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OLG Hamburg: Keine Haftung des Admin-C

Der Admin-C einer Domain haftet nicht als für rechtswidrige Inhalte einer Domain. Das hat das OLG Hamburg am 22. Mai entschieden. Bei der Position des Admin-C handele es sich nicht um eine „gesetzliche oder behördliche Vorgabe im öffentlichen Interesse“, sondern vielmehr um einen vertraglich bedingten Ansprechpartner für die DENIC. Auch sei der Admin-C durch seine Position nicht ermächtigt, auf die Inhalte, die unter einer Domain erreichbar sind, Einfluss zu nehmen. Eine generelle Verantwortlichkeit des Admin-C ließe sich demnach nicht ableiten.

Das OLG Hamburg hatte dabei über einen Fall zu entscheiden, wo im Usenet persönlichkeitsrechtsverletzende Postings veröffentlicht wurden. Diese wurden über „Google Groups“ auch im Internet verfügbar zu machen. Der Verletzte nahm daraufhin den Admin-C der Domain www.google.de in Anspruch und verlangte, die Veröffentlichung dieser Beiträge in Zukunft zu unterbinden. Inhaber der Domain ist die amerikanische Google Inc.

Das Gericht ließ die Frage offen, ob der Verletzte von dem Domaininhaber Unterlassung verlangen könnte. Gegen den Admin-C bestehe jedenfalls kein Anspruch.

Die Richter folgten somit nicht der Ansicht vieler Landgerichte, die bisher überwiegend eine Mitstörerhaftung des Admin-C angenommen hatten.

Das Urteil im Volltext bei Medien Internet und Recht (PDF).

, Telemedicus v. 08.06.2007, https://tlmd.in/a/251

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