Das OLG Köln hat im Dezember entschieden: Telefonische Kundenbefragungen, die von Meinungsforschungsinstituten und ohne Zustimmung der befragten Verbraucher vorgenommen werden, sind unzulässig. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG fest.
Der Sachverhalt
Eine Bank versandte an einen Teil ihrer Kunden einen Brief und kündigte darin eine telefonische Kundenbefragung zu ihrem Service und ihrer Beratung an. Diese Befragung sollte durch ein von ihr beauftragtes Meinungsforschungsinstitut stattfinden. Kunden, die nicht befragt werden wollten, forderte die Bank dazu auf binnen einer gesetzten Frist zu widersprechen. Eine Verbraucherschutzorganisation sah darin einen Verstoß gegen die Vorschriften des UWG und erhob Klage vor dem Landgericht Bonn. Über die Berufung gegen das Urteil des Bonner Gerichts hatte das OLG Köln zu entscheiden.
Schon Ankündigung des Anrufs unzulässig
Das Oberlandesgericht sieht bereits in den angekündigten Anrufen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, die zu unterbleiben habe. Denn schon die ernstgemeinte Ankündigung begründe eine (Erstbegehungs-)Gefahr einer Belästigung.
Sind Anrufe durch Meinungsfoschungsinstitut Werbung?
Auch die durch das Meinungsforschungsinstitut getätigten Anrufe stellten unzumutbare Belästigungen dar. Die Anrufe seien „geschäftliche Handlungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG: Mithilfe der telefonischen Befragung sollte die Dienstleistung der Bank verbessert und hierdurch zumindest der bestehende Kundenstamm erhalten bleiben.
Die Anrufe seien unlauter im Sinne des § 7 UWG, weil sie als Werbung zu qualifizieren seien.
Werbung wird nach der Rechtsprechung des BGH durch einen Telefonanruf betrieben, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt oder eine geschäftliche Verbindung angebahnt oder vorbereitet werden soll (…). Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG liegt darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BGH auch vor, wenn nicht der Absatz gefördert wird, sondern Nachfragehandlungen vorgenommen werden (…). Unter welchen Voraussetzungen Umfragen eines Meinungsforschungsinstitutes, die im Auftrag eines Unternehmens durchgeführt werden, unlautere Telefonwerbung darstellen können, ist höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Unstreitig sei keine Telefonwerbung anzunehmen, wenn die Umfrage von einem neutralen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt wird und nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dient. Hingegen betrachtet das Kölner Gericht Telefonwerbung als unlauter, wenn sie zumindest mittelbar der Absatzförderung dient. Eine solche „mittelbare Absatzförderung“ liege hier vor.
Keine Einwilligung der Kunden
Im vorliegenden Fall sei auch keine Einwilligung der Kunden erteilt worden. Vielmehr hätten die Kunden auf die Aufforderung zum Widerspruch nicht reagiert. Ein solches Schweigen stelle aber grundsätzlich keine Willenserklärung dar.
Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG liege damit vor. Die Bank wird damit verpflichtet solche telefonischen Kundenbefragungen zu unterlassen, sofern die Kunden hierzu nicht zugestimmt haben.
Höchstrichterliche Klärung in Aussicht
Das Gericht hat die Revision zugelassen: Höchstrichterlich sei noch nicht geklärt, ob Telefonwerbung durch Meinungsforschungsinstitute unlauter sei.
Zu dem Urteil (OLG Köln, 6 U 41/08) (pdf).
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