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OLG Köln zu Rapidshare

Prüfungspflichten, aber nur ein bisschen

Die Urteile vom OLG Köln zum „One-Click-Hoster“ Rapidshare sind nun im Volltext verfügbar. Das Gericht entschied, dass der Download-Hoster für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden als Störer hafte – allerdings nur mit eingeschränkten Prüfungspflichten.

Rapidshare bietet Internet-Nutzern die Möglichkeit, kostenlos Dateien auf seine Server zu laden. Der Kunde erhält daraufhin einen Download-Link. Nur wer diesen Download-Link kennt, kann die entsprechende Datei dann herunterladen. Der Download ist kostenlos, jedoch komfortabler, wenn der Kunde einen kostenpflichtigen „Premium-Account“ erwirbt. Der Service wird unter der Adresse rapidshare.de, bzw. von einem Schwester-Unternehmen, unter rapidshare.com angeboten.

Gegen beide Anbieter hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA eine Einstweilige Verfügung erwirkt: Trotz Abmahnung hatten die Unternehmen nicht verhindert, dass auf ihren Servern urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Download standen. Zwar hatte Rapidshare die fraglichen Dateien gelöscht und ein Filtersystem zu Vermeidung von zukünftigen entsprechenden Uploads installiert – die Filter griffen jedoch nicht. Daraufhin kam es zu den Einstweiligen Verfügungen, über die das OLG Köln zu entscheiden hatte. Das Gericht gab der GEMA in beiden Fällen (teilweise) Recht: Rapidshare haftet als Störer für die Urheberrechtsverletzungen.

Allerdings unterliegen Download-Hoster wie Rapidshare nur sehr eingeschränkten Prüfungspflichten.
So heißt es im Urteil wörtlich:

„[…] stehen dem Einsatz automatischer Filtersysteme – […] insbesondere sogenannte MD5-Filter und Wortfilter – erhebliche technische Schwierigkeiten entgegen; hiernach verhindern insbesondere schon geringste Veränderungen der hochzuladenden Datei eine Identifizierung ihres potentiell rechtsverletzenden Inhalts.“

Neben technischen Problemen sieht das Gericht auch rechtliche Hindernisse bei Filtersystemen:

„Hinzu kommt, dass der Einsatz solcher Filter […] nur im Zeitpunkt des Hochladens erfolgen kann. Unter diesen Umständen ist ihre Eignung aber schon deshalb zweifelhaft, weil das Hochladen von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken der Musik für sich genommen – ohne Mitteilung an die Öffentlichkeit – noch keine Rechtsverletzung darstellen muss (sondern etwa als private Vervielfältigung nach § 53 UrhG im Einzelfall durchaus erlaubt sein mag).“

Als Konsequenz sehen die Kölner Richter nur eine letzte Möglichkeit zur Verhinderung wiederholter Urheberrechtsverletzungen: Download-Hoster müssen manuell einschlägige Linklisten, auf denen die Download-Links veröffentlicht werden, nach Rechtsverletzungen durchsuchen. Allerdings sieht das Gericht auch, dass eine vollständige Überprüfung sämtlicher Linklisten die Möglichkeit eines Dienstleisters übersteigt. Die manuelle Überprüfung müsse sich deshalb nur auf solche Linklisten beziehen, auf die der Hoster bereits hingewiesen wurde.

Kommentar von Adrian Schneider:

Das OLG Köln verfolgt mit seinen Urteilen einen eher moderaten Weg und setzt sich erfreulicher Weise zutreffend mit den Problemen und Grenzen von technischen Filtermaßnahmen auseinander. Es folgt auch im Wesentlichen der Rechtsprechung des BGH, der feststellte, dass ein Unterlassungsschuldner nur dann für weitere Rechsverletzungen haftbar gemacht werden kann, wenn die Rechtsverletzungen durch zumutbare Kontrollmöglichkeiten erkennbar seien.

Die Urteile sind diesbezüglich auch überraschend ausgewogen: Eine eingeschränkte manuelle Prüfung scheint ein pragmatischer Kompromiss zu sein, um einerseits das Geschäftsmodell der Download-Hoster nicht vollständig zu gefährden und andererseits Urheberrechtsverletzungen im Internet diesbezüglich keinen Freibrief zu erteilen. Auch hat das Gericht davon abgesehen, Download-Hoster unter Generalverdacht der Urheberrechtsverletzung zu stellen und einen wohl akzeptablen und auch praktikablen Interessenausgleich gefunden.

Das Urteil zu rapidshare.com (Az. 6 U 86/07) im Volltext.

Das Urteil zu rapidshare.de (Az. 6 U 100/07) im Volltext (im Wesentlichen wortgleich).

Zu den Prüfungsmöglichkeiten von Webhostern: ein Interview zu „Digital Fingerprinting“.

, Telemedicus v. 04.10.2007, https://tlmd.in/a/437

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