Im August letzten Jahres haben wir über ein Urteil das LG Hamburg berichtet, bei dem das Gericht einen sehr strengen Maßstab für die Haftung von Webhostern angelegt hat. Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung nun in der nächsten Instanz aufgehoben.
Der Fall
Auslöser für den Streit war ein ungeschwärztes Urteil, das der Betreiber einer Internetseite veröffentlicht hatte. Ein bekannter Rechtsanwalt aus München, der als Kläger namentlich genannt wurde, sah sich deshalb in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte von dem Webhoster die Löschung des Urteils.
Da die Zulässigkeit von Namensnennungen in Urteilen keine einfache Rechtsfrage ist, sah sich der Webhoster außerstande, zu beurteilen, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag und weigerte sich, die Löschung vorzunehmen. Seiner Ansicht nach, sei er nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen zur Löschung verpflichtet.
Der genaue Verlauf des Rechtsstreits war kompliziert: Der spätere Kläger beantragte zunächst eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg, das seinen Antrag jedoch – ohne Anhörung der anderen Partei – zunächst zurückwies. Das OLG Hamburg korrigierte die Entscheidung jedoch – ebenfalls ohne die andere Seite anzuhören und erließ die Verfügung. Erst daraufhin ging das Verfahren in die Hauptsache.
Die Entscheidung des LG Hamburg
Dort entschied das LG Hamburg dann zu Gunsten des Rechtsanwaltes: Auch bei nicht offensichtlichen Rechtsverletzungen sei ein Webhoster zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet, sobald er davon in Kenntnis gesetzt wird. Nach dem Wortlaut der Entscheidung machte das Gericht damit den Webhoster zum Hilfs-Sheriff und schränkte seinen Beurteilungsspielraum auch bei schwierigen Rechtsfragen extrem ein.
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg hatte nun erneut über den Streit zu entscheiden – diesmal allerdings unter Beteiligung des Webhosters, dem das Gericht in zweiter Runde dann auch Recht gab. Dabei sah der Senat schon in der Veröffentlichung des ungeschwärzten Urteils keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Argument: Auch wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache klagt, kann dieser Vorgang lediglich die Sozialsphäre betreffen. In diesem Fall wurde das Urteil im Rahmen einer Diskussion um die Abmahntätigkeit des Klägers veröffentlicht, an der sich auch der Rechtsanwalt selbst mehrfach beteiligt hatte. Damit habe er seine berufliche Tätigkeit in die Öffentlichkeit getragen und müsse seine Namensnennung in dem veröffentlichten Urteil hinnehmen, so das OLG Hamburg.
Auf die Frage, ob ein Webhoster auch bei komplizierten Rechtsfragen für Inhalte seiner Kunden haften kann, kam es dann nicht mehr an.
Thorsten Feldmann zu den Hintergründen.
Das Urteil des OLG Hamburg vom 16.02.2010, Az. 7 U 88/09 im Volltext.