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OLG Saarbrücken: Störerhaftung des Domain-Registrars für Bittorrent-Tracker

Ein Gastbeitrag von Dr. Reto Mantz

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 (OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2014 – 1 U 25/14) eine Entscheidung der Vorinstanz, des LG Saarbrücken (Urt. v. 15.1.2014 – 7 O 82/13), bestätigt. In diesem hatte das LG Saarbrücken angenommen, dass der Registrar für die unter einer von ihm vergebenen Domain erfolgte Urheberrechtsverletzung als Störer haftet (s. dazu die Anmerkung von Johannes Marosi bei Telemedicus).

Sachverhalt

Den Entscheidungen von LG Saarbrücken und OLG Saarbrücken lag der Fall eines Registrars, also eines Verkäufers von Domains, zu Grunde. Dabei hatte ein Reseller des hier verklagten Registrars die Domain „h33t.com“ für einen Kunden registriert. Der Kunde hatte als Anschrift eine Briefkastenadresse auf den Seychellen angegeben.

Unter der Domain betrieb der Kunde einen Bittorrent-Tracker (s. die Erläuterungen zu Bittorrent bei Wikipedia).

In Großbritannien hatte der High Court of London 2013 verschiedene Access Provider dazu verurteilt, u.a. die Domain h33t.com wegen der Verletzung von Urheberrechten zu blockieren (High Court, Urt. v. 28.2.2013 – [2013] EWHC 379 (Ch); zu Websperren s. auch OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11).

Anfang August 2013 forderte die hiesige Klägerin den Registrar auf, die Domain h33t.com zu diskonnektieren. Sie trug vor, dass sie Inhaberin der Rechte an einem bestimmten Musikalbum sei. Dieses Album sei über den Bittorrent-Tracker auf h33t.com zugänglich. Außerdem verwies die Klägerin auf das Urteil des High Court of London.

Der Registrar sandte das Schreiben an seinen Reseller mit der Bitte um Weiterleitung an den Domaininhaber. Vom Domaininhaber kam – nicht überraschend – keine Reaktion.

Noch im August 2013 forderte die Klägerin wiederum Diskonnektierung und verwies ergänzend darauf, dass der Domain-Inhaber offensichtlich falsche Angaben gemacht habe.

Sie beantragte anschließend beim LG Saarbrücken den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Registrar, die antragsgemäß erging. Nach Widerspruch des Registrars folgte das Urteil des LG Saarbrücken vom 15.1.2014. Der Registrar ging in Berufung, die das OLG Saarbrücken nun zurückwies.

Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Dabei hat sich das OLG in seiner Urteilsbegründung zunächst mit der prozessualen Frage der Bestimmtheit des Tenors des erstinstanzlichen Urteils sowie der Frage befasst, ob denn die Verfügungsklägerin überhaupt hinreichend dargelegt habe, dass sie auch Inhaberin der angeführten Rechte sei. Auf beides soll hier nicht näher eingegangen werden.

Anschließend beschäftigt sich das OLG Saarbrücken mit der Störerhaftung des Registrars. Dabei lässt es die Frage offen, ob sich der Registrar auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen könne, da diese für die Unterlassungsansprüche ohnehin nicht greife. Anschließend nimmt es eine Störerhaftung des Registrars an:

„Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung dahingehend zusteht, dieser zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum mittels der BitTorrent-Suchseite und/oder des BitTorrent-Trackers unter den im Verfügungsantrag aufgeführten URLs zu vervielfältigen und/oder zugänglich zu machen. … Unstreitig ist es über die von der Verfügungsbeklagten registrierte und verwaltete Domain […] über die eine BitTorrent-Suchseite sowie ein BitTorrent-Tracker zur Vermittlung des Up- und Downloads der BitTorrent-Nutzer untereinander erreichbar waren, zum Herunterladen des Albums […] gekommen. … Die Beklagte haftet hierfür als Störer, weil sie ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.”

Das OLG Saarbrücken lehnt hier zunächst rundherum eine Anwendung der Privilegierung nach §§ 8-10 TMG ab und prüft anschließend die Voraussetzungen der Störerhaftung, namentlich die adäquat-kausale Mitwirkung an einer Rechtsverletzung und die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten nach Kenntnis von der Rechtsverletzung.

