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Online-Durchsuchungen: Bleiben die Gedanken frei?

Es war in der Menschheitsgeschichte immer so: Wenn es neue Kommunikationsmöglichkeiten gegeben hat, dann müssen die für die Sicherheit Verantwortlichen auch eine Möglichkeit haben, darauf gegebenenfalls, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, Einblick nehmen zu können.

(Wolfgang Schäuble im Deutschlandfunk am 15. 08. 2007)

Für den Bundesinnenminister ergibt sich aus dieser Überlegung nur eine logische Schlussfolgerung: Sicherheitsbehörden muss es erlaubt sein, heimlich auf Festplatten Verdächtiger zuzugreifen. Aber stellen Online-Durchsuchungen wirklich ein probates Mittel für einen Rechtsstaat zu Zwecken der Strafverfolgung und –prävention dar? Datenschützer und Verfassungsrechtler sehen hier Probleme. Dennoch gab und gibt es gleich mehrere Versuche von Landes- und Bundespolitikern diese Methode durch Gesetzesänderungen zu etablieren.
Was war?

Angestoßen wurde die Diskussion durch ein BGH-Urteil: Ende 2006 entschied das Gericht, dass Online-Durchsuchungen bislang ohne Rechtsgrundlage durchgeführt wurden. Sie stellen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; dieser kann nur durch eine spezielle Norm gerechtfertigt sein – eine solche existierte bis dato nicht. Eine Rechtfertigung über die Vorschriften zur Überwachung von E-Mail-Kommunikation hielt der BGH für nicht einschlägig: Bei einer Online-Durchsuchung werden gespeicherte Daten gesichtet; der Kommunikationsvorgang ist bereits abgeschlossen. Hinzu kommt, dass hier sämtliche Daten und nicht nur E-Mails betroffen sind. Auch die Regeln zur Haussuchung seien hier nicht anwendbar. Eine solche stellt nämlich einen öffentlichen Vorgang (in der Regel unter Anwesenheit des Betroffenen) dar; Online-Durchsuchungen hingegen werden unbemerkt durchgeführt.

Nach diesem Urteil wurden verschiedene Versuche unternommen, eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen: Auf der Landesebene geschah dies in Nordrhein-Westfalen mit Regelungen im Verfassungsschutzgesetz. Dieses wird zurzeit in Karlsruhe auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft. Auf Bundesebene strebte Wolfgang Schäuble eine Reform der StPO an. Neue Regelungen sollten Online-Durchsuchungen auch zum Zwecke der Strafverfolgung ermöglichen. Er hatte damit jedoch keinen Erfolg; für eine Änderung wäre die Bundesjustizministerin zuständig gewesen.

Was kommt?

Aktuell wird das neue BKA-Gesetz diskutiert. Der Entwurf sieht vor, Online-Durchsuchungen zu erlauben. Diese Methode soll dazu beitragen, Straftaten – vor allem auch terroristische Anschläge – zu verhindern. Allerdings stößt dieser Plan auf harte Kritik bei Datenschützern und Bürgerrechtlern. Auch die SPD-Fraktion hat 45 kritische Fragen an das Bundesinnenministerium gerichtet.

Was ist das Problem?

Die meisten Schwierigkeiten ergeben sich aus der technischen Durchführung. Für eine Online-Durchsuchung müssen sog. „Bundestrojaner“ (also die Spionage-Software) auf den Rechner aufgespielt werden. Diese Trojaner können die Sicherheit des ausgespähten Rechners gefährden. Außerdem kann – anders als bei der Beschlagnahme von Festplatten – keine ausreichende Beweissicherheit gewährleistet werden. Damit sind die Ergebnisse von Online-Durchsuchungen in einem Gerichtsverfahren nicht als Beweise brauchbar.

Es ist also äußerst fraglich, ob aufgrund dieser Sicherheitsrisiken und der eingeschränkten Verwertbarkeit von Ergebnissen eine Online-Durchsuchung überhaupt gerechtfertigt werden kann; schließlich handelt es sich um einen enormen Grundrechtseingriff. Dadurch, dass der gesamte Rechner ausgespäht wird, gerät die Maßnahme in Konflikt mit Prinzipien des Datenschutzes: Insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Datensparsamkeit sind hier gefährdet.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Sowohl das Verfassungsschutzgesetz aus Nordrhein-Westfalen als auch das geplante BKA-Gesetz müssen sich bezüglich ihrer Passagen zur Online-Durchsuchung auch an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatsphäre messen. Hier ist vor allem das Urteil zum sog. „Großen Lauschangriff“ relevant: Im Jahr 1998 hatten die Richter die neu eingefügten Normen in der StPO zur akustischen Wohnraumüberwachung zu prüfen. Eine solche sei nur dann mit der Verfassung (insbesondere mit Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung) zu vereinbaren, wenn sie als äußerstes Mittel angewandt wird; sie darf also nur bei besonders schweren Straftaten eingesetzt werden. Außerdem muss der Gesetzgeber gewährleisten, dass ein sog. „Kernbereich“ der Privatsphäre erhalten bleibt. Das bedeutet, dass Gespräche, die ausschließlich privater oder gar intimer Natur sind, weder verwendet noch überhaupt aufgezeichnet werden dürfen.

Dieser Eingriff auch in Kernbereiche des Privatlebens ist das Hauptproblem bei Online-Durchsuchungen: Auf einer Festplatte sind ausschließlich private Daten nicht von anderen unterscheidbar; auf ihr befinden sich auch intime Briefe, private Notizen und Tagebücher. Oft wird von einem „ausgelagerten Gedächtnis“ gesprochen. Daneben stellt sich das Problem, dass bei dieser Methode auch in die Privatsphäre Unbeteiligter eingedrungen werden kann. Besonders wenn Trojaner durch ein „gezieltes Herumliegenlassen“ von präparierten Datenträgern aufgespielt werden sollen, besteht die Möglichkeit, dass auch Unschuldige ausgespäht werden.

Was bringt`s?

Wie bei allen Grundrechtseingriffen ist auch im vorliegenden Fall eine Abwägung nötig. Bei der Diskussion um die Online-Durchsuchungen stehen sich die Rechtsgüter Staatssicherheit und das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Allerdings ist zurzeit äußerst fraglich, ob Online-Durchsuchungen überhaupt zur Sicherheit beitragen können:

Eine noch völlig offene Frage ist auch, bei welchen Leuten das BKA den PC anzapfen soll, wenn doch die bisher in Erscheinung getretenen Terroristen vor ihren Taten meist recht unauffällig waren. Das Auffälligste an ihnen dürften in der Tat zunächst nur ihre Gedanken gewesen sein. Die Gedanken aber sind frei… Diesen Tätertyp wird man auch künftig nur anlässlich der ersten realen Vorbereitungshandlungen fassen können.

(Ralph Neumann in der DRiZ)

Alles in allem gibt es also kaum etwas, was für die Notwendigkeit der Einführung von Online-Durchsuchungen spricht. Damit muss eine Abwägung zugunsten der Freiheit der Bürger ausfallen: Sicherheitsbehörden sind also auf andere Ermittlungsmethoden zu verweisen.

Mehr dazu in der Deutschen Richterzeitung.

, Telemedicus v. 20.08.2007, https://tlmd.in/a/366

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