Das OLG Düsseldorf hat im Juli entschieden, dass einem Fotographen kein Schadensersatz zusteht, wenn seine Fotos für eine Tageszeitung auch in einer E-Paper-Ausgabe erscheinen. Eine solche Vergütung sei in der Branche nicht üblich, sodass dem Fotografen kein zu berechnender Schaden entsteht.
Der Fall
Der Kläger war als freier Fotograf für die Beklagte – eine Verlegerin zweier Tageszeitungen – tätig . Diese betrieb für eine ihrer Zeitungen auch eine kostenpflichtige E-Paper-Ausgabe, die gleiches Erscheinungsbild und Inhalt der Printausgaben aufwies. Einige der Bilder des Klägers erschienen auch in der E-Paper-Ausgabe ohne gesonderte Bezahlung.
Der Fotograf hielt das für unzulässig und verlangte Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie). Die Beklagte war der Auffassung, dass von der Nutzungsberechtigung für die Printausgabe auch die Onlineveröffentlichung abgedeckt sei. Es sei auch nicht üblich, für E-Paper-Veröffentlichungen eine gesonderte Vergütung zu zahlen.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Dagegen legte die Verlegerin Berufung ein.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf sah die Klage auf Schadensersatz als unbegründet an. Dem Kläger sei kein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden durch die Verwendung der für die Printausgabe lizenzierten Bilder entstanden. Es wies darauf hin, dass es gegenüber freien Mitarbeitern üblich sei, dass in E-Paper-Ausgaben veröffentliche Bilder nicht extra vergütet werden, wenn sie in der Zeitung bereits erschienen sind.
„Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 74). Das führt aber dazu, dass dann, wenn […] für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 € beträgt.” (Hervorhebung nicht im Original)
Das Gericht sah einen entscheidenden Unterschied zwischen einer sonstigen Nutzung von Fotos in Online-Publikationen und der in E-Papers. Die herrschenden Vergütungsregeln seien daher nicht übertragbar:
„Während Onlineartikel in der Regel noch geraume Zeit nach der Veröffentlichung einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stehen, erfolgt die Nutzung eines E-Papers durch zahlende Kunden, die die entsprechende Ausgabe herunterladen. Diese Nutzung entspricht damit mehr der einer Printnutzung als einer sonstigen Onlinenutzung.”
Das Gericht sah die fehlende zusätzliche Vergütung für E-Paper- Veröffentlichungen auch als wirtschaftlich vernünftig an. Während die Zeitung unter eine Auflage von einer halben Million aufwies, war die Abnahme des E-Papers von 1.000 Stück gering. Angesichts der Verhältnisse der Auflagen erschien es dem Gericht wirtschaftlich sinnvoll, die Nutzung in der Online-Ausgabe mit der Zahlung der Lizenz der Print-Ausgabe abzugelten. Eine gesonderte Vergütung für E-Paper sei damit nicht nötig. Anders könne der Fall allerdings liegen, wenn sich diese Verhältnisse der Auflagen wandeln. Dies ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Das Urteil des OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 235/08 im Volltext.