sowie Schadenersatzzahlung verklagt.

Zum Sachverhalt des Ausgangsfalls

Im vorliegenden Fall verklagte ein Onlinehändler seinen Kunden auf Schadenersatzzahlung und Unterlassen von Äußerungsverbreitungen aufgrund einer negativen Verkäuferbewertung auf Amazon.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Betreiber eines Onlinehandels. Er vertreibt Waren in den Bereichen Handwerk, Haus und Hobby. Dafür bedient er sich unter anderem den Verkaufsplattformen Amazon und Ebay. Der Beklagte kaufte vom Kläger über Amazon ein Insektenschutzfenster zur Selbstmontage (rund 23,-€). Diese Selbstmontage gelang ihm aber nicht einwandfrei. Den Grund sah er in der fehlerhaften Montageanleitung:

„In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!“

Es folgte ein weitergehender Email-Verkehr, der jedoch für den Käufer Käufer zu keiner Klärung führte. Amazon erstattete dem Käufer infolge eines Garantieantrags den Kaufpreis. Dennoch gab der Käufer eine negative Verkäuferbwertung auf Amazon ab:

„[…]Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit“

Des Weiteren äußerte er sich wie folgt über den Kauf:

,,Die Lieferung erfolgte schnell! Das war das positive. In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Die Ware selber macht guten Stabilen Eindruck, Der Verkäufer nie wieder!“

Da negative Bewertungen in Onlineportalen sich schnell auf den Umsatz auswirken können, forderte der Verkäufer den Kläger auf, die Bewertung unverzüglich zu entfernen. Er drohte dem Käufer sogar mit einer Anzeige. Da dieses Verhalten nicht von Amazon akzeptiert wurde und einen Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen von Amazon darstellte, wurde das Verkäuferkonto gesperrt. Die Sperrung erfolgte also nicht aufgrund der negativen Bewertung, sondern aufgrund der Drohung, den Käufer anzuzeigen.

Der Kläger argumentierte, dass seine Montageanleitung einwandfrei sei und die fehlerhafte Montage durch den Käufer erfolgte. Die Montageanleitung sei richtig – dem war sich der Kläger eindeutig sicher, da das Insektenschutzgitter samt Montageanleitung schließlich mehrere 1000 Mal erfolgreich und beschwerdefrei verkauft wurde. Dementsprechend verlangte er vom Beklagten, es zu unterlassen, die Verbreitung seiner Äußerungen fortzuführen, da diese ruf- und kreditschädigende Wirkung hätten. Des Weiteren verklagte er den Käufer auf eine Zahlung von rund 40.000,-€ Schadenersatz, da er einen enormen Gewinnausfall durch die Sperrung des Kontos zu verzeichnen hatte und einen Überziehungskredit aufnehmen musste. Seiner Meinung nach läge in den Aussagen des Klägers eine persönlichkeitsverletzende unwahre Tatsachenbehauptung.

Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg

Das Landgericht Augsburg führte in seiner Entscheidung 2014 (Az: 021 O 4589/13) dazu aus, dass die Ansprüche des Klägers nicht gegeben seien. Insbesondere bot der Kläger keinen Beweis für die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung an. Grundsätzlich muss in einem Verfahren die Partei die Tatsachen beweisen, auf die sie sich beruft. Im vorliegenden Fall bildete die Unwahrheit der Behauptung die Grundlage des Schadenersatzanspruchs (§ 824 BGB), auf den sich die Klägerseite berief. Daher hätte die Klägerseite die Unwahrheit beweisen müssen, urteilte das Landgericht.

„Eine bloße Inaugenscheinnahme der Montageanleitung oder Lektüre ihres Inhalts kann keinen sicheren Nachweis dafür erbringen, dass diese Montageanleitung inhaltlich richtig ist. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass das Beweisangebot der Montageanleitung als Anregung zu einer wie auch immer durchzuführenden Bastelstunde vor Gericht zu verstehen ist.“

Die Äußerungen seien keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, da der wertende Inhalt im Vordergrund stehe. Nach Ansicht des Gerichts stehen mehrere Aussagen in einem Zusammenhang. Deshalb können sie auch nicht isoliert von einander betrachtet werden.

Die Antwort des Oberlandesgericht München auf die Berufung

Da der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hatte, musste nun das Oberlandesgericht München entscheiden (Az. 27 U 3365/14). Es folgte der Ansicht des Landgerichts Augsburg und wies die Berufung als offensichtlich aussichtslos zurück. Die Klägerseite müsse beweisen, dass die Anleitung fehlerhaft sei. Es sieht die Ansprüche des Klägers ebenso wenig gegeben wie das Landgericht.

Zu den Äußerungen des Beklagten führt das OLG näher aus, dass die Meinungsäußerung im Vordergrund steht, auch wenn ebenso eine Tatsachenbehauptung enthalten sei. Der Sinn der Aussage müsse im Zusammenhang mit den Umständen, in denen sie gefallen ist, betrachtet werden und dürfte keineswegs isoliert werden. Im vorliegenden Fall stünde das Werturteil im Vordergrund, welches durch das Grundgesetz von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 geschützt sei.

Bezug zur Entscheidung des OLG München vom Oktober 2014

Interessant ist der Bezug zu einer anderen Entscheidung des OLG vom 28. Oktober 2014 (AZ: 18 U 1022/14), das eher den Verkäuferschutz stärkt. In dieser Entscheidung wurde der Käufer zur Entfernung seines Urteils verklagt, da diese laut Gericht eine unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptung darstellte.

Der Käufer eines Bootszusatzteils hatte folgende Kaufbewertung eingestellt:

,,Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“

Hierzu stellt das OLG im hier vorgestellten Urteil klar: es handele sich hier um eine Wertung, die von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sei. Im Urteil von 2014 lag eine unwahre Tatsachenbehauptung zugrunde, die den Anspruch auf Entfernung des Äußerung bildeten.

Die Entscheidung bei Telemedicus im Volltext.

, Telemedicus v. 04.03.2015, https://tlmd.in/a/2908

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