Das OLG Hamm hat der Personensuchmaschine Yasni verboten, andere Suchmaschinen zu manipulieren, um das Ranking ihrer Seiten zu verbessern. Geklagt hatte ein Berater von Online-Shops: Auf die Suche nach seinem eigenen Namen spuckte Google als erste Treffer Yasni-Seiten aus. Hinter diesen Treffern verbargen sich aber nur „leere” Seiten. Yasni wird vorgeworfen, hier den Namen des Betroffenen und bestimmte Schlüsselbegriffe als „unsichtbaren” Text (weiße Schrift auf weißem Hintergrund) gespeichert zu haben.
Solche Seiten können zwar nicht von Internetnutzern, wohl aber von Suchmaschinen gelesen werden. Dies stellt laut Urteil eine gezielte Behinderung iSv § 4 Nr. 10 UWG dar, weil damit Nutzer von der eigenen Seite des Shop-Beraters auf Yasni umgeleitet werden sollten.
Optimierung oder Manipulation?
Das Gericht ist der Ansicht, dass mit solchen Praktiken eine zulässige Suchmaschinen-Optimierung überschritten wird. Ein bloßes Hinlenken zur eigenen Seite sei zwar grundsätzlich noch wettbewerbskonform. Allerdings können die Maßnahmen unlauter iSd UWG sein, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten:
„Solche sind vorliegend zu bejahen. […] Das ist der Fall, weil zum einen die Namen von Konkurrenten und anderen Personen für die Suchmaschinenoptimierung eingesetzt werden, zum anderen vor allem auch, weil für den Nutzer nicht „sichtbare” Seiten, die nur für die Suchmaschine sichtbar sind, installiert werden, um in den Suchlisten ein höheres Ranking zu erzielen.
[…] Dies führt im Streitfall konkret dazu, dass die Antragsgegnerin unter Einsatz des Namens des Antragsstellers mit den genannte Techniken die Internetnutzer auf ihre Seite umleitet. Hierdurch wird erreicht, dass bei gezielter Suche nach dem Forum des Antragsstellers es dann auch zu einem „Klick” für die Antragsgegnerin kommt. Auf diese Weise wird die Antragsgegnerin für Werbepartner infolge manipulativer Maßnahmen, die unlauter sind, besonders attraktiv gemacht.”
Gleichzeitig liegt darin auch eine Benachteiligung des Online-Shop-Beraters, dessen wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit beeinträchtigt wird. Daraus folgende Ansprüche aus dem UWG können aber nur gegenüber „Mitbewerbern” iSv § 8 Abs. III Nr. 1 UWG geltend gemacht werden. Es muss also ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien vorliegen. Damit hatte sich die Vorinstanz schwer getan: Weil sie keine Waren bzw. Dienstleistungen desselben Marktsegments anbieten, hat das LG Bielefeld eine derartige Beziehung verneint.
Das OLG lässt es jedoch ausreichen, dass sich die Kontrahenten auf die gleiche Art – nämlich über Werbebanner auf ihren Seiten – finanzieren. Damit „buhlen sie doch beide um die Gunst der Werbewirtschaft“, so die Berufungsinstanz. Sie stellt damit im Endeffekt auf die Verletzungshandlung ab. Denn die Manipulation der Suchmaschinen hat Auswirkungen auf die Besucherzahlen und damit den Wert und die Attraktivität der Bannerwerbung. Eine solche Sichtweise ist jedoch problematisch, weil sie dazu führt, dass im Online-Bereich stets ein Wettbewerbsverhältnis bejaht werden kann.
Update am 27. Juli 2009, 22.20 Uhr:
Sowohl bei diesem Urteil als auch bei dem des LG Bielefeld handelt es sich um Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. Beide ergingen auf Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung. In diesen Eilverfahren müssen Ansprüche nicht bewiesen (!), sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Grundlage der Gerichtsentscheidungen ist dann nicht die Überzeugung von der Wahrheit; eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Vorbringens reicht aus.