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OLG Karlsruhe zum Mengenrabatt für Auskunftsersuche

Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hat sich als ziemlich beliebt herausgestellt. Die Vorschrift erlaubt Rechteinhabern, Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse zu verlangen, wenn – kurz gesagt – über den Anschluss eine erhebliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Voraussetzung ist ein richterlicher Beschluss. Der Umfang an Rechtsprechung zu diesem Verfahren ist immens, wenn man bedenkt, dass dieses Verfahren erst einige Monate alt ist.

Das OLG Karlsruhe hatte Mitte Januar zu entscheiden, wie genau sich eigentlich die Gebühren für ein solches Auskunftsersuchen bemessen (Az. 6 W 4/09). Kernproblem war die Frage, ob sich mehrere Auskunftsersuchen in einem einheitlichen Antrag zusammenfassen lassen, um somit Kosten zu sparen. Das Gericht entschied: „Mengenrabatt“ ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Einheitlicher Lebenssachverhalt?

Anhaltspunkt für die Berechnung der Kosten ist § 128c der Kostenordnung, wonach pro Antrag 200 EUR an Gebühren fällig werden. Doch wann liegt ein einheitlicher Antrag vor?

Für das OLG Karlsruhe ist dabei ein „einheitlicher Lebenssachverhalt in wesentlichen Punkten des Antrags“ maßgebend. Ein Hinweis darauf ist unter anderem, ob die Urheberrechtsverletzung mutmaßlich durch eine oder durch mehrere Personen begangen wurde:

„Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Letzteres ist zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden ist. Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.“

Die „GUID“ und ihre Tücken

Die „GUID“ (Globally Unique Identifier) ist eine eindeutige Zeichenfolge, die bei einigen Filesharing-Programmen während der Installation erzeugt wird. So kann ein Nutzer innerhalb des Filesharing-Netzwerkes theoretisch eindeutig identifiziert werden. Praktisch ist das jedoch nicht ganz so einfach. Schon wenn man eine einzige Datei der Filesharing-Software verändert, wird auch eine neue „GUID“ generiert. Auch das Gericht hat dieses Problem erkannt, sieht es jedoch – zumindest im konkreten Fall – nicht als entscheidend an:

„Angesichts des oben aufgezeigten Zusammenhangs zwischen GUID und einzelner Programminstallation kann zwar auch in dieser Konstellation nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass derselbe Verletzer unter Verwendung mehrerer GUID tätig war. Bei einer typisierenden Betrachtung, die angesichts der pauschalierten Gebührenregelung geboten erscheint, ist aber in der Regel davon auszugehen, dass sich hinter unterschiedlichen GUID auch unterschiedliche Nutzer verbergen. Besondere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Im Zweifel gilt also: Unterschiedliche GUID bedeutet unterschiedlicher Nutzer – und damit auch eigenständiger Antrag und eigenständige Gebühr. Die Entscheidung ist damit ein Rückschlag für Filesharing-Fahnder. Denn der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG ist zwar attraktiv, aber auch nicht billig. Wenn pro Filesharing-Nutzer 200 EUR Gebühren fällig werden, lohnt sich die breite Verfolgung über den Weg des Auskunftsersuchen wohl nicht mehr in jedem Fall.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15. Januar 2009 im Volltext.

  • Adrian Schneider

    Adrian Schneider ist Mitbegründer, Vorstand und Hausnerd von Telemedicus sowie Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln.

, Telemedicus v. 17.03.2009, https://tlmd.in/a/1210

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