Telemedicus

, von

OLG Düsseldorf: Presse-Grosso kartellrechtswidrig

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des OLG Düsseldorf ist das zentrale Verhandlungsmandat des Presse-Grosso-Systems kartellrechtswidrig. Das Gericht hatte heute morgen seine Entscheidung zu einer Berufung verkündet und diese zurückgewiesen (Az.: VI – U (Kart) 7/12).
In dem Rechtsstreit standen sich der Bauer-Verlag und der Grosso-Verband gegenüber. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Köln. Dieses hatte vor zwei Jahren das zentrale Verhandlungsmandat der Presse-Grossisten für kartellrechtswidrig erklärt. Damals sollte der Bundesverband-Pressegrosso nicht mehr für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen verhandeln und die Grossisten nicht mehr auffordern, individuelle Verhandlungen mit den Verlagen zu verweigern. Der Verlag bekam Recht – der Verband legte Berufung ein. Über die Berufung hat aufgrund einer landesrechtlichen Sonderzuweisung nun das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.

Problematisch ist diese Entscheidung sicherlich vor dem Hintergrund, dass im Laufe des letzten Jahres mit § 30 Abs. 2a GWB eine Sonderregelung für diesen Fall eingeführt wurde. Hierzu lässt sich der Pressemitteilung des Gerichts entnehmen, dass durch die Neuregelung jedenfalls eine Anwendung des Kartellverbots nicht ausgeschlossen sei. Durch sie könnten die Presse-Grossisten nämlich nicht als „betraute Unternehmen” im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gelten.

Die aktuelle Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.03.2014.
Telemedicus zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG Köln.
Das Urteil des OLG Düsseldorf im Volltext.

, Telemedicus v. 26.02.2014, https://tlmd.in/a/2730

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory