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OLG München: Kein Anspruch auf Lizenz zur Weitersendung für Online-Videorecorder

Ein Gastbeitrag von Dr. Christian Masch

Der Betreiber eines Online-Videorecorders hat gegen Sendeunternehmen keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG. Werden nur einzelne Sendungen aufgezeichnet, liegt ein sog. „Rosinenprogramm“ vor, dessen Weiterleitung weder § 20b Abs. 1 noch § 87 Abs. 5 UrhG unterfällt. Die Zustimmung zu einer solchen Weitersendung liegt allein im Ermessen der Sendeunternehmen.

Hintergrund

Das OLG München hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom vergangenen Jahr entschieden, dass Sendeunternehmen nicht verpflichtet sind, ihre Weitersenderechte aus § 87 Abs. 1 UrhG an Betreiber von Online-Videorecordern zu lizenzieren. Dem Urteil ging eine ergebnisgleiche Entscheidung der Schiedsstelle beim DPMA voraus.

Der Betreiber eines Online-Videorecorders hatte einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages über eine Kabelweitersendung gemäß § 87 Abs. 5 UrhG geltend gemacht. Nach § 87 Abs. 5 UrhG können Sendeunternehmen verpflichtet sein, Kabelnetzbetreibern Rechte zur Weiterleitung ihres Programms einzuräumen. Dies gelte im vorliegenden Fall jedoch nicht, so das OLG München.

Begründung des Gerichts

Voraussetzung für eine Kabelweitersendung im Sinne von §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG ist, dass das Programm „zeitgleich, unverändert und vollständig“ über Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weitergesendet wird. Das war nach Ansicht des Gerichts vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Nutzer nur einzelne Teile aus den weitergesendeten Fernsehprogrammen erhielten. Zwar liege das Sendesignal vollständig auf dem Aufnahmeserver an, der den individuellen Speicherplätzen vorgelagert ist. Möglicherweise seien die Vervielfältigungen auf dem Aufnahmeserver auch nutzerindividuell. Über den Aufnahmeserver könne jedoch kein Nutzer auf Sendungen zugreifen. Dieser Zugriff sei erst über die individuellen Speicherplätze auf dem File-Server möglich. Folglich sei der Vorgang der Weitersendung erst dort beendet. Schon mangels Vollständigkeit liege daher keine Kabelweitersendung vor, sodass die dogmatische Frage, ob eine Weitersendung im Rahmen von Online-Videorecordern überhaupt §§ 20b, 87 Abs. 5 UrhG unterfallen kann, nicht zu entscheiden sei.

Damit führt das OLG München die Linie des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen Online-Videorecorder I (u.a. ZUM 2009, 765) und Online-Videorecorder II (u.a. ZUM-RD 2013, 314) fort.

Das Urteil im Volltext (Az. 6 Sch 7/14).

Dr. Christian Masch ist Partner im Münchner Büro von McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP und war in dem Verfahren als Prozessbevollmächtigter beteiligt.

Update 28. Juni 2016:
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2016 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. I ZR 132/15).

  • Adrian Schneider

    Adrian Schneider ist Mitbegründer, Vorstand und Hausnerd von Telemedicus sowie Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln.

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