Der Download-Hoster Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen wurden. Das entschied das OLG Hamburg Anfang Juli (Az. 5 U 73/07). Streitpunkt war – wieder einmal – die Frage, in welchem Umfang Rapidshare dafür Sorge zu tragen hat, dass der Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden kann. Dabei kam das Gericht zu einem eindeutigen Schluss: Alle bisher eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen sind unzureichend. Helfen könne allein die eindeutige Identifizierung der Nutzer – mit allen Mitteln.
Sehr deutlich erklärt das Gericht, warum es eine anonyme Nutzung von Rapidshare für unzulässig hält:
„Tatsächlich lassen die Antragsgegner die unkontrollierte Nutzung ihres Systems in einem Umfang zu, welcher die vollständig anonyme Einstellung von Dateien ermöglicht, ohne dass im Nachhinein nachvollzogen werden kann, von welcher Person bzw. aus welcher Quelle diese stammen. Ein Geschäftsmodell, das auf derartigen Grundsätzen beruht, verdient nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt.“
Dass die IP-Adresse allein nur sehr schwer zur Identifizierung der Nutzer beitragen kann, ist auch dem Gericht bekannt. Doch auch hierfür sieht es eine Lösung:
„Das bedeutet, dass die Antragsgegner eine Nutzung mit dynamischen IP-Adressen ausschließen und ihre Nutzer stattdessen verpflichten müssen, statische IP-Adressen ohne Zwischenschaltung eines Proxy-Servers zu verwenden. Nutzeranfragen die diesen Vorgaben nicht entsprechen, müssten die Antragsgegner notfalls zurückweisen. Tun sie dies nicht, sind sie für solche Rechtsverletzungen unmittelbar verantwortlich, die hiervon ausgehen.“
Dass dies das praktische Ende für Rapidshare bedeuten würde, halten die Hamburger Richter für irrelevant. Denn das Geschäftsmodell verdiene keinen rechtlichen Schutz, soweit es dazu geeignet ist, „vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen“.
Anderweitige Maßnahmen, wie eine Filterung der Dateinamen, MD5-Filter oder Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zwar notwendig, um seinen Prüfungspflichten nachzukommen, allerdings nicht ansatzweise ausreichend. Selbst eine Kontrolle von einschlägigen Linkseiten – wie sie das OLG Köln noch für ausreichend erachtet hatte – seien zwar ein netter Ansatz, spielten aber für die Haftung keine Rolle.
Das Urteil zeigt deutlich, welche Schwierigkeiten sich im Zusammenhang mit Rapidshare für die Rechtsprechung ergeben und wieviele Fragen bei der Störerhaftung im Internet doch noch offen sind. So hatte das OLG Köln in zwei Entscheidungen zu Rapidshare.com bzw. Rapidshare.de noch eher moderate Prüfungspflichten angenommen. Das LG Düsseldorf sah in Rapidshare hingegen – ähnlich wie das OLG Hamburg – ein Geschäftsmodell, das so sehr auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt ist, dass es auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten gar nicht mehr ankäme. So scheiden sich bei der Frage nach dem Umfang der Prüfungspflichten nach wie vor die Geister.