Wann stellen die knappen Werbeaussagen bei Google AdWords eine irreführende Werbeaussage dar? Zu dieser Frage liegt nun ein interessantes Berufungsurteil des OLG Hamm vor. Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Händler für Druckerzubehör in Online-Anzeigen mit einem 24-Stunden-Lieferservice warb; erst auf seiner eigenen Seite wurden die Interessenten darüber aufklärt, dass eine so schnelle Lieferung nur möglich ist, wenn die Bestellungen vor 16.45 Uhr eingehen.
Gegen diese Praxis wollte ein Konkurrent eine einstweilige Verfügung erwirken, die jedoch von der Vorinstanz abgelehnt worden war. Auch in Hamm hatte er keinen Erfolg: Die Richter streiten zwar nicht ab, dass ein Teil der Verbraucher aufgrund der bloßen Anzeige durchaus der Fehlvorstellung unterliegen können, der Service gelte für jeden Auftrag. Allerdings liege aufgrund der umgehenden nachträglichen Aufklärung auf der Webseite des Händlers keine Irreführung vor.
Keine anlockende Wirkung
Grundsätzlich seien solche späteren Hinweise zwar irrelevant – schließlich hat der Werbende dann sein Ziel ja bereits erreicht und den potentiellen Kunden auf seine Seite „gelockt“. Für die Antragsstellerin liegt der Fall deswegen auch hier klar: Es könne dabei nicht differenziert werden zwischen der Wirkung eines Anlockens in ein Geschäftslokal und der Wirkung im Fall eines Anlockens auf die Startseite eines Internetshops.
Die Richter in Hamm nehmen hingegen eine solche Differenzierung vor. Sie qualifizieren den Fall als eine Art „Blickfangwerbung“, deren Wesen es ist, dass auf den ersten Blick „nur die halbe Wahrheit“ mitgeteilt wird. Hier kann eine Irreführung aber durch einen sog. Sternchenhinweis ausgeschlossen werden. Und das „Sternchen“ sei in dem vorliegenden Fall der Link auf den Internetshop. Dann wurde zwar die Anlockwirkung schon erreicht, aber:
„So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist, verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft.
Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat.”