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OLG Hamburg: Rapidshare haftet und ist nicht schutzwürdig

Bereits Ende September hat das OLG Hamburg entschieden, dass Rapidshare uneingeschränkt auf Unterlassung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Dabei liefert das Gericht weitere Argumente zu seiner rigorosen Rechtsprechung über Share-Hoster und sieht in Rapidshare ein Geschäftsmodell, das „den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient”.
Der Fall

Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos und weitestgehend anonym Dateien hochladen und nach freiem Ermessen anderen zum Download anbieten. Kläger war nun ein Fotograf, der den Verdacht hatte, dass einige seiner Werke in komprimierten Dateiarchiven (rar- und zip-Dateien) bei Rapidshare zum Download angeboten wurden. Deshalb mahnte er Rapidshare ab und verlangte die Löschung der Dateien sowie Schadensersatz. Rapidshare löschte die Dateien, nahm Namen und Signatur der Dateien in einen Filter auf, um künftige Uploads zu verhindern, weigerte sich jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Schadensersatz zu zahlen.

So kam der Fall zuerst zum Landgericht, dann zum Oberlandesgericht Hamburg. Während das Landgericht noch aus prozessualen Gründen die Klage abwies, entschied das Oberlandesgericht nun weitestgehend zu Gunsten des Fotografen: Zwar hafte Rapidshare nicht auf Schadensersatz, wohl aber auf Unterlassung.

Zweifel über Inhalt der Dateien

Zunächst stellte das Gericht fest, dass Rapidshare sich nicht darauf berufen kann, den Inhalt der Dateiarchive nicht zu kennen. Bei solchen Archiven werden mehrere Dateien in einer einzigen Datei zusammengefasst. Ob in dieser einzigen Datei nun wirklich Aufnahmen des Fotografen enthalten waren, war nicht ganz klar. Hauptsächlich der Dateiname ließ dies vermuten. Da Rapidshare die Dateien jedoch wunschgemäß gelöscht hatte, konnte der tatsächliche Inhalt nicht mehr feststellen lassen.

Auf „Nichtwissen” könne sich Rapidshare in diesem Fall trotzdem nicht berufen, so das Gericht:

„Die streitgegenständlichen Lichtbilder wurden […] durchweg auf eigenen Servern der Beklagten gespeichert, auf die die Beklagte daher grundsätzlich Zugriff hat, so dass sie Kenntnis von den dort gespeicherten Inhalten in dem Sinne hat, dass die von ihr verwandte Hard- und Software „weiß“, welche Inhalte sie speichert. […] Damit hatte sie seinerzeit auch die Möglichkeit der auf konkrete Speicherorte beschränkten Überprüfung, ob sich die streitgegenständlichen Lichtbilder auf ihren Servern fanden. Wenn die Beklagte diese […] Möglichkeit nicht wahrnahm, kann sie nunmehr nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder […] abgespeichert waren.”

Wer also die Möglichkeit hat, den Inhalt der Dateien zu überprüfen, muss diese Möglichkeit auch wahrnehmen. Unklar ist in diesem Fall übrigens geblieben, ob die Dateien mit einem Passwort verschlüsselt waren und ob Rapidshare überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Dateien vor der Löschung zu prüfen.

Alles ist zumutbar

Es blieb also noch die Frage, ob Rapidshare überhaupt für die Uploads seiner Kunden verantwortlich gemacht werden kann. Hier stellte das OLG Hamburg – wie bereits im Sommer letzten Jahres – fest, dass Rapidshare so ziemlich alle Maßnahmen zur Verhindung von Urheberrechtsverletzungen zumutbar sind. Denn das Geschäftsmodell sei „nicht schutzwürdig”:

„Damit stellt sich nach der Ansicht des Senates die Feststellung als unausweichlich dar, dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in seiner gegenwärtigen Ausprägung von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird und damit nicht schutzwürdig ist, weil es letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist […]. Vielmehr wohnt dem Geschäftsmodell der Beklagten die ernst zu nehmende Gefahr inne, dass es für die (massenhafte) Begehung von Straftaten, Urheberechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen genutzt wird. Ein Geschäftsmodell, das auf derartigen Grundsätzen beruht, verdient nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen, weil sie ihrer (unterstellten) Unfähigkeit, diese zu erfüllen, durch ihr Geschäftsmodell wissentlich und willentlich selbst Vorschub leistet.”

Das OLG Hamburg stellte außerdem fest, dass im Falle von Rapidshare auch solche Maßnahmen zumutbar sind, die die vollständige Einstellung des Dienstes nach sich ziehen würden.

Auch zu der Frage, ab wann ein Geschäftsmodell keinen Schutz mehr verdient, äußerte sich das Gericht. Rapidshare hatte angegeben, dass täglich etwa 150.000 Dateien neu eingestellt werden und dass insgesamt ca. 28 Millionen Dateien bereits auf den Servern gespeichert seien. Der Anteil urheberrechtsverletzender Dateien läge nach eigenen Schätzungen bei 5 bis 6 %. Damit sei eine Überprüfung so vieler Dateien bei einem geringen Prozentsatz von Rechtsverletzungen unzumutbar, so der Hoster. Das Gericht drehte den Spieß aber um: bei 28 Millionen Dateien und einem Anteil von 6% rechtswidriger Dateien, entspräche das über 1,5 Millionen Urheberrechtsverletzungen. Ein Zustand, der nicht geduldet werden könne.

Konkrete Maßnahmen

In der Konsequenz trifft Rapidshare die volle Palette aller möglichen Maßnahmen, die zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen auch nur ansatzweise geeignet sind. Das Gericht führt einige davon auf:

• Überprüfung aller auffälligen Nutzer
Zumindest solche Accounts, die schon einmal durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen seien, müssten von Rapidshare „intensiv und wirkungsvoll” überwacht werden. In diesem Fall könne nicht der Grundsatz gelten, dass einen Provider keine pro-aktiven Überwachungspflichten treffen.

