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OLG Köln: Haftung von Merchants für fremde Meta-Tags

Das OLG Köln hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Werbetreibenden im Internet bestätigt. Demnach kann ein Unternehmer („Merchant“) auch für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die durch seine Vertriebspartner („Affiliates“) begangen werden. Streitpunkt war das Direktvertriebssystem eines Unternehmers, der Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertrieb. Seine Vertriebspartner stellten dabei Online-Shops zur Verfügung, den eigentlichen Verkauf wickelte der Unternehmer ab. Einer dieser Vertriebspartner warb auf seiner Internetseite mit rechtswidrigen Meta-Tags. Ein Wettbewerber verlangte nun Unterlassung – nicht nur von dem eigentlichen Verkäufer, sondern auch vom Unternehmer.
Zurecht, wie das OLG Köln entschied. Denn der Vertriebspartner sei „Beauftragter“ des Unternehmers im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG:

„Es handelt sich bei § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit […]. Der Unternehmensinhaber kann sich daher nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Beauftragten nicht verhindern können bzw. er habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern […]. Vielmehr erlangt die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG gerade in den Fällen besondere Relevanz, in denen der Geschäftsinhaber nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommen werden kann. Der Gedanke der Norm würde unterlaufen, wenn man auch für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG Zumutbarkeitserwägungen anstellen würde.“

Ob ein Unternehmer überhaupt die Möglichkeit hat, Rechtsverletzungen durch seine Geschäftspartner zu verhindern, ist nach Ansicht der Kölner Richter nicht entscheidend. Die Beauftragtenhaftung geht explizit über die „einfache“ Störerhaftung hinaus. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Rechtsverletzer weitestgehend in den „Betriebsorganismus“ eingegliedert ist. „Weitestgehend“ deshalb, weil der Unternehmer im vorliegenden Fall 280.000 Vertriebspartner dieser Art hatte.

Und auch vertragliche Regelungen helfen hier nach Auffassung des Gerichts nicht weiter. Zwar habe der Unternehmer versucht, Rechtsverletzungen durch seine Vertriebspartner vertraglich zu verbieten. Die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen oder den Vertrag zu kündigen spreche aber gerade dafür, dass der Unternehmer Einfluss auf das Verhalten seiner Vertriebspartner nehmen könne.

Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Affiliate-/Merchant-Haftung. Im Jahr 2006 hatte das OLG Köln gar entschieden, dass es nicht darauf ankäme, ob zwischen Merchant und Affiliate überhaupt ein Vertragsverhältnis besteht. Entscheidend sei lediglich ob der Affiliate im Auftrag des Merchant für tätig geworden sei. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, dennoch steht das OLG Köln mit dieser harten Linie nicht alleine da. Die wohl überwiegende Rechtsprechung entschied sich bisher für die sehr weite Auslegung des § 8 Abs. 2 UWG und somit für die sehr umfangreiche Haftung von Unternehmen für ihre Vertriebspartner.

Das Urteil im Volltext.

Telemedicus zu den Rechtsproblemen bei Affiliate-Netzwerken.

(via)

, Telemedicus v. 24.04.2008, https://tlmd.in/a/764

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