Händler des Amazon-Marketplace räumen Amazon in den Marketplace-AGB umfassende Nutzungsrechte an ihren Produktfotos ein. Diese Klausel ist wirksam – und auch andere Händler des Marketplace können sich auf sie berufen. Das hat das OLG Köln entschieden (Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14).
Geklagt hatte ein Online-Händler gegen einen direkten Konkurrenten, der die Produktfotos des Klägers ebenfalls zur Anpreisung von Waren nutzte. Beide Parteien waren auf dem Amazon-Marketplace als Verkäufer von teilweise identischer Ware tätig. Das Marketplace-System schaltet für identische Ware nur eine Produktseite – auch, wenn mehrere Verkäufer dasselbe Produkt anbieten. Der Kläger wollte dennoch erreichen, dass sein Produktbild nicht vom beklagten Konkurrenten genutzt werden kann. Argument: Ihm stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos zu; die anderslautenden Amazon-AGB seien eine unangemessene Benachteiligung.
Dieser Auffassung folgte das OLG Köln nicht:
„Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt, damit auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen können. Amazon erteilt daher jedenfalls konkludent den Teilnehmern an dem System das Recht, die Gegenstände, an denen Amazon von anderen Teilnehmern Nutzungsrechte übertragen worden sind, ihrerseits für eigene Angebote zu nutzen.”
Das Urteil stellt klar, dass sich auch andere Teilnehmer des Marketplace auf die Amazon gegenüber eingeräumten Nutzungsrechte berufen können, wenn sie sich – wie es dem Marketplace-System entspricht – an fremde Angebote „anhängen”.
Ausführlicher bei urheberrecht.org.
Zum Urteil des OLG Köln.