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OLG Hamburg: Firmenname im Blognamen rechtswidrig

Im Namen vieler Blogs kommen Firmennamen vor: BILDBlog, NPD-Blog, Google-Watchblog. Damit könnte es bald vorbei sein. Denn die Verwendung des Firmennamens greift in das Namensrecht aus § 12 BGB ein. Das stellte das OLG Hamburg nun fest.
Das Gericht hatte über die einstweilige Verfügung eines Unternehmens zu entscheiden. Dieses wollte einem Weblog mit dem Namen „Firmennameblog“ die Verwendung des Firmennamens verbieten lassen. Das Weblog setzte sich kritisch mit den Aktivitäten des Unternehmens auseinander.

Da ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ seitens des Weblogs nicht vorlag, kamen Ansprüche aus Markenrecht nicht in Betracht. Wohl aber nahmen die Richter aus Hamburg einen Eingriff in das Namensrecht des Unternehmens an:

Der BGH hat dazu unlängst in der Entscheidung „Segnitz“ […] unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung […] bekräftigt, dass auch einem Unternehmen ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht, auf Grund dessen es gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen kann, der sich diesen Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen.

Der durchschnittliche Internetnutzer vermute, dass unter der Domain „Firmenname-blog.de“ eine Internetseite des Unternehmens erreichbar sei. Der Zusatz „blog“ reiche nicht aus, um diese Verwechslungsgefahr zu beseitigen – es könnte sich ja auch um ein Corporate-Blog des Unternehmens handeln.

Auch ein Hinweis auf der Internetseite könne daran nichts ändern:

Es ist auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin unter einer Domain- Anschrift auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort der Antragstellerin zugeordnet werden wird. Dass eine Aufklärung irgendwo auf der Website erfolgt ist und vermutlich zukünftig auch weiterhin erfolgen wird, führt aus dem Verletzungstatbestand nicht heraus, denn die Zuordnungsverwirrung ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der Antragstellerin bereit gestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen worden ist.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 09.07.2007, https://tlmd.in/a/298

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