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OLG Hamburg: Usenet-Provider muss Uploads überprüfen

Das OLG Hamburg hat Mitte Januar entschieden, dass ein Usenet-Provider die Uploads seiner Kunden auf ihm bekannte Urheberrechtsverletzungen hin überprüfen muss (Az. 5 U 113/07). Geklagt hatte der Rechteinhaber eines Musikalbums, das rechtswidrig im Usenet veröffentlicht wurde. Beklagter war ein Usenet-Provider, der damit warb „anonymen und unzensierten“ Zugang zum Usenet zu vermitteln. Anders als noch im Fall Rapidshare ging das Gericht jedoch nicht von nahezu grenzenlosen Prüfungspflichten aus und gab dem Kläger nur zum Teil recht.
Keine Haftung für die Vermittlung von Informationen

Die vollständige Überprüfung aller Inhalte des Usenets ist grundsätzlich unzumutbar, so die eindeutige Botschaft des Gerichts. Was für den Techniker wenig überraschend klingt, ist in der Rechtswissenschaft nicht immer ganz klar. Auch das OLG Hamburg selbst hatte im Fall von Rapidshare noch anders geurteilt: Wer aktiv damit wirbt, besonders guten Zugang zu Rechtsverletzungen anzubieten, kann fast unbegrenzten Prüfungspflichten ausgesetzt werden, war damals die Aussage. Im Grundsatz hielt das Gericht auch in dieser Entscheidung daran fest. Allerdings sah es doch erhebliche Unterschiede zwischen Rapidshare und dem Usenet-Provider:

„Im vorliegenden Fall ist die Bewerbung bzw. Anpreisung der Antragsgegner indes noch nicht geeignet, bereits eine derartige Steigerung der Prüfungspflichten zu bewirken, und zwar weder für sich betrachtet noch im Rahmen einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung. Die von der Antragstellerin beanstandete Werbung der Antragsgegnerin zu 1. mit der Aussage

„Was Sie auch suchen – sie finden es im Usenet. Über 100.000 Newsgroups zu allen erdenklichen Themen bieten tagtäglich neue Informationen, Bilder, Musik oder Filme. Es stehen hunderte von Terrabyte an Daten bereit, die auf den Download warten.“

kann noch keine hinreichende Grundlage für eine Steigerung der Prüfungspflichten sein. […] Allein eine allgemeine Bewerbung der Möglichkeit des Abrufs vielfältiger Inhalte aus dem Internet – die aus Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber auch kaum als „aggresiv“ zu bezeichnen ist – reicht insoweit selbst dann nicht aus, wenn hierunter auch rechtswidrige Inhalte sind bzw. sein können.“

Auch die Werbeaussage, der Zugang sei „anonym und unzensiert“ reiche nicht aus. Interessanterweise hatte das Gericht allerdings im Fall von Rapidshare vor allem den anonymen Zugang als tragendes Argument dafür aufgeführt, dass das gesamte Geschäftsmodell von Rapidshare „von der Rechtsordnung nicht schützenswert“ sei. Im vorliegenden Fall war es dem Provider jedoch nach eigenen Angaben möglich gewesen, entsprechende Nutzer persönlich zu kontaktieren. Eine Anonymität sei deshalb nicht im selben Umfang gegeben, wie bei Rapidshare.

Dennoch Haftung für Uploads

Trotzdem setzte das OLG Hamburg auch dem Usenet-Provider Grenzen. Denn auch wenn es nicht möglich sei, den kompletten Traffic zu überwachen, sei es doch zumutbar, zumindest die Uploads der Nutzer auf Urheberrechtsverletzungen hin zu überprüfen:

„Hingegen ist die Antragsgegnerin […] ohne Weiteres verpflichtet, die von ihren eigenen Kunden/Nutzern über ihre Server in das Usenet eingestellten Inhalte zumindest dann auf künftige Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn sie insoweit – wie vorliegend streitgegenständlich ist – von einem bestimmten Urheberrechtsinhaber in Bezug auf ein konkretes Werk und einen konkreten Nutzer auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. […]

Die als rechtsverletzend beanstandeten Titel können hier […] im Regelfall ohne Weiteres durch einen einfachen Wortfilter ermittelt werden, der sich zumeist auf den „Header“ der Datei beschränken kann. Denn nach der Struktur des Downloads rechtsverletzender Musiktitel über die Hierarchien „binaries“ setzt diese Möglichkeit voraus, dass der Musiktitel unmittelbar aufgrund der in dem „Header“ im Klartext gespeicherten Titelinformationen erkennbar ist. Nur wenn der Nutzer das Musikstück hierdurch identifizieren kann, hat er Veranlassung, den „Body“ der Datei abzurufen. Die Musiktitel und Interpreten sind – dies belegen die von der Antragstellerin vorgelegten zahllosen Anlagen – in der Regel auch vollständig erkennbar.“

Fazit und Kommentar

Der Usenet-Provider haftet also nicht für sämtliche Inhalte im Usenet. Denn eine vollständige Überprüfung ist faktisch unmöglich. Lediglich die Nachrichten, die er für seine Kunden an das Usenet übermittelt, muss er auf ihm bekannte Rechtsverletzungen hin überprüfen. Im Ergebnis hat das OLG Hamburg damit seine Rechtsauffassung aus der Rapidshare-Entscheidung zumindest im Ergebnis wieder einigermaßen korrigiert. Wann aber welcher Haftungsmaßstab gelten soll, ist nicht ganz klar. Zumindest nach diesem Urteil scheint der Maßstab der Unterscheidung doch eher dem „Pi mal Daumen“-Prinzip zu folgen: Wer sein Geschäftsmodell zu offensichtlich in die Nähe der „Raubkopiererszene“ positioniert, ist nach Ansicht der OLG Hamburg nicht schützenswert und haftet soweit es nur geht. Wer zumindest formal einen gewissen Abstand wahrt, darf sich über die Privilegien der Providerhaftung freuen. Es dürfte nicht mehr allzu lange dauern, bis der BGH hier für Klärung sorgen muss.

Das Urteil des OLG Hamburg im Volltext.

Telemedicus zum Hamburger Rapidshare-Urteil.

(via)

, Telemedicus v. 30.03.2009, https://tlmd.in/a/1227

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