Das OLG Köln hat letzte Woche über die Haftung für Internetanschlüsse in Filesharing-Fällen entschieden. Streitig war vor allem die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Rechtsverletzung.
Das Gericht knüpfte an die „Sommer des Lebens”-Rechtsprechung vom BGH an und entschied:
„Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen […]. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können […].”
Es genügte also als Gegenbeweis, dass die Beklagte dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung mit einer eigenen Version des Tathergangs entgegentrat. Die Klägerin hätte daraufhin Beweis antreten müssen, um ihren Vorwurf zu untermauern. Das konnte sie nicht und so gab das OLG Köln der Beklagten recht.
Zur Störerhaftung bei von Ehepartnern geteilten Internetanschlüssen erklärte das Gericht,
„Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann ist dagegen nicht auszugehen. [Es] bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.”
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.
Die Meldung auf juris.
Die Entscheidung Az. 6 U 239/11 im Volltext.