Das OLG Köln hat in einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil über die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen einer eBay-Bewertung entschieden. Danach kann die Dringlichkeit auch dann fehlen, wenn der Verkäufer bereits selbst einen Gegenkommentar veröffentlicht hat.
Die […] [Verkäuferin] bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte gegenüber den Bewertungskommentaren der […] [Käuferin] einstweilen selbst gewahrt hat. […] Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Eine einstweilige Verfügung bleibt jedoch möglich, wenn …
[…] [der bewerteten Partei] durch die beanstandeten Bewertungen […] bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sonstige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen.
Zur Entscheidung des OLG Köln vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11.