Anfang April hat das OLG Köln darüber entschieden, ob Google für seine Autocomplete-Vorschläge in der Google-Suche haftet. Heute ist die Entscheidung (Az.: 15 U 199/11) im Volltext erschienen.
Dem Urteil war eine Entscheidung des BGH im vergangen Jahr voraus gegangen. Darin hatte sich der BGH etwas kryptisch zu den Voraussetzungen der Haftung für Autocomplete-Vorschläge geäußert. In seiner Entscheidung nimmt das OLG Köln nun ausführlich und lesenswert zu den Ausführungen des BGH Stellung und macht deutlich, dass es bei den Rechtsfragen um mehr geht als nur die Google-Suche.
Die Autocomplete-Funktion von Google dürfte hinlänglich bekannt sein. Gibt man bei der Google-Suche einen Begriff ein, schlägt Google automatisch weitere passende Suchbegriffe vor. Diese werden wohl hauptsächlich aus den Eingaben anderer User aggregiert: Werden bestimmte Suchbegriffe häufig in Kombination gesucht, schlägt Google diese Kombination auch anderen Nutzern vor.
Im konkreten Fall des BGH hatte ein Unternehmer festgestellt, dass Google bei Eingabe seines Namens die weiteren Suchbegriffe „Scientology” und „Betrug” vorschlug. In den Suchergebnissen war hingegen kein Treffer zu finden, der einen Zusammenhang zwischen dem Unternehmer und Scientology oder irgendwelchen Betrugsfällen herstellte. Der Unternehmer sah sich deshalb in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zunächst forderte er Google auf, den Begriff „Scientology” in Verbindung mit seinem Namen in der Autocomplete-Funktion nicht mehr anzuzeigen. Den Begriff „Betrug” monierte er allerdings zunächst nicht. Als von Google keinerlei Reaktion erfolgte, erwirkte er eine einstweilige Verfügung, in der Google das Anzeigen der Begriffe „Scientology” und „Betrug” bei Eingabe des Namens des Unternehmers untersagt wurde.
Der Streit ging durch die Instanzen. Land- und Oberlandesgericht Köln entschieden zu Gunsten von Google: Die Autocomplete-Funktion zeige lediglich, welche Suchbegriffe häufig eingegeben werden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kläger und Scientology oder Betrugsfällen sei den vorgeschlagenen Begriffen nicht zu entnehmen.
Der BGH stellte im Mai letzten Jahres hingegen klar: Ein sachlicher Zusammenhang sei sehr wohl zu entnehmen. Der typische Google-Nutzer gehe davon aus, dass zumindest irgendein Zusammenhang zwischen den eingegebenen und den vorgeschlagenen Begriffen bestehe. Allerdings hafte Google erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
Die Entscheidung sorgte für etwas Verwirrung. Denn einerseits ging der BGH davon aus, dass Google für die Autocomplete-Begriffe als Täter haftet. Es handele sich nicht um Inhalte Dritter, obwohl sich die Vorschläge vor allem aus Eingaben anderer Nutzer speisen. Da die konkreten Vorschläge Ergebnis eines von Google entwickelten Algorithmus seien, müsse man sie Google als eigene Inhalte zurechnen. Trotzdem sprach der BGH anschließend nicht mehr von einer täterschaftlichen Haftung, sondern ging übergangslos zu der Prüfung einer Störerhaftung über. Die Störerhaftung aber gilt gerade nicht für eigene, sondern für fremde Inhalte.
Der BGH verwies also den Fall zurück an das OLG Köln, das nach den rechtlichen Vorgaben des BGH neu über den Fall zu entscheiden hatte.
Nun war also das OLG Köln wieder am Zug. Der Klage des Unternehmers gab das Gericht allerdings nur teilweise statt. Zum Teil scheiterte die Klage daran, dass der Unternehmer Google nur zum Entfernen des Begriffs „Scientology” vorab aufgefordert, den Begriff „Betrug” aber nicht erwähnt hatte.