Die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten stützt das OLG Saarbrücken auf eine Einzelfallbetrachtung: Die Rechtsverletzung sei im vorliegenden Fall offenkundig gewesen. Der Registrar sei nämlich von der Verfügungsklägerin mit dem anwaltlichen Schreiben im August auf die Rechtsverletzungen hingewiesen worden, wobei auch die Entscheidung des High Court in Bezug genommen worden war. Im zweiten Schreiben der Verfügungsklägerin sei der Registrar auf die offensichtlichen „Phantasienamen und –anschriften“ aufmerksam gemacht worden.

„Damit hat sie der Verfügungsbeklagten alle notwendigen Informationen geliefert, um den konkreten Urheberrechtsverstoß prüfen und bewerten zu können. Aufgrund dieser Informationen musste sich der Verfügungsbeklagten der Schluss aufdrängen, dass hier die Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin verletzt werden, zumal keine schwierigen rechtlichen Wertungen erforderlich waren. Ein ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigtes oder öffentlich zugänglich gemachtes Werk verletzt das diesem zustehende Urheberrecht.”

Zusätzlich habe der Domaininhaber auf die Nachfragen nicht reagiert und seine Berechtigung zur Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken nicht nachgewiesen.

Daher sei der Registrar verpflichtet gewesen, die Domain zu diskonnektieren.

Analyse

Die erstinstanzliche Entscheidung des LG Saarbrücken war das wohl erste Urteil in Deutschland, das einen Registrar aufgrund von Urheberrechtsverletzungen unter einer Domain zur Diskonnektierung einer Domain verpflichtet hat. Verfahren im Zusammenhang mit Domains sind bisher hauptsächlich gegen den Domain-Inhaber, -Verpächter oder die DeNIC als Vergabestelle und im Zusammenhang mit Marken- und Kennzeichenrechten geführt worden. Da es sich hier um eine .com-Domain handelte, war die DeNIC überhaupt nicht beteiligt.

1. Privilegierung (§ 8 TMG) und Unterlassungsansprüche

Leider hat das OLG Saarbrücken unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung zur Nichtanwendung der Privilegierung auf Unterlassungsansprüche einfach postuliert, dass die Privilegierung hier (sachlich) nicht greife. Richtig ist daran, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung Unterlassungsansprüche von den Privilegierungen in §§ 8-10 TMG ausnimmt. Dennoch ist die pauschale Lösung des OLG Saarbrücken zumindest mit einem Fragezeichen zu versehen. Denn selbst wenn man – mit dem BGH – davon ausgeht, dass die Privilegierung nicht auf Unterlassungsansprüche Anwendung findet, hat der BGH in seinen neueren Entscheidungen dennoch die Grundsätze der Privilegierung im Rahmen der Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten einbezogen (Volkmann, K&R 2013, 257, 258; KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 – 5 U 63/12, BeckRS 2013, 08421). Mit anderen Worten: Wenn sich der Registrar grundsätzlich auf die Privilegierung berufen könnte, könnte auch im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs ein anderer Maßstab an die Prüfungs- und Überwachungspflichten anzulegen sein. Das könnte z.B. dazu führen, dass von ihm nicht mehr die Diskonnektierung der Domain verlangt werden könnte, oder dies alternativ erst nach Durchlauf eines weiteren Verfahrens z.B. mit Kündigungsandrohung gegenüber dem Domain-Inhaber.

Ob sich der Registrar auf § 8 TMG berufen kann, lässt sich wiederum so trivial nicht beantworten. Während das OLG Frankfurt im Jahr 2000 die Anwendung von § 8 TMG auf die DeNIC verneint hat (OLG Frankfurt WRP 2000, 214, 217; ebenso Müller-Broich, TMG, 2012, vor § 7 Rn. 1), hat das VG Düsseldorf im Jahr 2012 § 8 TMG angewandt (VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – 27 K 458/10, MMR 2012, 846, 848). Das LG Hamburg will die DeNIC zumindest ähnlich wie einen Zugangsvermittler behandeln (LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2009 – 315 O 581/08). Ob dies wiederum auch für den Registrar gilt, wird möglicherweise der BGH im Zuge des hiesigen (Hauptsache-)Verfahrens zu klären haben.