• Überwachung von Uploads
Auch die Uploads dieser Nutzer müssten vor Veröffentlichung überprüft werden. Dazu gehöre auch, Dateiarchive zu entpacken und die darin enthaltenen Dateien einzeln zu überprüfen.

• Kein Hosting von verschlüsselten Dateien
Dateien, die verschlüsselt und durch ein Passwort gesichert sind, dürfe Rapidshare von auffälligen Nutzern nicht mehr annehmen, wenn damit eine Überprüfung des Inhalts unmöglich wäre. Den Einwand von Rapidshare, dass damit auch legale Nutzer getroffen werden könnten, wies das Gericht zurück: Diese hätten eine Fehlerkennung notfalls hinzunehmen.

• Identifizierung aller Nutzer
Rapidshare müsse sicherstellen, dass alle Nutzer eindeutig identifiziert werden können. Durch einen gewagten Vergleich mit Ebay fordert das Gericht, dass sich entweder jeder Nutzer registrieren, oder Erkennung durch die IP-Adresse stattfinden müsse, um zumindest Wiederholungsfälle zu identifizieren.

• Sperrung von dynamischen IP-Adressen und Proxy-Servern
Diese Identifizierung könne notfalls so weit führen, dass der Zugriff auf Rapidshare nicht über dynamische IP-Adressen oder Proxy Server ermöglicht werden dürfe. Etwas kryptisch formuliert das OLG, dass dies auch für „ausländische Nutzer” mit einer IP-Adresse gelte, die „nicht einem einzelnen Nutzer, sondern einer Mehrheit von Nutzern oder sogar einem ganzen Stadtteil” zugeordnet ist.

Keine datenschutzrechtlichen Bedenken

Datenschutzrechtliche Bedenken hatte das Gericht bei dieser Identifizierung der Nutzer nicht. Zwar besagt § 13 Abs. 6 S. 1 TMG:

„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.”

Nach Ansicht des OLG Hamburg wäre eine solche anonyme Nutzung jedoch unzumutbar. Begründung: „weil die Beklagte nach den obigen Ausführungen im Gegenteil gerade dazu verpflichtet ist, keine vollständig anonyme Nutzung anzubieten.&rdquo (Hervorhebung nicht im Original).

Ansonsten blieb das Gericht bewusst vage, was das Datenschutzrecht angeht:

„Sollte hierin [in der Speicherung von IP-Adressen] ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis liegen, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte außer Stande ist, nach Maßgabe der von dem Bundesgerichtshof […] aufgestellten Grundsätze dem Rechtsinhaber die Verfolgung z. B. von Urheberrechtsverstößen zu ermöglichen. […] Sollte die Beklagte datenschutzrechtlich tatsächlich außer Stande sein, dem Rechtsinhaber diese Art des Nachweises einer Rechtsverletzung zu ermöglichen, […] stellt sich schon deshalb das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten als rechtlich nicht schützenswert dar.”

Fazit

Das OLG Hamburg bleibt bei seiner harten Linie gegen Share-Hoster. Nun mag man dem Gericht zugestehen, dass dieses Geschäftsmodell in der Tat auch von Urheberrechtsverletzungen profitiert. Und auch die Angaben von Rapidshare zum Ausmaß dieser Rechtsverletzungen kann man bezweifeln. Dogmatisch ist die Rechtsprechung des OLG Hamburg allerdings nicht haltbar. Der BGH hat zigfach betont, dass die Störerhaftung nicht „über Gebühr auf Dritte erstreckt” werden dürfe, weshalb stets nach der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten gefragt werden muss.

Es ist zwar richtig, dass sich die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten bei der Störerhaftung auch nach dem Ausmaß der Gefahrenquelle richtet, die der potentielle Störer geschaffen hat. Mit dem Argument, dass das Geschäftsmodell von Rapidsahre „keinen Schutz der Rechtsordnung verdient”, streicht das OLG Hamburg diese Prüfung der Zumutbarkeit aber letztendlich ersatzlos. Auf diese Weise wischt das Gericht dann auch sämtliche Gegenargumente – ob gut oder schlecht – mit einem Handstreich vom Tisch. Dies entspricht aber keiner offenen Interessenabwägung, wie sie – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – geboten wäre.

Dabei werden nicht nur die Interessen von Rapidshare vom Dogma der „Schutzunwürdigkeit” verdrängt, sondern auch die der Nutzer. Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 6 TMG und dem Grundsatz einer anonymen Nutzung des Internets mit dem Argument abzulehnen, dass das diese Anonymität nicht mit den Ansichten des Gerichts zur Störerhaftung vereinbar ist, ist mehr als gewagt. Die Argumentation wirkt wie die eines trotzigen Kindes: Warum? Weil!

Mit dieser Argumentation stellt sich das OLG Hamburg über das Gesetz, um ein passendes Ergebnis zu erzielen – und das ohne Not. Denn viele (wenn auch nicht alle) der Anforderungen, die das Gericht an Rapidshare stellt, könnten sich auch mit einer weniger rabiaten Argumentation und einer sorgfältigen Abwägung begründen lassen. So erscheint etwa die Überprüfung auffälliger Nutzer-Accounts oder eine (pseudonyme) Registrierungspflicht durchaus verhältnismäßig. Aber dafür muss man einem Unternehmen nicht den Schutz der Rechtsordnung entziehen.

Zum Urteil des OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08..

Weitere Entscheidungen über Rapidshare.

(via openjur)

, Telemedicus v. 17.11.2009, https://tlmd.in/a/1569

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