Im Übrigen hielt sich das OLG Köln streng an die Vorgaben des BGH. Dementsprechend sei der Begriffskombination „Name Scientology” zu entnehmen, dass zumindest irgendein sachlicher Zusammenhang zwischen der Person und Scientology bestehe. Das war nicht der Fall, also handelte es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Interessant wird die Entscheidung vor allem an dem Punkt, wo sich das OLG Köln mit dem genauen Haftungsmaßstab auseinandersetzt. Demnach sieht das Gericht keinen Widerspruch in der Darstellung des BGH bezüglich täterschaftlicher Haftung und Störerhaftung. Grund für die Verwirrung sei ein unterschiedliches Verständnis des Störer-Begriffes:
„Die hiergegen vorgebrachte Kritik […] überzeugt nicht. Denn sie verkennt, dass die Beklagte im gegebenen Fall nicht als „mittelbare“, sondern als „unmittelbare Störerin“ im Sinne des äußerungsrechtlichen Störerbegriffs in die Haftung genommen werden soll. In der Diktion des mit dem äußerungsrechtlichen Störerbegriff nicht konvergenten wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses soll die Beklagte danach als „Täterin“ und nicht lediglich als „Störerin“ bzw. – in der äußerungsrechtlichen Ausprägung des Begriffsverständnisses – als mittelbare Störerin, sondern für einen eigenen täterschaftlichen Rechtsverstoß haften.”
Der Unterschied bestehe vor allem in dem konkreten Tatvorwurf der zur Haftung führen soll:
„[D]ass die Beklagte Software zur Erarbeitung und Präsentation der Ergänzungsvorschläge entwickelt und installiert hat, kann ihr […] nicht vorgeworfen werden und daher auch nicht Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit für durch in ihrer Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Suchwortkombinationen verwirklichte Rechtsverstöße sein. Rechtverstöße durch die mittels des Autocomplete-Programms vorgeschlagenen Suchworte ergeben sich vielmehr erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens, nämlich das Einstellen von Inhalten in das Internet, auf welche das von der Beklagten entwickelte „Autocomplete“-Programm zugreift und aus denen die vorgeschlagenen Suchworte generiert werden. Der in Bezug auf das Verhalten der Beklagten anzubringende Vorwurf ergibt sich daher erst und nur aus dem Unterlassen von Vorkehrungen um zu verhindern, dass die von ihrer Autocomplete-Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.”
Diese Argumentation ist interessant: Google haftet genau genommen gar nicht für die Autocomplete-Funktion. Die Haftung ergibt sich vielmehr aus dem Unterlassen, nach Kenntnis der Rechtsverletzung nicht korrigierend eingegriffen zu haben.
Die Argumentation des OLG Köln ist auch über den speziellen Fall „Autocomplete” hinaus überaus spannend. Denn letztlich geht es hier um die Frage, wer unter welchen Umständen für das Ergebnis von Algorithmen haftet. Nach der Interpretation des OLG Köln begründet der Einsatz eines bestimmten Algorithmus selbst noch keine Haftung. Erst das Unterlassen von Korrekturen kann zu einem Unterlassungsanspruch führen.
Bringt man die Argumentation so auf den Punkt zeigt sich erst die Tragweite des Falls: Es geht nicht nur um eine kleine untergeordnete Google-Funktion, sondern um weitaus komplexere Probleme, die indirekt sämtliche Automatisierungssysteme, Robotik und Big Data betreffen können. Unterstellt, dass das OLG Köln mit seiner Interpretation des BGH-Urteils richtig liegt, muss sich der BGH schon fragen lassen, warum er selbst nicht in der Lage war, deutlich herauszuarbeiten, woraus genau er welche Haftung herleitet. Denn dass uns die Rechtsfragen rund um Algorithmen in den kommenden Jahren noch massiv beschäftigen werden, dürfte außer Zweifel stehen.
Die Entscheidung des OLG Köln vom 08.04.2014 im Volltext.
Telemedicus zur Entscheidung des BGH aus 2013.