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OLG München: Pauschaler Verlegeranteil unzulässig

Das OLG München hat gestern über die Berufung im Streit zwischen dem Urheber Martin Vogel und der Verwertungsgesellschaft VG Wort entschieden und den pauschalen Verlegeranteil bei der Ausschüttung für unzulässig erklärt (Az.: 6 U 2492/12). Das vorläufige Ende einer langen Diskussion, die möglicherweise aber erst vom BGH vollständig geklärt wird.

Streit um den pauschalen Verlegeranteil

Anlass für die Auseinandersetzung ist die Ausschüttungspraxis der VG Wort. Zur Erläuterung: Die VG Wort nimmt als Verwertungsgesellschaft kollektiv Rechte aus dem UrhG wahr und schüttet die hierbei erzielten Einnahmen an ihre Mitglieder aus. Mitglieder sind Autoren als unmittelbar Werkschöpfende – aber auch Verlage, die sich Rechte durch die von ihnen vertretenen Autoren abtreten lassen. Wie bei anderen Verwertungsgesellschaften auch gibt es für diese Aussschüttungen einen Verteilungsschlüssel. Um diesen Verteilungsschlüssel stritten hier nun der Autor Martin Vogel und die VG Wort. Das Problem für den Autor: Der Verteilungsschlüssel sah einen pauschalen Anteil aller Einnahmen vor, der direkt an die beteiligten Verlage ausgeschüttet wird. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass einige Autoren wie auch Vogel ohne ihre Verlage auftraten.

Gegen dieses Verteilungsverfahren wandte sich Vogel gerichtlich. Die Vorinstanz am LG München I gab ihm Recht und sah das Verteilungsverfahren bereits als rechtswidrig an, da es gegen das in § 7 UrhWahrnG festgelegte Willkürverbot verstoße. Das OLG München bestätigte dies nun – ließ aber auch die Revision zum BGH zu.

Verwertungsgesellschaften – Ausschüttung auf dem Prüfstand

Es erscheint einleuchtend, dass auch das OLG als Berufungsinstanz Zweifel an dieser Praxis hatte: Wenn Autoren ohne Verlage auftreten, müssen sie auch vollständig beteiligt werden. Durch den pauschalen Verlegeranteil wird aber vorweg ein Anteil schon überhaupt nicht mehr zur weiteren Berechnung herangezogen – das ist nicht einzelfallgerecht.

Interessant ist an dieser Sache allerdings noch ein anderes Detail: Beide Parteien sollen sich bereits an das Deutsche Patent- und Markenamt gewendet haben, um eine Klärung des Verteilungsverfahrens herbeizuführen. Dieses wollte angeblich auch bereits handeln. Hinreichender Bedarf dafür bestand: Schließlich war zwischendurch nicht klar, wie die VG Wort ihre Ausschüttungspraxis rechtskonform weiter verfolgen sollte. Das mag Verlage vielleicht nicht so schnell treffen – einzelne Urheber schon.

Zum Hintergrundbericht auf lto.de.
Telemedicus mit einer Besprechung des Urteils des LG München I.

, Telemedicus v. 18.10.2013, https://tlmd.in/a/2654

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