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OLG Frankfurt zum Weiterverkauf von Volumenlizenzen

Der Handel mit Softwarelizenzen ist ein urheberrechtlicher Dauerbrenner. Schon seit Jahren streiten sich große Softwarehäuser mit Verkäufern, Kunden und Vermittlern von „gebrauchter” Software um die Frage, in welchen Fällen Software weiterverkauft werden darf.

Im Juli diesen Jahres hatte der EuGH dazu ein Grundsatzurteil gefällt und auch den Verkauf bloßer Lizenzen ohne dazugehörige Datenträger weitgehend für zulässig erachtet. Auch Lizenzen dürften demnach weiterverkauft werden – mit einer Ausnahme: Beim Weiterverkauf von Volumenlizenzen zeigte sich der EuGH kritisch, streifte das Thema aber nur am Rande.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich nun genauer mit dieser Frage zu befassen und entschied am Dienstag: Auch der Verkauf einzelner Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist zulässig.

Der Fall

Im konkreten Fall ging es um den Weiterverkauf der Creative Suite von Adobe. Ein Rechenzentrum hatte eine Volumenlizenz für 40 Installationen von Adobe erworben. Der Zwischenhändler lieferte dem Rechenzentrum dafür eine Seriennummer, die für 40 Installationen gültig war, sowie 11 Datenträger mit der Programmkopie. Besonderheit des Falls: Die Lizenzen waren speziell für Bildungseinrichtungen herausgegeben und wurden unter besonders günstigen Konditionen verkauft.

Das Rechenzentrum verkaufte die Lizenzen samt Datenträgern an Usedsoft, ein bekanntes Portal für den Handel mit Gebrauchtsoftware. Usedsoft wiederum verkaufte zwei Lizenzen aus der Volumenlizenz für 40 Installationen mit einem der 11 Datenträger an die Stadt Darmstadt weiter. Dabei stellte Usedsoft sicher, dass beim Erstverkäufer – also dem Rechenzentrum – keine Programmkopien erhalten blieben.

Adobe klagte nun gegen alle Beteiligten. Vorwurf: Handel mit Raubkopien. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab, landete die Sache nun in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Frankfurt.

Die Entscheidung

Die Konstellation der Entscheidung war etwas kompliziert: Die Klage richtete sich nicht nur gegen drei Beteiligte, sondern es erging zwischenzeitlich noch ein Teilversäumnisurteil. Obendrein ging Usedsoft insolvent. Das OLG Frankfurt entschied deshalb in Form eines Teilurteils. Die Urteilsgründe befassen sich mit einer ganzen Reihe weitere Aspekte, als der Aufteilung der Volumenlizenzen. Wir wollen uns an dieser Stelle aber auf diese Einzelfrage beschränken.

Vorlage für die Entscheidung des OLG Frankfurt war das Usedsoft-Urteil des EuGH. Dieser hatte zu Volumenlizenzen entschieden:

„Es ist jedoch daran zu erinnern, dass […] die Erschöpfung des Verbreitungsrechts […] den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.”

Auf den ersten Blick scheint die Sache also klar: Wer eine Lizenz für mehr Nutzer hat, als er eigentlich braucht, darf die Lizenz nicht aufspalten und teilweise weiterverkaufen.

Doch das OLG Frankfurt sah das anders: Beim EuGH habe eine besondere Konstellation vorgelegen. Dort sei es um eine „Client-Server-Software” gegangen. Die Software lief also auf einem Server und mehrere Nutzer hatten Zugriff darauf. Die Lizenz umfasste also eine Installation und den Zugriff durch mehrere Nutzer. Nur in diesem Fall gelte die Einschränkung des EuGH. Für Volumenlizenzen, bei denen für jede Installation eine Lizenz vorliegt, gelte sie hingegen nicht.

Vielmehr komme es darauf an, dass durch den Weiterverkauf nicht mehr Lizenzen entstehen, als ursprünglich in den Verkehr gebracht wurden:

„Ausgehend von dem Grundsatz, dass keine Rechtsgrundlage für eine Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts besteht, darf der Weiterverkauf einer Programmkopie nicht dazu führen, dass die Anzahl der mit Willen des Rechtsinhabers in den Verkehr gebrachten Programmkopien verändert wird. […] Die Klägerin hatte unstreitig über Cancom 40 Lizenzen der streitigen Software an RZV verkauft. Diese 40 Lizenzen beinhalteten auch nach dem Vortrag der Klägerin grundsätzlich 40 Nutzungsrechte. […] Unstreitig konnte jedoch an 40 eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden. Der Weiterverkauf dieser Lizenzen beinhaltete damit keine Veränderung der mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebrachten Anzahl an Lizenzen.”