Zu erwähnen ist noch, dass der EuGH die Auffassung des BGH – keine Anwendung der Privilegierung auf Unterlassungsansprüche – wohl teilt. So zumindest könnte die vor einigen Monaten ergangene Entscheidung „UPC ./. Constantin“ zu verstehen sein (EuGH, Urt. v. 27.3.2014 – C-314/12, GRUR 2014, 468; ebenso Spindler GRUR 2014, 826). Das LG München I hat nun kürzlich diese Frage – unter anderen – explizit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12; Besprechung dazu hier), so dass wenigstens insoweit bald mit Rechtssicherheit zu rechnen sein könnte.

2. Offenkundige Rechtsverletzung?

Inhaltlich dreht sich die Frage, ob der Registrar in die Haftung genommen werden kann um die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung durch Inhalte unter der Domain.

Die Haftung der Registrare, insbesondere der DeNIC, war bisher hauptsächlich an Fällen aus dem Marken- und Kennzeichenrecht herausgebildet worden. Es ging also um Fälle, in denen der Domain-Name selbst Marken- oder Namensrechte verletzte.

Kern solcher Rechtsstreitigkeiten ist bis heute die sog. „ambiente.de“-Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 17.5.2001 – I ZR 251/99, GRUR 2001, 1038 – ambiente.de). Danach soll die DeNIC nur als Störerin haften, wenn die Rechtsverletzung „offenkundig“ und ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall soll der Dritte darauf verwiesen werden können, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. Die Ablehnung oder Aufhebung eines Domainnamens soll folglich nur dann ergehen, wenn für den zuständigen Sachbearbeiter unschwer zu erkennen ist, dass die Nutzung der Domain Rechte Dritter beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 17.5.2001 – I ZR 251/99, GRUR 2001, 1038 – ambiente.de; ähnlich LG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2009 – 2/21 O 139/09, K&R 2010, 356; VG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 – 27 K 458/10, CR 2012, 401). Unschwer zu erkennen sein soll eine Verletzung von Kennzeichenrechten nur dann, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel oder eine unzweifelhaft wirksame Unterwerfungserklärung des Domaininhabers vorliegt, oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich dem Sachbearbeiter aufdrängen muss (Hoeren, Skript Internetrecht, Stand 10/2014, S. 67 f.). Ein solches „Aufdrängen“ hat der BGH z.B. bei der Domain „regierung-oberfranken.de“ angenommen (BGH, Urt. v. 27.10.2011 – I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de).

„Offenkundigkeit“ umreißt der BGH im Wesentlichen wie folgt (BGH, Urt. v. 17.5.2001 – I ZR 251/99, GRUR 2001, 1038 – ambiente.de):

„Die Bekl. ist regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt. […] Die […] Verletzung von Kennzeichenrechten kann die Bekl. […] nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss. […]
Anders liegt es nur dann, wenn die Bekl. ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Bekl. unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Bekl. erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.”

Diese Rechtsprechung überträgt das OLG Saarbrücken nun in den Bereich des Urheberrechts und damit von einer Rechtsverletzung „durch die Domain selbst“ auf Rechtsverletzungen „durch die Inhalte unter der Domain“.

Knackpunkt der Entscheidung war für das OLG Saarbrücken also, ob die urheberrechtliche Rechtsverletzung durch die Inhalte unter der Domain „h33t.com“ offenkundig war und sich aufdrängen musste. Dies hat das OLG Saarbrücken unter Verweis auf die erteilten Abmahnungen, das der Verfügungsbeklagten (durch die Schreiben der Verfügungsklägerin) bekannte Urteil des britischen High Court of London und die offenbar falschen Angaben des Domaininhabers angenommen. Erst im Nachklapp kommt ein Verweis auf die fehlende Reaktion des Domaininhabers als „Quasi-Bestätigung“ der Rechtswidrigkeit.

Über diese einfache Übertragung der Rechtsprechung des BGH aus dem Kennzeichenrecht ins Urheberrecht kann man allerdings diskutieren:

Es ist schon per se schwierig, urheberrechtliche Sachverhalte zu bewerten. Nicht ohne Grund gibt es hierfür Fachanwälte und spezialisierte Kammern und Senate bei den Gerichten. Dies allein sollte einer Offenkundigkeit von Rechtsverletzungen allein aber wohl nicht entgegenstehen, vermag aber die Anforderungen an die Offenkundigkeit näher zu umreißen: Nur, wenn sich die Rechtsverletzung auch dem nicht hauptsächlich mit Urheberrechtsverletzungen Befassten aufdrängt (in der ambiente.de-Entscheidung wird auf den Sachbearbeiter abgestellt), kann sie offenkundig sein.

