Dem Betreiber einer Internetseite steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Hersteller eines Spam-Filters zu, wenn seine Internetseite durch die Filtersoftware als Spam markiert wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Markierung auf objektiven Kriterien beruht und die Brandmarkung als Spam erweislich wahr ist. Das entschied das OLG Hamm Anfang März.
Dabei ging es um einen Spam-Filter, der in Suchergebnis-Seiten bei Google alle Links rot markiert, die nach Analyse der Software als Spam einzustufen sind. Berücksichtigt werden dabei sowohl Hinweise von Nutzern, die Links als Spam markieren können, als auch eine technische Untersuchung der Internetseite. Die Software sucht etwa nach versteckten Keywordlisten und Doorway-Pages.
Der Betreiber einer als Spam markierten Internetseite wollte sich das nicht gefallen lassen: er verlangte Unterlassung und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller. Die Einstufung als Spam stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und sei daher nach § 4 Nr. 8 UWG unzulässig.
Das OLG Hamm hatte nun in zweiter Instanz auf Antrag des Filter-Herstellers im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über den Sachverhalt zu entscheiden und gab dem Antragsteller recht: Zwar stelle die Bewertung als Spam eine Tatsachenbehauptung dar, diese sei aber nur unzulässig, wenn sie nicht erweislich war ist.
Dabei definierten die Richter zunächst den Begriff des „Suchmaschinen-Spammings“. Dieses liege vor, wenn sich der Seitenbetreiber Techniken bediene, die nicht den Google-Richtlinien entsprechen. Der Seitenbetreiber hatte sich dieser Techniken bedient, was die Filter-Software zutreffend erkannt hatte. Die Tatsachenbehauptung sei also erweislich war, weshalb ein Anspruch ausscheide.
Das Urteil ist insbesondere im Hinblick auf die Definition des „Suchmaschinen-Spammings“ interessant. „Suchmaschinen-Spamming“ liege dann vor, wenn eine Internetseite nicht den Richtlinien des jeweiligen Suchmaschinenbetreibers entspreche. Nach den Google-Richtlinien sei das bereits dann der Fall, wenn eine „künstliche Verbesserung des Rangs“ vorliege. Dies sei auch im Sinne des Verbraucherschutzes, denn der Nutzer einer Suchmaschine wolle gerade keine Seite finden, die den entsprechenden Rang nicht verdient habe.
Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass „Suchmaschinen-Spamming“ nach dieser Definition grundsätzlich unzulässig ist. Denn die Definition dient allein der Feststellung, ob eine Einstufung als Spam wahr, bzw. zulässig ist. Dennoch ist sie für Hersteller von Spam-Filtern interessant, denn der Bezug auf die Richtlinien des gefilterten Mediums bietet handfeste Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Spam-Markierung.