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OLG Düsseldorf entscheidet erneut über Rapidshare

Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass Rapidshare nicht dafür haftet, wenn Nutzer über die Server des Unternehmens rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Dateien verbreiten. Das Gericht stellt dem Sharehoster damit erneut einen Freifahrtschein aus und widerspricht der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg.
Der Streit um Rapidshare

Bei Rapidshare können Nutzer kostenlos und weitestgehend anonym Dateien hochladen und nach freiem Ermessen anderen zum Download anbieten – oder aber die Dateien für sich behalten und den Dienst zur persönlichen Datensicherung nutzen. Auch der Download der Dateien ist kostenlos, zur Refinanzierung aber für „Premiumkunden” bedeutend komfortabler. Schon seit Jahren herrscht in der Rechtsprechung Streit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Rapidshare dafür haftet, wenn Nutzer den Dienst zur Verbreitung von „Raubkopien” nutzen.

Dabei haben sich im Wesentlichen drei Ansichten herauskristalisiert: Land- und Oberlandesgericht Hamburg gehen davon aus, dass Rapidshare hauptsächlich für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Der Dienst sei deshalb nicht schutzwürdig, sodass er in aller Regel als Störer für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Dabei seien Rapidshare besonders strenge Prüfungspflichten zuzumuten: Etwa die manuelle Prüfung verdächtiger Dateien oder das Filtern von Dateinamen. Selbst das Geschäftsmodell an sich könne in Frage gestellt werden, wenn Rapidshare die Urheberrechtsverletzungen nicht in den Griff bekommt.

Das OLG Düsseldorf ist hingegen der Meinung, dass Rapidshare nur sehr begrenzt Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen. Denn allein der Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei stelle nicht zwangsläufig auch eine Urheberrechtsverletzung dar. Ob es sich bei einer Datei um eine zulässige Privatkopie oder um eine verbotene Raubkopie handelt, könne Rapidshare nicht feststellen – weder automatisiert, noch manuell. Auch eine ständige Überwachung einschlägiger Seiten, auf denen Rapidshare-Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien verbreitet werden, sei dem Unternehmen nicht zuzumuten.

Eine vermittelnde Ansicht vertritt das OLG Köln: Zumindest dann, wenn Rapidshare auf Urheberrechtsverletzungen aufmerksam gemacht wird, müsse das Unternehmen reagieren und notfalls auch solche Linklisten in begrenztem Umfang überwachen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat nun im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz erneut seine Rechtsauffassung bestätigt. Dabei betonte das Gericht erneut, dass bei Rapidshare auch die Rechte der Nutzer berücksichtigt werden müssen:

„Soweit mit dem Antrag erstrebt wird, „dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Film „Inside a Skinhead“ im Internet […] vervielfältigen zu lassen“, steht einem derartigen Verbot schon entgegen, dass […] der Antragsgegnerin auch ein erlaubtes Verhalten verboten würde. Es liegt nämlich nicht fern, dass Benutzer den Dienst der Antragsgegnerin zu nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen privaten Vervielfältigungen nutzen. Ein Nutzer, der eine zulässigerweise erstellte Privatkopie zum Beispiel von der von ihm erworbenen DVD erstellt, kann durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Kopie für den eigenen Gebrauch auf den Servern der Antragsgegnerin abzulegen […]. Solange der hochladende berechtigte Nutzer diese Kopie nur selber nutzt, handelt es sich dann aber um eine nach § 53 Abs. 1 UrhG erlaubte Vervielfältigungshandlung, denn das Speicherverfahren der Antragsgegnerin stellt an sich sicher, dass nur derjenige auf die Datei zugreifen kann, der auch den Downloadlink kennt. Dies ist jedenfalls zunächst nur derjenige, der die. Datei auf dem Server abgelegt hat.”

Auch verdächtige Hinweise wie „DVDRip” im Dateinamen ließen nicht zwangsläufig auf eine Raubkopie schließen:

„Hieran ändert auch die Verwendung des Filmtitels im Dateinamen nichts, dieser liegt vielmehr auch für den berechtigten Verwender sehr nahe. Auch die im Hilfsantrag angesprochene Verwendung des Dateinamensbestandteils „Inside.a.Skinhead.German.2001.DVDRip.XViD-VIDEOWELT“ indiziert nicht notwendigerweise, dass es sich nicht um eine nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässige Privatkopie handelt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich dies insbesondere nicht aus der Bezeichnung als „DVDRip“, denn diese Bezeichnung kennzeichnet lediglich, dass es sich um eine „geripte“, das heißt letztlich nur „ausgelesene“ DVD handelt.”

Das OLG Düsseldorf geht mit dieser Einschätzung sehr weit. Immerhin enthielt der konkrete Dateiname neben dem Hinweis „DVDRip” auch den Namen der release group („VIDEOWELT”). Viel eindeutiger kann ein Dateiname eigentlich nicht auf eine Urheberrechtsverletzung hinweisen. In diesem konkreten Fall hätte ein Wortfilter für diesen konkreten Dateinamen also wahrscheinlich durchaus funktioniert. Das eigentliche Problem lässt sich dadurch aber natürlich nicht lösen. Der Dateiname ist frei wählbar und ein aktueller Kinofilm lässt sich genauso gut unter dem Namen „Urlaubsfotos.zip” oder „Kanzleibackup.rar” speichern. Und in diesem Fall ist ein Wortfilter in der Tat wirkungslos.

Eine Frage der Abwägung

Der Fall Rapidshare zeigt, welche Probleme das Internet dem deutschen Recht bereiten kann. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Rapidshare in erheblichem Umfang für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Dennoch ist das Unternehmen als Hoster nur Vermittler zwischen denjenigen, die rechtswidrige Dateien anbieten und denen, die sie konsumieren. Rapidshare ist also nur ein Symptom, nicht die Ursache des Problems.

Doch selbst in diesem Kampf gegen das Symptom bietet das deutsche Recht kaum Lösungen: Der Gesetzgeber schweigt, was seine Vorstellungen bei solch komplexen Dreiecksverhältnisse zwischen Verwertern, Vermittlern und Nutzern betrifft und auch die Rechtsprechung scheint überfordert. So sind sich die Gerichte nicht nur bei den rechtlichen Wertungen uneinig, auch die technischen Möglichkeiten werden unterschiedlich bewertet – und das selten überzeugend. Das Ergebnis ist eine seit Jahren herrschende Rechtsunsicherheit. Und solange der Bundesgerichtshof kein Machtwort spricht, wird das auch in Zukunft so bleiben.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 6. Juli 2010, Az. 1-20 U 8/10 im Volltext.

Weitere Entscheidungen zu Rapidshare.

Telemedicus zu den rechtlichen Problemen um Rapidshare & Co.

, Telemedicus v. 23.07.2010, https://tlmd.in/a/1816

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