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OLG München kritisiert „fliegenden Gerichtsstand”

Der „fliegende Gerichtsstand” ist in Deutschland ein Problem. Das sehen nicht alle so, aber in Rechtsprechung und juristischer Literatur werden die Stimmen lauter, die dieses prozessrechtliche Phänomen deutlich kritisieren. So auch das OLG München in einer Entscheidung von Anfang Mai.
Was ist der „fliegende Gerichtsstand”?

Nach § 32 ZPO ist bei unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Was zum Beispiel bei Verkehrsunfällen wegen der Beweisaufnahme noch ganz praktisch ist, wird im Internet zum Problem: Denn wo wird etwa eine Urheberrechtsverletzung begangen, wenn jemand ein geschütztes Bild auf seiner Webseite veröffentlicht? Weil so eine Webseite überall in Deutschland abgerufen werden kann, nimmt man deshalb an, dass zunächst jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Diese „Allzuständigkeit” wird als „fliegender Gerichtsstand” bezeichnet.

Richtig problematisch wird das vor allem in Verbindung mit § 35 ZPO. Danach hat der Kläger bei mehreren zuständigen Gerichten die freie Wahl. Bei Rechtsverletzungen im Internet führt das nun dazu, dass es eine regelrechte Flucht zu einigen Gerichten gibt. Denn manche Gerichte sind bekannt dafür, bestimmte Rechtsauffassungen zu vertreten. Zum Beispiel gelten einige Richter am Hamburger Landgericht als nicht sonderlich große Freunde von mehr oder weniger grenzwertiger Presseberichterstattung.

Der Fall des OLG München

Dem Amtsgericht München wurde das nun zu bunt. Das Gericht sollte einen Streit über einen urheberrechtlich geschützten Stadtplan entscheiden. Der Betreiber der Internetseite, auf der der Stadtplan veröffentlicht wurde, wohnte etwa 600 Fahrtkilometer entfernt. Einen direkten Bezug zum Gerichtsort München gab es nicht. Obwohl so ein Bezug nach dem Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes” auch nicht notwendig war, verwies das Gericht den Streit nach kurzer Anhörung des Klägers an das Amtsgericht Bochum – das nächste Gericht am Wohnort des Klägers, das für Urheberrechtsverletzungen zuständig ist.

Das Amtsgericht Bochum sah die Sache jedoch anders: Wegen des „fliegenden Gerichtsstands” könne sich das AG München nicht einfach für unzuständig erklären. Über den Streit der beiden Amtsgerichte hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.

Absage an den „fliegenden Gerichtsstand”

Das OLG stützte die Argumentation des AG München. Es sei durchaus vertretbar, den fliegenden Gerichtsstand einzuschränken:

„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”

Die Münchener Gerichte gehen also davon aus, dass nur die Gerichte für unerlaubte Handlungen im Internet zuständig sind, zu denen die betroffene Internetseite irgendeinen örtlichen Bezug hat. Das kann der „bestimmungsgemäße Abruf” sein, zum Beispiel bei regionalen Portalen, oder auch der Wohnort des Betreibers. Das war jedenfalls die praktische Konsequenz, die das Amtsgericht München aus seiner Argumentation gezogen hat.

Neu ist diese Idee nicht. Schon vor fast 10 Jahren hat das OLG Bremen einen ähnlichen Ansatz verfolgt. Und auch das LG Krefeld hat im Jahr 2007 den „fliegenden Gerichtsstand” deutlich kritisiert. Durchgesetzt hat sich diese Kritik in der Rechtsprechung bislang aber noch nicht, obwohl auch das Bundesjustizministerium schon ein skeptisches Auge auf das Problem geworfen hat. Allerdings sind sowohl das OLG Bremen, als auch das LG Krefeld nicht gerade dafür bekannt, häufig in Streitigkeiten mit Bezug zum Internet zu entscheiden. Das ist bei den Münchener Gerichten schon anders. Insofern ist es durchaus möglich, dass das OLG München damit den ersten Schritt zu einer Trendwende beim „fliegenden Gerichtsstand” gemacht hat.

Der Beschluss des OLG München im Volltext.

(via)

, Telemedicus v. 30.06.2009, https://tlmd.in/a/1384

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