Nicht ohne Grund hat der BGH in der ambiente.de-Entscheidung auf der einen Seite das Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels verlangt. Überträgt man dies, muss die Offenkundigkeit ähnlich eindrucksvoll sein wie der rechtskräftige gerichtliche Titel. Zweifel, die nicht ganz fernliegend sind, dürften die Offenkundigkeit in diesem Sinne daher ausschließen.

Im konkreten Fall ist dabei bereits die Rechteinhaberschaft problematisch: Allein der Umstand, dass das OLG Saarbrücken immerhin vier Absätze zur Rechteinhaberschaft der Verfügungsklägerin schreibt, zeigt, dass die Darlegung von Rechteketten im konkreten Einzelfall nicht einfach ist. Kommen an der Rechtekette entfernt begründbare Zweifel auf, kann aber kaum von Offenkundigkeit gesprochen werden.

Weiter ist hier schwierig, dass unter der Domain „h33t.com“ tatsächlich gar keine urheberrechtlich geschützten Werke angeboten wurden, sondern nur Trackerinformationen. Bei Wikipedia wird dies wie folgt beschrieben:

„Der Tracker hält im Normalfall lediglich eine eindeutige ID des Torrents lokal vor, der die IP-Adressen der Peers zugeordnet sind, welche die Datei verfügbar halten. Peers nehmen recht häufig Verbindung zum Tracker auf, um auf Änderungen in den verfügbaren Peers schnell reagieren zu können.”

Es stellt sich also die Frage, ob der Domaininhaber überhaupt „Inhalte vervielfältigt oder öffentlich zugänglich“ gemacht hat, wie es das OLG Saarbrücken in den Raum stellt. Nicht fernliegend, wohl sogar wahrscheinlich ist hier allerdings, dass die Inhaber der Domain jedenfalls Beihilfe zu Rechtsverletzungen der Bittorrent-Nutzer leisten. „Nicht fernliegend“ bzw. „wahrscheinlich“ und „offenkundig“ bzw. „sich aufdrängen“ sind aber nicht zwangsläufig identisch. Man rufe sich in diesem Zusammenhang nur die Diskussion um die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Streaming im Zusammenhang mit Redtube in Erinnerung (s. dazu Sebastian Brüggemann bei Telemedicus). Solcherlei komplexe Rechtsfragen oder „Grauzonen“ sind für die Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung schädlich.

Daran ändert im Übrigen auch das Urteil des High Court of London nichts. Denn zum einen ist nicht klar, ob es sich um ein rechtskräftiges Urteil handelt. Außerdem lässt eine Aussage über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Betriebs von Trackern in Großbritannien kaum eindeutige bzw. offenkundige Schlüsse auf die Lage im deutschen Rechtsraum zu. Selbst das LG Saarbrücken hatte dies nur als „gravierendes Indiz“ bezeichnet (LG Saarbrücken, Urt. v. 15.1.2014 – 7 O 82/13, MMR 2014, 407):

„Auch wenn das Urteil des High Court of London, auf das die Kl. die Bekl. hingewiesen hatte, keine Rechtswirkung in Deutschland hat, ergab sich aus ihm doch ein gravierendes Indiz dafür, dass die Domain … zur Begehung von umfangreichen Urheberrechtsverletzungen genutzt wird.”

Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die Betreiber von The Pirate Bay im Zusammenhang mit dem Betrieb von Bittorrent-Trackern eine Abwägung der Rechte der betroffenen Rechteinhaber mit dem Recht auf Meinungsfreiheit der Betroffenen durchführt und dies auch von den Mitgliedsstaaten verlangt. Danach könne die Verurteilung wegen des Betrieb eines Bittorrent-Trackers im Einzelfall nach Abwägung durchaus rechtmäßig sein (EGMR, Beschl. v. 19.2.2013 – 40397/12, GRUR Int. 2013, 476). All dies rechtfertigt nicht den Betrieb eines Bittorrent-Trackers, aber „Offenkundigkeit“ im Sinne der ambiente.de-Rechtsprechung vermag es auch nicht zu untermauern.

