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OLG Bremen: „Voraussichtliches“ Versanddatum und 1-Click-Kauf

Die in AGB enthaltene Angabe „Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ ist wettbewerbswidrig und unwirksam. Das hat das OLG Bremen entschieden. Begründung: Der Zusatz „voraussichtlich” mache die Aussage zur Versandzeit so schwammig, dass der Kunde nicht weiß, woran er ist. Außerdem befasste sich das Gericht mit Amazons 1-Click-Kauf und sah Probleme bei der Einbindung der Widerrufsbelehrung.

Sachverhalt

Die Parteien waren Wettbewerber und boten auf der Handelsplattform von Amazon verschiedene Bar- und Partyartikel an. Die Klägerin wandte sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die von der Beklagten betriebene Internetwerbung. Sie beanstandete insbesondere das Fehlen einer klaren Widerrufsbelehrung und das die Angabe der Versanddauer mit „Voraussichtlich 1-3 Tage“ nicht mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sei. Danach muss der Verwender von AGB den Klauselinhalt soweit konkretisieren, dass der durchschnittlich, rechtlich nicht vorgebildete Vertragspartner, seine Rechte und Pflichten mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Ausfluss des Transparenzgebots eventuelle Beurteilungsspielräume explizit vermeiden.

Entscheidung

Das OLG Bremen erachtete den Zusatz „Voraussichtlich“ als eine Relativierung der Versanddauer, wodurch der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen kann, wann die Fälligkeit eintritt und er den Lieferanten in Verzug setzen kann. Eventuelle Schadensersatzansprüche bei Säumnis der Frist werden damit ausgehöhlt. Der Senat vertritt ferner die Auffassung, dass Angaben wie „Lieferfrist ca.“, welche mit „ungefähr“ gleichbedeutend seien, keinen Bedenken unterliegen. Hingegen suggeriere „voraussichtlich“ eine subjektive Einschätzung, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – ungefähres – eintreffen sich der Verwender nicht festgelegen (lassen) will.

Die Entscheidung geht auch auf das von Amazon patentierte „1-Click“- Verfahren ein. Hierbei kann ein Kunde, nach Registrierung bei Amazon, durch einen Klick einen Artikel bestellen, ohne auf weitere Seiten geleitet zu werden. Die Beklagte hatte ihre Waren so angeboten, dass alle wesentlichen Informationen für einen Kauf mit diesem Verfahren bereits auf der ersten Seite einsehbar waren. Allerdings tauchten die Widerrufsbedingungen erst durch „herunterscrollen“ oder gar auf einer darauffolgenden Seite auf. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird sich in dieser Situation nicht dazu veranlasst sehen weitere Seiten aufzuschlagen oder bis ans Ende der Angebotsseite zu scrollen. Daher führt dies im Ergebnis zu einer unzureichenden Verbraucherinformation der im Wege des Unterlassungsanspruchs zu begegnen ist.

Fazit

Abgesehen von der Formulierung der Versandzeit ist die Entscheidung vor allem für gewerbliche Händler relevant, die sich für das 1-Click-Verfahren entscheiden. Hier stellt sich die Frage, ob Amazon den Button dafür entsprechend am Ende der Verkaufsseite platzieren muss, um es den Händlern zu ermöglichen, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. In der momentanen Ausgestaltung ist das in der Tat nicht möglich, ohne dass der Nutzer scrollen muss. Offen ist auch, ob private Anbieter, die ebenfalls ihre eigenen AGB verwenden, einem gewerblichen Händler gleichgestellt werden können. Hier gilt es allerdings zu beachten das Amazon erst ab 40 verkauften Artikeln pro Monat, das 1-Click-Verfahren für Verkäufer zur Verfügung stellt. Die meisten privaten Händler dürften daher nicht betroffen sein.

OLG Bremen: Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12.

, Telemedicus v. 07.01.2013, https://tlmd.in/a/2496

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