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OLG FFM zu Vertriebsverboten für Plattformen und Suchmaschinen

Gestern hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die lange erwartete Berufungsentscheidung über das Verbot des Internetvertriebs von Markenartikeln und deren Einstellung in Preissuchmaschinen verkündet (Az.: 11 U 84/14 (Kart)). Demnach sei ein Internetvertriebsverbot zulässig, ein Preissuchmaschinenverbot dagegen nicht. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts hervor. Damit weicht das OLG in wesentlichen Teilen von der Entscheidung der Vorinstanz ab, über die ich bereits ausführlich berichtet hatte (Az.: 2-03 O 158/13). In dem Parallelverfahren über den Online-Vertrieb von Luxusparfums hat es einen Beweisbeschluss erlassen. Die Begründung – soweit aus der Pressemitteilung erkennbar – ist erstaunlich und dürfte die Diskussion noch einmal ankurbeln. Hier ein kurzer Kommentar:

Hintergrund: Markenartikel in Onlinevertrieb und Preissuchmaschinen

Bereits seit längerer Zeit läuft die Diskussion darüber, inwiefern Hersteller von Markenartikel das weitere vertriebliche Schicksal ihrer Produkte bestimmen können. Verschiedene Gerichte hatten immer wieder über Vertriebsvereinbarungen zu entscheiden, in denen die Vermarktung über Drittplattformen oder Preissuchmaschinen untersagt wurde.

In diesem Fall ging es um die Vertriebsvereinbarungen von hochwertigen Markenrucksäcken. Das LG Frankfurt am Main hatte in dem Drittplattformverbot noch eine kartellrechtlich nicht gerechtfertigte vertikale Vertriebsbeschränkung gesehen. Insbesondere könne auch aus den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Vertikal-GVO keine Rechtfertigung abgeleitet werden.

OLG FFM: Keine Pflicht zur Wettbewerbsförderung im Internet-Handel

Der OLG-Senat bestätigt die Entscheidung hinsichtlich des Preissuchmaschinenverbots. Das vertragliche Internetplattformverbot sieht das Gericht jedoch als zulässig an und hat die Entscheidung insofern abgeändert. Maßgebliches Argument laut Pressemitteilung: Es bestehe ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse des Herstellers, den Weitervertrieb seiner Markenprodukte zu steuern. Dies bedeute auch, dass eine hochwertige Beratung angeboten werden müsse. Ebenso müsse die hohe Produktqualität der Marke signalisiert werden. Dem stehe der Internetvertrieb über Amazon aber entgegen. Selbst bei Händlershops wirke es so, als würden die Produkte direkt von dem Online-Versandhaus angeboten. Laut der Pressemitteilung würde Amazon damit dem Hersteller als Vertragspartner „untergeschoben”, der aber nicht kontrolliert werden könne. Außerdem müssten Hersteller sich nicht aktiv dafür einsetzen, den Wettbewerb kleinerer und mittlerer Unternehmen über den Internetvertrieb zu fördern.

Diese Aussagen sind etwas irritierend. Denn wenn tatsächlich eine Herkunftsverwirrung bestünde, könnte der Hersteller markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Aus der Pressemitteilung ergeben sich aber hierfür keine Anhaltspunkte und die Begründung erscheint auch etwas pauschal. Dass nämlich ein Drittplattformbetreiber nicht von dem Hersteller kontrolliert werden kann, liegt in der Natur des Wettbewerbs. Außerdem erscheint es schwer vertretbar, dass aus einem kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch eine vermeintliche „Pflicht zur Wettbewerbsförderung im Internet-Handel” entstehen soll. Was genau dahinter steckt, wird sich wahrscheinlich erst aus dem Volltext der Entscheidung ergeben.

Zur Pressemitteilung des Gerichts.
Zur ausführlichen Analyse der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Vorinstanz).

Update 29.02.2016:Mittlerweile wurde uns über Hanno Bender auf Twitter bekannt, dass die Angelegenheit beim BGH unter dem Aktenzeichen KZR 3/16 weiter behandelt wird. Damit wird sich zum Thema Plattformverbote und der Vielzahl damit verbundener Fragen nunmehr das höchste deutsche Zivilgericht befassen. Wir werden an diesem Thema dran bleiben und es sogar auf der Telemedicus Sommerkonferenz besprechen.

, Telemedicus v. 23.12.2015, https://tlmd.in/a/3028

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