Es soll im Übrigen nicht unerwähnt bleiben, dass das Urteil des OLG Saarbrücken nicht das einzige Gericht ist, das eine Ausdehnung der BGH-Rechtsprechung auf andere Rechtsbereiche vornimmt: Das KG Berlin hat kürzlich aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung die Störerhaftung eines Registrars bejaht (KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014 – 10 W 142/13, BeckRS 2014, 14600).

3. Keine Pflicht zur Überwachung der nachfolgenden Registrierung

Begrüßenswert und folgerichtig ist das Urteil des OLG Saarbrücken jedenfalls im Hinblick auf den Zeitraum nach einer Diskonnektierung der Domain: Das LG Saarbrücken hatte in der Vorinstanz noch angenommen, dass die Verfügungsbeklagte auch die nachfolgende Domainregistrierung überwachen muss, um zu verhindern, dass die Domain sofort wieder für rechtswidrige Zwecke genutzt wird (zustimmend Nordemann, MMR 2014, 409, 411):

„Zwar muss die Bekl., wenn sie die Domain wieder aktivieren sollte, eventuell weil der Registrant sich ihr ggü. verpflichtet hat, den beanstandeten Inhalt zu entfernen, die streitgegenständliche Domain bzw. deren Subdomains regelmäßig dahin überprüfen, ob von dort das Musikalbum … heruntergeladen werden kann. Diese eingeschränkte Prüfungspflicht ist ihr als wirtschaftlich tätigem Unternehmen jedoch zumutbar.”

Dem ist das OLG Saarbrücken entgegengetreten:

„Hiervon ausgehend hat die Verfügungsbeklagte mit der Dekonnektierung der Domain alles ihr Zumutbare getan, um die Störung zu beseitigen. Darüber hinaus ist sie nicht verpflichtet, eine erneute Registrierung dieser Domain und deren Inhalte daraufhin zu überprüfen, ob dort erneut die konkrete Urheberrechtsverletzung stattfindet. Denn als Registrar ist sie lediglich zur Verwaltung der bei ihr registrierten Domains verpflichtet. Dagegen treffen sie gerade in Bezug auf den Inhalt der Domains keinerlei Prüf- und Überwachungspflichten, solange ihr keine konkrete Verletzung eines absoluten Rechts angezeigt wird. Allein die theoretische Möglichkeit, dass unter dem gleichen Domainnamen nach erneuter Registrierung wieder die Vervielfältigung und/oder öffentliche Zugänglichmachung des Albums […] möglich sein könnte, löst aber noch keine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten und damit auch keinen Verstoß gegen die Verbotsverfügung aus.”

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Für die Beklagte ist nämlich nach Freigabe der Domain eine neue Situation eingetreten. Da ihr auch nach dem OLG Saarbrücken keine allgemeinen Überwachungspflichten obliegen, kann von ihr nicht verlangt werden, die Domain nach Registrierung (auf einen bisher unbekannten Dritten) ständig die Inhalte unter der Domain zu überprüfen.

Ausblick

Das vorliegende Verfahren hat mit dem Urteil des OLG Saarbrücken sein Ende gefunden, da im einstweiligen Verfügungsverfahren die Revision nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Der Registrar muss daher erst das vermutlich bereits rechtshängige Hauptsacheverfahren durchlaufen, um eine Entscheidung des BGH herbeizuführen. Es wäre durchaus wünschenswert, dass der BGH zur Übertragbarkeit seiner ambiente.de-Rechtsprechung auf urheberrechtliche Sachverhalte Stellung nimmt – mit einer Entscheidung ist aber erst in einigen Jahren zu rechnen.

Das Urteil des OLG Saarbrücken im Volltext.
EGMR, Beschl. v. 19.2.2013 – 40397/12, GRUR Int 2013, 476.
LG Saarbrücken: Von Domains, Bittorrent und dem Urheberrecht.

Dr. Reto Mantz ist Richter (Landgericht Frankfurt am Main). Er betreibt u.a. das Blog „Offene Netze und Recht”.

, Telemedicus v. 12.11.2014, https://tlmd.in/a/2863

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