Bedeutet: Eine Volumenlizenz über 40 Installationen stellt in Wirklichkeit 40 Einzellizenzen dar. Beim Weiterverkauf muss sichergestellt werden, dass es auch wirklich bei diesen 40 Installationen bleibt. Solange das der Fall ist, dürfen auch die Einzellizenzen weiterverkauft werden.

Anders hingegen die Konstellation beim EuGH, wenn man der Argumentation des OLG Frankfurt folgt: Beim EuGH ging es um eine Lizenz über die Installation der Software und mehrere Lizenzen über den Terminal-Zugriff darauf. Solche Zugriffslizenzen kann man nicht einzeln verkaufen – denn für den Erwerber fehlt die Lizenz zur Installation der Software auf dem Server. So jedenfalls der Gedankengang des OLG Frankfurt.

Dass für die gesamte Volumenlizenz nur eine Seriennummer vorhanden war, hielt das OLG Frankfurt übrigens für unschädlich:

„Ob der Softwarebezug und die nachfolgende Installation für diese Nutzungsrechte über eine oder aber mehrere Seriennummer erfolgte, wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus.”

Ein und derselbe Lizenz-Key darf also mehrfach verkauft werden, solange die Anzahl der Einzellizenzen einer Volumenlizenz nicht überschritten wird.

„Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen”

Blieb noch die Frage zu erörtern, was es mit den Bildungslizenzen auf sich hat. Das OLG Frankfurt berücksichtigte dieses Problem bei der Frage einer „angemessenen Vergütung”. Der EuGH hatte nämlich entschieden, dass der Weiterverkauf von Lizenzen nur dann zulässig ist, wenn der Rechteinhaber bereits vom Ersterwerber der Software ein Entgelt erhalten hat, das es ihm ermöglichen soll, „eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen”. Kurz: Hat der Rechteinhaber einmal sein Geld für eine Lizenz erhalten, muss er nicht noch ein weiteres Mal bezahlt werden.

Dass Adobe hier für Bildungseinrichtungen einen besonderen Rabatt eingeräumt hat, spielte für das OLG Frankfurt jedoch keine Rolle:

„Sofern — wie vorliegend — besondere Vertragskonditionen und Rabatte eingeräumt werden, kann demnach offenbleiben, ob diese zu einem Verwertungserlös führen, der unterhalb der Gewinnzone liegt. Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin oder die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu überprüfen. Maßgeblich ist allein, ob es der Klägerin möglich war, ein wertentsprechendes Entgelt zu verlangen. […]

Dabei verkennt der Senat nicht, dass RZV vorliegend in einer von der Klägerin offensichtlich nicht gewünschten Weise Lizenzen zu vergünstigten Konditionen erworben und sie nachfolgend an Dritte veräußert hat, die von ihren Kunden Marktpreise verlangen. Sollte eine Täuschung durch RZV über die Berechtigung, vergünstigte Konditionen in Anspruch nehmen zu dürfen, zugrunde liegen, wäre die Klägerin insoweit auf den Weg der Anfechtung zu verweisen.”

Für die urheberrechtliche Frage des Weiterverkaufs spielt es also nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob es sich dabei um besondere Lizenzen mit besonderen Konditionen handelt.

Never ending story

Nach dem Urteil des EuGH schien die Rechtslage um Softwarelizenzen halbwegs klar: Lizenzen sind nicht zwingend an einen Datenträger gebunden, der Weiterverkauf ist grundsätzlich zulässig. Einzig das Aufspalten von Volumenlizenzen war offenbar nicht zulässig. Diese letzte Einschränkung fällt nun nach dem Teilurteil des OLG Frankfurt weg. Es zeigt sich, dass der kurze Einwand des EuGH zu Volumenlizenzen mehr Fragen als Antworten produziert hat. Schwer zu sagen, ob das OLG Frankfurt den EuGH hier richtig interpretiert, wie genau sich die einzelnen Fälle unterscheiden und auf welche Nuancen es dem EuGH bei seiner Einschränkung zu Volumenlizenzen ankam.

Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen. Gut möglich, dass der EuGH bald Gelegenheit erhält, seine Ansicht genauer zu erläutern.

Das Teilurteil des OLG Frankfurt im Volltext.

, Telemedicus v. 20.12.2012, https://tlmd.in/a/2495

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