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OLG Frankfurt: VW hat Anspruch auf zweistellige Domain

Der Autohersteller VW hat gegen die DENIC einen Anspruch auf Registrierung der Domain „vw.de“. Das entschied das OLG Frankfurt Ende April. Die DENIC ist die zentrale Vergabestelle für Domains mit der Landeskennung „.de“. Bisher war es nicht möglich, einen Domainnamen mit weniger als drei Stellen zu registrieren. Das könnte sich mit dem Urteil des OLG Frankfurt jedoch bald ändern.
Das Gericht stützt den Anspruch auf Registrierung der Domain „vw.de“ auf das Kartellrecht. In § 20 Abs. 1 GWB heißt es:

„Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.“

Die Frankfurter Richter stellten zunächst fest, dass die DENIC eine marktbeherrschende Stellung inne hat und somit § 20 GWB überhaupt anwendbar ist. Denn nur über die DENIC können weltweit Domains mit der Endung „.de“ registriert werden – Wettbewerber gibt es nicht. Auch eine „Ungleichbehandlung“ läge im vorliegenden Fall vor. Denn im Gegensatz zum Konkurrenten BMW habe VW nicht die Möglichkeit, den Unternehmensnamen als de-Domain zu registrieren. Für die Auffindbarkeit im Internet bedeute dies für VW einen erheblichen Nachteil:

„Das Gewicht des Nachteils, den die Klägerin dadurch erleidet, dass sie nicht unter der gewünschten Second-Level-Domain erreichbar ist, lässt sich somit nur schwer einschätzen. Dennoch ist davon auszugehen, dass zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer die Suche nach der Web-Seite der Klägerin aufgeben wird, wenn sie nicht unter der zuerst angewählten Domain erreichbar ist. “

Auch könne sich die DENIC nicht darauf berufen, dass die Registrierung zweistelliger Domainnamen nach ihren Richtlinien nicht zulässig ist. Denn notfalls müsse ein Unternehmen im Fall von § 20 Abs. 1 GWB auch Leistungen erbringen, die es bisher nicht im Sortiment hatte. Darüber hinaus sei auch aus technischer Sicht kein zwingender Grund ersichtlich, der die Registrierung der Domain „vw.de“ unmöglich macht.

Ob die Entscheidung zu einer generellen Verfügbarkeit von zweistelligen de-Domains führen kann, bleibt abzuwarten. Das Gericht jedenfalls schränkt dies – gestützt auf ein Sachverständigengutachten – für die Fälle ein, wo der Domainname mit einer anderen Top-Level-Domain identisch ist. Kombinationen wie „com.de“ oder „fr.de“ könnten nämlich in einigen seltenen Konstellationen zu technischen Problemen führen. In allen anderen Fällen dürfte es nach dieser Entscheidung jedoch nur eine Frage der Zeit sein, bis andere Unternehmen ebenfalls eine Registrierung anstreben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die DENIC deshalb die Registrierung zweistelliger Domainnamen komplett freigeben wird, um weitere Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Zumal es bereits seit geraumer Zeit einige wenige zweistellige Domainnamen gibt.

Das Urteil bei „Webhosting und Recht“ von Dr. Bahr.

, Telemedicus v. 18.06.2008, https://tlmd.in/a/853

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