Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass Fotografien einer künstlerischen Aktion nicht ohne Genehmigung des Künstlers veröffentlicht werden dürfen. Im konkreten Fall hatte der Fotograf Manfred Tischer fotografiert, als Joseph Beuys eine seiner Fettecken herstellte. Viele Jahre später sollten diese im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland präsentiert werden. Die Erben von Joseph Beuys klagten gegen diese Veröffentlichung – das OLG gab ihnen Recht.
Die Fotografien sind nach der Entscheidung des OLG keine selbstständige Bearbeitung, die genehmigungsfrei ist (§ 24 UrhG). Vielmehr hätten sie das Aktions-Kunstwerk von Beuys als Gegenstand und stellten demnach eine Umgestaltung dar (§ 23 UrhG). Mit der Entscheidung bestätigt das OLG das Urteil des LG Düsseldorf, das gleich entschieden hatte. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.