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OLG Frankfurt am Main: Beweisfragen beim Filesharing

Alleinstehend, an der frischen Luft unterwegs, den Computer ausgeschaltet – wenn dann eine Urheberrechtsverletzung über den eigenen Internetanschluss begangen wird, kann das ausreichen, um als Anschlussinhaber nicht dafür verantwortlich gemacht zu werden. Darauf hat das OLG Frankfurt am Main am Montag hingewiesen.
Was war passiert?

Das OLG war im Berufungsverfahren mit einen Streit zwischen einem Rechteinhaber und einem vermeintlichen Verletzer befasst. Über den Internetanschluss des Beklagten wurden im Jahre 2006 urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt. Der Beklagte als Anschlussinhaber brachte jedoch vor, er sei zur Tatzeit gar nicht zu Hause gewesen. Ausserdem sei der Computer ausgeschaltet gewesen, sodass er keinesfalls Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne.

Das LG Frankfurt als Vorinstanz hatte noch ohne Beweisaufnahme geurteilt, das Vorbringen des Anschlussinhabers genüge nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Da die Parteien den Rechtsstreit in der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärten, musste das OLG lediglich eine Kostenentscheidung treffen. Dies geschieht in einem solchen Fall gemäß § 91a ZPO nach „billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands”. Der „bisherige Sach und Streitstand” konnte aber nicht abschließend aufgeklärt werden, da über die vom Beklagten vorgebrachten Aspekte laut OLG Frankfurt am Main Beweis hätte erhoben werden müssen. Das OLG Frankfurt am Main schob der Argumentation des LG Frankfurt damit einen Riegel vor:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, es sei von einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen auszugehen, da er der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht in hinreichender Weise nachgekommen sei. Zur Begründung verweist er auf die bereits erstinstanzlich angebotenen Beweismittel für seine Ortsabwesenheit zu den maßgeblichen Zeitpunkten nebst dem Umstand, dass er zu diesen Zeitpunkten in der Wohnung allein gelebt hat. Zudem führt er nunmehr aus, dass sein Computer üblicherweise beim Verlassen der Wohnung ausgeschaltet gewesen sei und bietet insoweit Parteivernehmung an. Dieser Vortrag ist in der Berufungsinstanz zuzulassen, den Beweisangeboten wäre nachzugehen gewesen.

Ausreichendes Beweisangebot

Anders lässt sich die Täterschaft eines allein stehenden Nutzers, der auch sonst keine Zeugen vorbringen kann, wohl auch nicht nachweisen. Das OLG ließ es sich darüber hinaus nicht nehmen, einige Ausführungen zur Beweissituation in derartigen Filesharing-Konstellationen zu treffen:

Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, maßgeblich sei nicht die Frage, ob der Computer ausgeschaltet gewesen sei, sondern allein, ob über den Internetanschluss des Beklagten eine Internetverbindung hergestellt wurde, überzeugt dies im Rahmen der Prüfung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung nicht. Unabhängig davon, dass die Klägerin damit ihre eigenen erstinstanzlichen Ausführungen in Frage stellt, kommt es nach Einschätzung des Senats für die Prüfung der hier seitens des Landgerichts angenommenen täterschaftlichen Begehung auf den Aktivierungszustand des Computers an. Verfügt der in Anspruch genommene Anschlussinhaber lediglich über einen zum Tatzeitpunkt ausgeschalteten Computer, könnte ein aktivierter Internetanschluss allein lediglich als Grundlage einer Störerhaftung herangezogen werden.

Ein kleines Stück Rechtssicherheit für Anschlussinhaber

Das OLG fährt damit ganz auf der Linie des BGH. Dieser hatte bereits im Mai 2010 festgestellt, dass ein vermeintlicher Rechtsverletzer die Darlegungslast dafür trägt, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Durch die entsprechenden Beweisangebote wäre der Anschlussinhaber dieser Darlegungslast im konkreten Fall aber nachgekommen.

Ob der Anschlussinhaber als Störer haftet, hätte ebenfalls nicht ohne Probleme geklärt werden können. Dafür hätte der Beklagte bestimmte Prüfpflichten verletzen müssen. Einziger Anhaltspunkt wäre vorliegend die damals benutzte WEP-Verschlüsselung gewesen. Ob diese aber zur damaligen Zeit marktüblich war – in diesem Fall hätte der Anschlussinhaber nach aktuellem Stand der Technik nichts falsch gemacht – hätte laut OLG wiederum durch ein Sachverständigengutachten als weiteres Beweismittel geklärt werden müssen. Auch dies war aufgrund der Erledigungserklärung aber hinfällig.

Für Otto-Normal-Internetnutzer bedeutet die Entscheidung ein kleines Stück Rechtssicherheit. Denn beispielsweise bei WLAN-Anschlüssen besteht immer die Gefahr, dass Fremde sich den Zugang erschleichen. Hier ist zwar immer eine genaue Prüfung im Einzelfall geboten. Wenn aber eine aktuelle Verschlüsselungsmethode verwendet wird und handfeste Nachweise über die fehlende (eigene) Verletzungsmöglichkeit angeboten werden, kann dies durchaus dazu führen, dass man als Anschlussinhaber nicht haften muss.

Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. im Volltext.

Kurzbesprechung im Blog von RAin Hagendorff, die uns auf den Beschluss aufmerksam gemacht hat.

, Telemedicus v. 05.10.2011, https://tlmd.in/a/2079

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