Das OLG Köln hat Anfang Juni entschieden, dass der Betrieb von Internet-Communities zu sogenanntem „WLAN-Sharing” wettbewerbswidrig sein kann. Im konkreten Fall ging es offenbar um die WLAN-Community FON. Dort können sich Mitglieder einen speziellen WLAN-Router kaufen, mit dem sie ihre Internetleitung für die Allgemeinheit, bzw. für andere Community-Mitglieder freigeben können. Je nach Mitgliedsstatus kann die Verwendung des WLANs dann auch kostenpflichtig sein.
Für dieses Geschäftsmodell hatte das OLG Köln kein Verständnis: „Schmarotzend” sei es, die Kalkulation der Internet-Provider bei ihren Flatrate-Tarifen zu unterlaufen.
„Gezielte Behinderung” der Internet-Provider
Geklagt hatte ein Internet-Provider, der sowohl Flatrate-Tarife für den stationären Internetzugang, als auch mobile Netztarife anbietet. Er sah sich durch die WLAN-Community ausgenutzt. Denn die Flatrate-Tarife seien nicht dafür kalkuliert, dass viele Menschen sich einen Anschluss teilen. Vielmehr sei eine Flatrate nur für den Hausgebrauch gedacht.
Das OLG Köln sah das genauso und entschied, dass der Betrieb der Community eine „gezielte Behinderung” im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG sei. Diese richte sich zwar nicht gegen einen bestimmten Internet-Provider, aber gegen ein konkretes Geschäftsmodell. Durch organisiertes WLAN-Sharing werde die Leistung der Provider regelrecht ausgebeutet:
„Die Beklagten machen der Klägerin auf unfaire Weise Konkurrenz, indem sie sich für ihr Geschäftsmodell der kostenfreien Teilhabe an DSL-Internetzugängen bedienen, welche die Klägerin ihren Kunden gegen ein erkennbar anders kalkuliertes Entgelt zur Verfügung stellt. Statt mit eigenen technischen oder organisatorischen Leistungen auf der Vorleistung eines Dritten aufzubauen, um sie marktkonform fortzuentwickeln, nutzen sie eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur „schmarotzend“ aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren.”
Keine Rettung durch AGB
Nicht entscheidend sei es hingegen, dass der Betreiber in seinen AGB explizit darauf hingewiesen hatte, dass nur solche Anschlüsse freigegeben werden dürfen, bei denen „WLAN-Sharing” vertraglich erlaubt ist. Denn das Geschäftsmodell ziele gerade auf Flatrate-Kunden ab. Und denen sei das Betreiben von öffentlichen „Hotspots” so gut wie nie erlaubt.
Kein privates WLAN-Sharing betroffen
Nicht betroffen ist von der Entscheidung privates „WLAN-Sharing”, etwa mit dem Nachbarn oder der WG. Und auch die Mitglieder von kommerziellen WLAN-Communities haben – zumindest nach diesem Urteil – nichts zu befürchten. Denn in beiden Fällen ist bereits das UWG, auf dessen Normen das vorliegende Urteil des OLG Köln basiert, nicht anwendbar. Einzig der Internet-Provider könnte stutzig werden, wenn im Laufe eines Monats mehr Traffic erzeugt wird, als ihn ein einziger Haushalt je produzieren könnte.