Telemedicus

, von

OLG Hamburg: Sharehoster kann als Gehilfe haften

Ein Sharehoster kann auch als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften, wenn er eine rechtswidrige Datei trotz Kenntnis über einen längeren Zeitraum online lässt. Das hat das OLG Hamburg in einem Beschluss von Mitte Mai entschieden.

Die Vorgeschichte

Der Fall war typisch für einen Rechtsstreit um Sharehoster. Ein Rechteinhaber war gegen einen Hoster vorgegangen, über den ein Hörspiel illegal zum Download angeboten wurde. Der Upload war durch einen Nutzer des Hosters erfolgt. Der Hoster selbst wusste zunächst von nichts – bis ihn der Rechteinhaber Mitte Januar 2013 über die illegale Datei informierte. Schnell sicherten Mitarbeiter des Hosters dem Rechteinhaber zu, dass die Datei gelöscht werden würde. Daraufhin passierte nichts. Trotz mehrfacher Nachfragen blieb die Datei bis mindestens zum 26. Februar online – mehr als vier Wochen.

Der Rechteinhaber ging daraufhin mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Sharehoster vor. Das lange Zögern des Hosters habe dazu geführt, dass der Hoster die Urheberrechtverletzung billigend in Kauf nimmt. Damit handelte er nach Ansicht des Rechteinhabers vorsätzlich und hafte als Mittäter für die Urheberrechtsverletzung. Das Landgericht Hamburg erließ die einstweilige Verfügung, der Hoster legte dagegen Beschwerde ein. Und so hatte das OLG Hamburg über die Sache zu befinden.

Vier Wochen Zögern kann Vorsatz sein

Auch beim OLG Hamburg kam das Abwarten des Sharehosters nicht besonders gut an. Das Gericht schloss sich im Grundsatz dem Rechteinhaber an: Wer über einen so langen Zeitraum untätig bleibt, handelt vorsätzlich.

„Wie ausgeführt, hat die Antragsgegnerin spätestens seit Mitte Januar 2013 Kenntnis von der andauernden Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer. […] Gleichwohl war die Datei auf demselben Speicherplatz noch am 26.02.2013 abrufbar. Ein derartig hartnäckiges Ignorieren der Rechte der Antragstellerin begründet die Annahme, dass die Antragsgegnerin zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sie die weitere Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer damit ermöglicht.”

Zu einer Mittäterschaft führt dieser Vorsatz jedoch noch nicht, so das Gericht:

„Die Frage, ob jemand als Täter anzusehen ist oder sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 I StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 I 1 BGB) […]. Es lässt sich hier indes nicht die Feststellung treffen, dass die Antragsgegnerin in diesem Sinne die von ihrem Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung (auch) als eine eigene Tat wollte.”

Der Hoster hat also die Urheberrechtsverletzung billigend in Kauf genommen – sich selbst an der Tat beteiligen wollte er sich nach Einschätzung des OLG Hamburg jedoch nicht. Der Sharehoster hafte deshalb lediglich als Gehilfe, der die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich unterstützt, sie aber nicht selbst begeht.

Ein Ausnahmefall

Allerdings stellt das OLG Hamburg klar, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Generelle Regeln, ab wann ein Hoster als Gehilfe hafte und wann nur als Störer, könnten nicht aufgestellt werden:

„Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass nicht bei jeder nicht unverzüglichen Sperrung einer rechtsverletzenden Datei sogleich eine Haftung als Gehilfe in Betracht kommen wird, vielmehr dürfte eine verzögerte Sperrung im Regelfall lediglich eine Haftung des Betreibers eines File-Hosting-Dienstes als Störer begründen, weil es insoweit am Nachweis eines Gehilfenvorsatzes fehlen dürfte. Ohne dass sich hierfür eine starre Regel aufstellen lässt, begründet aber — wie ausgeführt jedenfalls im vorliegenden Fall die hartnäckige Weigerung der Antragsgegnerin, die andauernde Rechtsverletzung zu beenden, die Annahme eines derartigen Vorsatzes.”

Fazit

Im Ergebnis ist die Entscheidung wenig überraschend. Wer eine schnelle Behebung von Rechtsverletzungen zusagt und anschließend wochenlang nichts tut, muss sich nicht wundern, bei Gerichten auf wenig Verständnis zu stoßen. Aber auch dogmatisch geht die Entscheidung des OLG Hamburg in Ordnung.

Entscheidend war zunächst die Frage des Vorsatzes: Wer vorsätzlich handelt ist raus aus der bloßen Störerhaftung und haftet nicht bloß auf Unterlassung, sondern voll – auch auf Schadensersatz und Auskunft, unter Umständen sogar strafrechtlich. Richtigerweise nimmt das OLG Hamburg hier einen bedingten Vorsatz an: Wer über vier Wochen eine illegale Datei wissentlich im Netz lässt, nimmt die Rechtsverletzung billigend in Kauf. Dagegen kann man wenig sagen.

Nun blieb dem OLG Hamburg letztlich nur die Wahl zwischen Mittäterschaft und Gehilfenhaftung. Das Gericht hangelt sich am schmalen Grat der verschiedenen Haftungsstufen entlang und landet schließlich richtigerweise bei der Haftung als Gehilfe. Damit ist der betroffene Sharehoster gut weggekommen. Völlig abwegig war die Annahme einer Mittäterschaft nämlich nicht. Je nachdem wie sehr ein Sharehoster von einer Urheberrechtsverletzung selbst profitiert, ist es durchaus denkbar, ihm den Willen zur eigenen Tat zu unterstellen. Im vorliegenden Fall gab es dafür aber offenbar keine Anhaltspunkte. Dennoch: Das Thema Mittäterschaft ist nicht völlig vom Tisch.

Letztlich bleibt die Entscheidung aber ein Einzelfall. Ein Hoster, der auch nur halbwegs zeitnah auf „Abuse”-Meldungen reagiert, dürfte – zumindest im Bezug auf die Gehilfenhaftung – nichts zu befürchten haben.

Der Beschluss Az. 5 W 41/13 im Volltext.
Die Meldung bei urheberrecht.org.
Hintergründe von der Kanzlei Rasch (Vertreter der Antragstellerin).

, Telemedicus v. 11.06.2013, https://tlmd.in/a/2586

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory