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OLG Stuttgart: Vertrag über Cold-Calls ist nichtig

Ein Vertrag mit einem Call-Center über unerwünschte Werbeanrufe bei Verbrauchern ist nichtig. Das entschied das OLG Stuttgart Ende August im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe. Denn das sog. „Cold-Calling“ verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Verpflichtet sich ein Call-Center dazu, systematisch diese Vorschrift zu verletzten, sei der Vertrag unwirksam, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.

Vertragliche Ansprüche stehen der Antragstellerin aber deswegen nicht zu, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (§ 134 BGB). […]

Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte die Antragstellerin durch ihr Call Center für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Damit war der Vertrag darauf gerichtet, dass die Antragstellerin durch ihre Mitarbeiter systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG […] verstieß.

Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht seien deshalb ausgeschlossen. Ob ein solcher Vertrag darüber hinaus auch gegen die „guten Sitten“ verstößt, ließ das Gericht ebenso offen wie die Frage, ob deshalb auch die Arbeitsverträge von Call-Center-Mitarbeitern zum Teil nichtig sein könnten.

Dennoch steht das Geschäftsmodell „Cold-Calls“ mächtig unter Beschuss. Es ist zwar nicht neu, dass diese Werbeform wettbewerbswidrig ist. Die „Datenschutzskandale“ der letzten Monate haben das Thema jedoch deutlich mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Das scheint auch bei der Entscheidung des OLG Stuttgart eine Rolle gespielt zu haben:

„Zwar verlangt die Rechtsprechung über den Gesetzesverstoß hinaus zusätzlich, dass der Leistende vorsätzlich gegen das Gesetzesverbot verstoßen hat. Ein solcher Vorsatz ist aber bereits dann anzunehmen, wenn er sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit leichtfertig verschließt […]. Dies ist angesichts der ständig in den Medien präsenten, bereits jahrzehntelangen Versuche der Rechtsprechung, der unlauteren Telefonwerbung Herr zu werden, ohne weiteres anzunehmen.“

Die zivilrechtlichen Konsequenzen, wie sie das OLG Stuttgart angenommen hat, könnten aber noch deutlich weitreichender sein, als die datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Verbote. Denn sie entziehen dem Geschäftsmodell den rechtlichen Boden. Zwar dürfte sich das Problem in der Praxis durch kreative Vertragsgestaltung einigermaßen umgehen lassen. Für Unternehmen wird es jedoch zunehmend aufwendig und riskant sich auf „Cold-Calling“ einzulassen.

Das Urteil im Volltext in unserer Urteilsdatenbank.

, Telemedicus v. 06.09.2008, https://tlmd.in/a/959

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